1. im vorangegangenen Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) ein
Anspruch auf Rückvergütung im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 1 des
Energieabgabenvergütungsgesetzes, BGBl.
Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 92/2004,
besteht, sowie
2. die Ökostromaufwendungen im vorangegangen Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) 0,5% des Nettoproduktionswertes (§ 1 Abs. 1 des Energieabgabenvergütungsgesetzes) übersteigen.
(2) Der Antrag auf Rückvergütung ist innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) bei der Energie-Control GmbH zu stellen. Ihm sind geeignete Nachweise gemäß Abs. 1 (Bescheid über die Energieabgabenrückvergütung, schriftliche Erklärung des Stromhändlers über die im vorangegangenen Jahr verrechneten und bezahlten Mehraufwendungen) sowie die Erklärung des Antragstellers anzuschließen, dass er die Voraussetzungen für die Gewährung der Rückvergütung erfüllt. Der Antragsteller hat alle seit 1. Jänner 2008 gewährten „De-minimis“ Beihilfen im Sinne des Abschnitts 4.2. des vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise, ABl. Nr. C 16 vom 22.01.2009 S. 1, anzugeben und zu erklären, dass die kumulierte „De-minimis“ Höchstgrenze von 500 000 Euro im Zeitraum vom 1. Jänner 2008 bis 31. Dezember 2010 eingehalten wird.
(3) Die Rückvergütung für den
Endverbraucher ist pro Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) auf das Ausmaß
seiner von den Stromhändlern weiterverrechneten und von den Endverbrauchern
bezahlten Ökostromaufwendungen, die 0,5% des Nettoproduktionswertes
überschreiten, begrenzt. Bei der Gewährung der
Rückvergütung ist sicher zu stellen, dass das nach dem
Gemeinschaftsrecht höchstzulässige Förderausmaß nicht überschritten
wird. Die Bestimmungen des vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens für
staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in
der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise, ABl. Nr. C 16 vom 22.01.2009
S. 1, sowie die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 20. März
2009 im Verfahren
N 47a/2009 ua., Zl. K(2009)2155, gelten sinngemäß. Die
Höhe der Rückvergütung ist von der Energie-Control GmbH auf der
Grundlage der bei der Antragstellung erbrachten Nachweise gemäß
Abs. 2 mit Bescheid zu bestimmen. Stellt sich heraus, dass die Gewährung
der Rückvergütung aufgrund unvollständiger oder unrichtiger
Angaben erfolgt ist, hat die Energie-Control GmbH die Auszahlung des
Rückvergütungsbetrages zurückzufordern. Die Energie-Control GmbH
ist ermächtigt, Vorkehrungen dafür zu treffen, dass die Verfahren auf
Rückvergütung teilweise oder vollständig elektronisch
abgewickelt werden.
(4) Unbeschadet § 45 ElWOG haben Stromhändler auf Verlangen der Endverbraucher zum Nachweis des Antrages gemäß Abs. 2 schriftlich zu bestätigen, in welchem Umfang sie pro Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) den Endverbrauchern Ökostromaufwendungen als Folgen der Zuweisung von Ökostrom gemäß § 19 Abs. 1 verrechnet und bezahlt erhalten haben.
(5) Die Auszahlung der Rückvergütung hat durch die Ökostromabwicklungsstelle zu erfolgen. Die ausbezahlten Beträge und der Verwaltungsaufwand für die Auszahlungen sind Mehraufwendungen gemäß § 21 Z 2.“
7. § 32d Abs. 1 lautet:
„§ 32d. (1) Die Bestimmungen der 2. Ökostromgesetz-Novelle
2008, BGBl. I
Nr. 114/2008, mit Ausnahme von § 15 Abs. 1a, § 19 Abs.
1a, § 22c, § 23 Abs. 2 Z 3 sowie der Abs. 2 bis 4 und Abs. 6 bis 10,
jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2008, treten mit
Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009
in Kraft. Das Inkrafttreten von §§ 15 Abs. 1a, 19 Abs. 1a,
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