Zu Z 26 (§ 17 Abs. 5):
Dieser Absatz 5 wird umformuliert.
Zu Z 27 (§ 17 Abs. 6):
Korrektur eines Zitierfehlers (statt: Populus ssp. richtig: Populus spp.).
Zu Z 28 (§ 17 Abs. 7):
Dieser Absatz 7 wird umformuliert.
Zu Z 29 (§ 20 Abs. 1 und 5):
Siehe dritter Absatz im „Allgemeinen Teil“ der Erläuterungen.
Zu Z 30 (§ 20 Abs. 1 Z 2):
Die Vermengung von Saatgut wurde auf alle drei Kategorien erweitert, um praxisgerecht handeln zu können. Kleine Mengen von Plantagensaatgut können dann auch vermengt werden, wenn die Saatgutuntersuchung durchgeführt wurde und das Bundesamt ein neues Stammzertifikat ausstellte.
Zu Z 31 (§ 23 Abs. 5):
Korrektur eines Zitierfehlers (statt: Populus ssp. richtig: Populus spp.).
Zu Z 32 bis Z 34 (§ 24, § 27 und § 28):
Siehe dritter Absatz im „Allgemeinen Teil“ der Erläuterungen.
Zu Z 35 und Z 36 (§ 29):
Durch die neuen EU Mitgliedstaaten bleibt eigentlich in der Praxis nur mehr Amerika als Drittstaat für den Saatgutimport übrig. Die Absätze 2 und 3 können entfallen, da in Zukunft Zollprobenentnahmen und Untersuchungen nicht mehr effektiv und notwendig erscheinen.
Zu Z 37 (§ 30):
Die Absätze 1 bis 8 werden gestrichen und erfolgt eine Neuformulierung, da sich die Bestimmung gleichfalls auf Drittstaaten bezieht und es sinnvoll erscheint, nur mehr das Bundesamt für Wald mit der Einfuhrkontrolle zu befassen.
Zu Z 38 (§ 31):
Die zwei Absätze entfallen und wird die Bestimmung vereinfacht neu formuliert. Die Geschäftszahl des Bescheides (Einfuhrbewilligung) ist die Stammzertifikatsnummer bei Importen von Vermehrungsgut aus Drittstaaten. Laut Richtlinie 1999/105/EC muss ein Stammzertifikat für ein importiertes Vermehrungsgut ausgestellt werden.
Da die Zollprobe beim Saatgut entfällt und keine Untersuchung vom Bundesamt für Wald durchgeführt wird, entfällt auch die Untersagungsmöglichkeit.
Zu Z 39 und Z 40 (§ 32 und § 33):
Siehe dritter Absatz im „Allgemeinen Teil“ der Erläuterungen.
Zu Z 41 (Überschrift zu Abschnitt 6):
In der Überschrift wird der „Ernteunternehmer“ ergänzt.
Zu Z 42 (§ 34 Abs. 1 und 3):
Hier wurde der Ernteunternehmer ergänzt.
Zu Z 43 (§ 34 Abs. 3):
Siehe dritter Absatz im „Allgemeinen Teil“ der Erläuterungen.
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