Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll32. Sitzung / Seite 126

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Zu Z 26 (§ 17 Abs. 5):

Dieser Absatz 5 wird umformuliert.

Zu Z 27 (§ 17 Abs. 6):

Korrektur eines Zitierfehlers (statt: Populus ssp. richtig: Populus spp.).

Zu Z 28 (§ 17 Abs. 7):

Dieser Absatz 7 wird umformuliert.

Zu Z 29 (§ 20 Abs. 1 und 5):

Siehe dritter Absatz im „Allgemeinen Teil“ der Erläuterungen.

Zu Z 30 (§ 20 Abs. 1 Z 2):

Die Vermengung von Saatgut wurde auf alle drei Kategorien erweitert, um praxisge­recht handeln zu können. Kleine Mengen von Plantagensaatgut können dann auch ver­mengt werden, wenn die Saatgutuntersuchung durchgeführt wurde und das Bundes­amt ein neues Stammzertifikat ausstellte.

Zu Z 31 (§ 23 Abs. 5):

Korrektur eines Zitierfehlers (statt: Populus ssp. richtig: Populus spp.).

Zu Z 32 bis Z 34 (§ 24, § 27 und § 28):

Siehe dritter Absatz im „Allgemeinen Teil“ der Erläuterungen.

Zu Z 35 und Z 36 (§ 29):

Durch die neuen EU Mitgliedstaaten bleibt eigentlich in der Praxis nur mehr Amerika als Drittstaat für den Saatgutimport übrig. Die Absätze 2 und 3 können entfallen, da in Zukunft Zollprobenentnahmen und Untersuchungen nicht mehr effektiv und notwendig erscheinen.

Zu Z 37 (§ 30):

Die Absätze 1 bis 8 werden gestrichen und erfolgt eine Neuformulierung, da sich die Bestimmung gleichfalls auf Drittstaaten bezieht und es sinnvoll erscheint, nur mehr das Bundesamt für Wald mit der Einfuhrkontrolle zu befassen.

Zu Z 38 (§ 31):

Die zwei Absätze entfallen und wird die Bestimmung vereinfacht neu formuliert. Die Geschäftszahl des Bescheides (Einfuhrbewilligung) ist die Stammzertifikatsnummer bei Importen von Vermehrungsgut aus Drittstaaten. Laut Richtlinie 1999/105/EC muss ein Stammzertifikat für ein importiertes Vermehrungsgut ausgestellt werden.

Da die Zollprobe beim Saatgut entfällt und keine Untersuchung vom Bundesamt für Wald durchgeführt wird, entfällt auch die Untersagungsmöglichkeit.

Zu Z 39 und Z 40 (§ 32 und § 33):

Siehe dritter Absatz im „Allgemeinen Teil“ der Erläuterungen.

Zu Z 41 (Überschrift zu Abschnitt 6):

In der Überschrift wird der „Ernteunternehmer“ ergänzt.

Zu Z 42 (§ 34 Abs. 1 und 3):

Hier wurde der Ernteunternehmer ergänzt.

Zu Z 43 (§ 34 Abs. 3):

Siehe dritter Absatz im „Allgemeinen Teil“ der Erläuterungen.

 


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