Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll37. Sitzung / Seite 193

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

1. im vorangegangenen Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) ein Anspruch auf Rückvergü­tung im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 1 des Energieabgabenvergütungsgesetzes, BGBl.
Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 92/2004, besteht, sowie

2. die Ökostromaufwendungen im vorangegangen Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) 0,5% des Nettoproduktionswertes (§ 1 Abs. 1 des Energieabgabenvergütungsgesetzes) über­steigen.

(2) Der Antrag auf Rückvergütung ist innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Kalen­derjahres (Wirtschaftsjahres) bei der Energie-Control GmbH zu stellen. Ihm sind geeig­nete Nachweise gemäß Abs. 1 (Bescheid über die Energieabgabenrückvergütung, schriftliche Erklärung des Stromhändlers über die im vorangegangenen Jahr verrech­neten und bezahlten Mehraufwendungen) sowie die Erklärung des Antragstellers anzu­schließen, dass er die Voraussetzungen für die Gewährung der Rückvergütung erfüllt. Der Antragsteller hat alle seit 1. Jänner 2008 gewährten „De-minimis“ Beihilfen im Sin­ne des Abschnitts 4.2. des vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise, ABl. Nr. C 16 vom 22.01.2009 S. 1, anzugeben und zu erklären, dass die kumulierte „De-minimis“ Höchstgrenze von 500 000 Euro im Zei­traum vom 1. Jänner 2008 bis 31. Dezember 2010 eingehalten wird.

(3) Die Rückvergütung für den Endverbraucher ist pro Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) auf das Ausmaß seiner von den Stromhändlern weiterverrechneten und von den End­verbrauchern bezahlten Ökostromaufwendungen, die 0,5% des Nettoproduktionswer­tes überschreiten, begrenzt. Bei der Gewährung der Rückvergütung ist sicher zu stel­len, dass das nach dem Gemeinschaftsrecht höchstzulässige Förderausmaß nicht überschritten wird. Die Bestimmungen des vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise, ABl. Nr. C 16 vom 22.01.2009 S. 1, sowie die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 20. März 2009 im Verfahren
N 47a/2009 ua., Zl. K(2009)2155, gelten sinngemäß. Die Höhe der Rückvergütung ist von der Energie-Control GmbH auf der Grundlage der bei der Antragstellung erbrach­ten Nachweise gemäß Abs. 2 mit Bescheid zu bestimmen. Stellt sich heraus, dass die Gewährung der Rückvergütung aufgrund unvollständiger oder unrichtiger Angaben er­folgt ist, hat die Energie-Control GmbH die Auszahlung des Rückvergütungsbetrages zurückzufordern. Die Energie-Control GmbH ist ermächtigt, Vorkehrungen dafür zu treffen, dass die Verfahren auf Rückvergütung teilweise oder vollständig elektronisch abgewickelt werden.

(4) Unbeschadet § 45 ElWOG haben Stromhändler auf Verlangen der Endverbraucher zum Nachweis des Antrages gemäß Abs. 2 schriftlich zu bestätigen, in welchem Um­fang sie pro Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) den Endverbrauchern Ökostromaufwendun­gen als Folgen der Zuweisung von Ökostrom gemäß § 19 Abs. 1 verrechnet und be­zahlt erhalten haben.

(5) Die Auszahlung der Rückvergütung hat durch die Ökostromabwicklungsstelle zu er­folgen. Die ausbezahlten Beträge und der Verwaltungsaufwand für die Auszahlungen sind Mehraufwendungen gemäß § 21 Z 2.“

7. § 32d Abs. 1 lautet:

„§ 32d. (1) Die Bestimmungen der 2. Ökostromgesetz-Novelle 2008, BGBl. I
Nr. 114/2008, mit Ausnahme von § 15 Abs. 1a, § 19 Abs. 1a, § 22c, § 23 Abs. 2 Z 3 sowie der Abs. 2 bis 4 und Abs. 6 bis 10, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2008, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesge­setzes BGBl. I Nr. xxx/2009 in Kraft. Das Inkrafttreten von §§ 15 Abs. 1a, 19 Abs. 1a,


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite