Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll32. Sitzung / Seite 127

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Zu Z 44 und Z 45 (§ 35 Abs. 1):

Auch hier wird der Ernteunternehmer ergänzt und angeführt, welche Bücher er führen muss.

Zu Z 46 (§ 35 Abs. 2):

Die Betriebsaufzeichnungen sind nunmehr nicht mehr zehn Jahre sondern sieben Jah­re aufzubewahren.

Zu Z 47 und Z 48 (§ 36 und § 37):

Siehe dritter Absatz im „Allgemeinen Teil“ der Erläuterungen.

Zu Z 49 (§ 37 Abs. 5):

Auch hier wird der Ernteunternehmer ergänzt.

Zu Z 50 (§ 38):

Siehe dritter Absatz im „Allgemeinen Teil“ der Erläuterungen.

Zu Z 51 bis Z 55 (§ 39):

Während der 6-jährigen Vollziehung des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes 2002 zeigte sich, dass die Verjährungsfrist von 6 Monaten nach § 31 Abs. 2 Verwaltungs­strafgesetz zu kurz ist. Da die Betriebskontrollen innerhalb von 3 Jahren erfolgen, konnten in der Praxis bisher Verwaltungsübertretungen, insbesondere hinsichtlich un­richtig ausgestellter Lieferscheine (Rechnungen), oftmals erst nach Ablauf der 6-mona­tigen Verfolgungsverjährungsfrist festgestellt werden. Daher war in diesen Fällen eine Ahndung der in § 39 normierten Verwaltungsstraftatbestände nicht mehr möglich.

Auch im Saatgutgesetz 1997 ist eine Frist von zwei Jahren für die Verfolgungsverjäh­rung aus ähnlichen Erwägungen normiert.

Aus vergleichbaren Gründen wurde daher diese Regelung übernommen, um nunmehr auch die Möglichkeit zu schaffen, die Einhaltung des Gesetzes samt den Straftatbe­ständen effektiv zu vollziehen.

Dafür wurde die Höhe der Geldstrafenandrohung vereinheitlicht für alle Straftatbe­stände auf 7000.- € herabgesetzt, in Anlehnung an das Forstgesetz.

Zu Z 56 (§ 41):

Die Gebührenerlassung hat nunmehr nach dem BFW-Gesetz 2004 zu erfolgen. Es sind Tarife für forstliches Vermehrungsgut zu erlassen, die mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen derart festgelegt werden, dass jener Aufwand, der auf­grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsteht, kostendeckend abgegolten wird.

Zu Z 57 (§ 42 Abs. 1):

Siehe dritter Absatz im „Allgemeinen Teil“ der Erläuterungen.

Zu Z 58 (§ 42 Abs. 2):

In § 3 Abs. 2 und 3 BFW-Gesetz 2004 wurde das Bundesamt für Wald im Rahmen der nach dem Forstlichen Vermehrungsgutgesetz übertragenen hoheitlichen Vollzugsauf­gaben Behörde und gleichzeitig normiert, dass gegen Bescheide des Bundesamtes für Wald eine Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zulässig ist. Die diesbezügliche Regelung in Abs. 2 wurde damit inhaltlich geändert, gegenständlich erfolgt nunmehr auch die formale Änderung der Rechtsmittelmöglichkeit.

 


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