Zu Z 11 (§ 12 Abs. 6 Z 3):
Ergänzung zur VO-Ermächtigung, um das Zulassungszeichen für Wildlinge der Kategorie „quellengesichert“ zu definieren.
Zu Z 12 (§ 12 Abs. 8):
Überprüfung des Stammzertifikats durch das Bundesamt für Wald und Ungültigkeitserklärung mit Bescheid, wenn Bestimmungen nicht eingehalten wurden.
Zu Z 13 (§ 13 Abs. 1 Z 1):
Die Meldefrist des beabsichtigten Erntetermins wurde von einem Monat auf „eine Woche“ verkürzt.
Zu Z 14 (§ 13 Abs. 1 Z 5):
Siehe dritter Absatz im „Allgemeinen Teil“ der Erläuterungen.
Zu Z 15 (§ 13 Abs. 3 Z 3):
Bei der bestehenden VO-Ermächtigung wurden die Baumarten und das Zulassungszeichen für Wildlinge der Kategorie „ausgewählt“ ergänzt.
Zu Z 16 (§ 13 Abs. 7):
Überprüfung des Stammzertifikats durch das Bundesamt für Wald und Ungültigkeitserklärung mit Bescheid, wenn Bestimmungen nicht eingehalten wurden .
Zu Z 17 (§ 13 Abs. 8):
Die Gewinnung von Wildlingen soll auf der gesamten Zulassungseinheit (=Saatguterntebestand) erfolgen, um eine hohe genetische Vielfalt zu gewährleisten.
Zu Z 18 (§ 15 Abs. 1 Z 1):
Die Meldefrist des beabsichtigten Erntetermins wurde von einem Monat auf „eine Woche“ verkürzt.
Zu Z 19 (§ 15 Abs. 1 Z 5):
Siehe dritter Absatz im „Allgemeinen Teil“ der Erläuterungen.
Zu Z 20 (§ 15 Abs. 6):
Überprüfung des Stammzertifikats durch das Bundesamt für Wald und Ungültigkeitserklärung mit Bescheid, wenn Bestimmungen nicht eingehalten wurden.
Zu Z 21 (§ 16 Abs. 1):
Die Meldefrist der beabsichtigten Gewinnung von Pflanzgut wurde von einem Monat auf „eine Woche“ verkürzt.
Zu Z 22 (§ 16 Abs. 4):
Siehe dritter Absatz im „Allgemeinen Teil“ der Erläuterungen.
Zu Z 23 (§ 16 Abs. 5):
Überprüfung des Stammzertifikats durch das Bundesamt für Wald und Ungültigkeitserklärung mit Bescheid, wenn Bestimmungen nicht eingehalten wurden, wird nunmehr auch bei vegetativem Vermehrungsgut möglich.
Zu Z 24 und Z 25 (§ 17 Abs. 1 Z 1 bis 4):
Die Ziffer 5 in Absatz 1 entfällt, da Wildlinge jetzt eindeutig in den Kategorien „quellengesichert“ und „ausgewählt“ geregelt werden.
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