Zu Z 44 und Z 45 (§ 35 Abs. 1):
Auch hier wird der Ernteunternehmer ergänzt und angeführt, welche Bücher er führen muss.
Zu Z 46 (§ 35 Abs. 2):
Die Betriebsaufzeichnungen sind nunmehr nicht mehr zehn Jahre sondern sieben Jahre aufzubewahren.
Zu Z 47 und Z 48 (§ 36 und § 37):
Siehe dritter Absatz im „Allgemeinen Teil“ der Erläuterungen.
Zu Z 49 (§ 37 Abs. 5):
Auch hier wird der Ernteunternehmer ergänzt.
Zu Z 50 (§ 38):
Siehe dritter Absatz im „Allgemeinen Teil“ der Erläuterungen.
Zu Z 51 bis Z 55 (§ 39):
Während der 6-jährigen Vollziehung des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes 2002 zeigte sich, dass die Verjährungsfrist von 6 Monaten nach § 31 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz zu kurz ist. Da die Betriebskontrollen innerhalb von 3 Jahren erfolgen, konnten in der Praxis bisher Verwaltungsübertretungen, insbesondere hinsichtlich unrichtig ausgestellter Lieferscheine (Rechnungen), oftmals erst nach Ablauf der 6-monatigen Verfolgungsverjährungsfrist festgestellt werden. Daher war in diesen Fällen eine Ahndung der in § 39 normierten Verwaltungsstraftatbestände nicht mehr möglich.
Auch im Saatgutgesetz 1997 ist eine Frist von zwei Jahren für die Verfolgungsverjährung aus ähnlichen Erwägungen normiert.
Aus vergleichbaren Gründen wurde daher diese Regelung übernommen, um nunmehr auch die Möglichkeit zu schaffen, die Einhaltung des Gesetzes samt den Straftatbeständen effektiv zu vollziehen.
Dafür wurde die Höhe der Geldstrafenandrohung vereinheitlicht für alle Straftatbestände auf 7000.- € herabgesetzt, in Anlehnung an das Forstgesetz.
Zu Z 56 (§ 41):
Die Gebührenerlassung hat nunmehr nach dem BFW-Gesetz 2004 zu erfolgen. Es sind Tarife für forstliches Vermehrungsgut zu erlassen, die mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen derart festgelegt werden, dass jener Aufwand, der aufgrund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsteht, kostendeckend abgegolten wird.
Zu Z 57 (§ 42 Abs. 1):
Siehe dritter Absatz im „Allgemeinen Teil“ der Erläuterungen.
Zu Z 58 (§ 42 Abs. 2):
In § 3 Abs. 2 und 3 BFW-Gesetz 2004 wurde das Bundesamt für Wald im Rahmen der nach dem Forstlichen Vermehrungsgutgesetz übertragenen hoheitlichen Vollzugsaufgaben Behörde und gleichzeitig normiert, dass gegen Bescheide des Bundesamtes für Wald eine Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zulässig ist. Die diesbezügliche Regelung in Abs. 2 wurde damit inhaltlich geändert, gegenständlich erfolgt nunmehr auch die formale Änderung der Rechtsmittelmöglichkeit.
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