22c und 23 Abs. 2 Z 3 erfolgt nach der Genehmigung oder Nichtuntersagung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 88 Abs. 3 EGV. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat diesen Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Das Inkrafttreten der §§ 15 Abs. 1a, 19 Abs. 1a, 22c und 23 Abs. 2 Z 3 erfolgt mit Ablauf des Tages dieser Kundmachung.““
Begründung:
Zu Z 3 bis 5:
Die Änderungen dienen der Richtigstellung von Bezeichnungen sowie der Vereinfachung der Förderaufbringung und -abwicklung.
Bei der Abnahmepflicht der Stromhändler in Bezug auf den zugewiesenen Ökostrom wird durch die Schaffung des § 22b Abs. 7 ÖSG klargestellt, dass es sich hierbei um einen Zwangskauf handelt, der den zivilrechtlichen Regelungen unterliegt; hierüber haben im Fall von Streitigkeiten die Zivilgerichte zu entscheiden.
Zu Z 1 und 6 (§ 30e):
Energieintensive Unternehmen sind im besonderen Maße dem internationalen Wettbewerb ausgesetzt. Zusätzliche Ökostromkostenbelastungen führen zu Wettbewerbsnachteilen gegenüber Staaten, welche keine finanziellen Beiträge von Stromverbrauchern zur Finanzierung der Förderung von Ökostrom vorschreiben oder eine betragsmäßige Deckelung von Aufwendungen für Ökostrom zugunsten energieintensiver Unternehmen normiert haben. Insbesondere in der derzeitigen Finanz- und Wirtschaftskrise können weitere Kostenbelastungen, wie jene, welche den im Wettbewerb stehenden Endverbrauchern durch das Inkrafttreten der 2. ÖSG-Novelle 2008 durch die Weiterverrechnung der neu festzulegenden Verrechnungspreise durch die Stromhändler zusätzlich auferlegt werden, existenzbedrohend sein.
Die 2. Ökostromgesetz-Novelle 2008 wurde von der Europäischen Kommission am 22. Juli 2009 in einer sogenannten Hybridentscheidung, Zl. K(2009)3548, weitgehend genehmigt. Über die in § 22c vorgesehene Ausgleichsregelung für energieintensive Unternehmen wurde hingegen ein weiterführendes förmliches EU-beihilferechtliches Hauptprüfverfahren eröffnet. Da es das Durchführungsverbot gemäß Art. 88 Abs. 3 3. Satz EGV untersagt, beihilfenrechtlich relevante Bestimmungen schon vor ihrer Genehmigung oder Nichtuntersagung durch die Europäische Kommission in Kraft treten zu lassen, kann die Ausgleichsregelung des § 22c noch nicht in Kraft gesetzt werden, und es ist angesichts der Finanz- und Wirtschaftskrise eine vorübergehende, EU-beihilferechtskonforme Überbrückungslösung notwendig.
EU-beihilferechtliche Grundlagen des § 30e sind der vorübergehende Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise (ABl. Nr. C 16 vom 22.1.2009 S. 1) sowie die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 20.3.2009, Zl. K(2009)2155, staatliche Beihilfe N 47a/2009-Österreich betreffend mit dem gemeinsamen Markt vereinbare begrenzte Beihilfen nach dem vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen (Österreichregelung Kleinbeihilfen).
Förderungen nach der Österreichregelung
Kleinbeihilfen und dem vorübergehenden EU-beihilferechtlichen
Gemeinschaftsrahmen, ABl. Nr. C 16 vom 22.1.2009 S. 1, dürfen nicht
an Unternehmen gewährt werden, die sich am 1.7.2008 in Schwierigkeiten
befanden. Es gilt die Definition der Unternehmen in Schwierigkeiten
gemäß Art. 1
Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 zur Erklärung der
Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in
Anwendung der Artikel 87
und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung), ABl. Nr. L 214
vom 9.8.2008, S. 3. Unternehmen, die sich am 1.7.2008 nicht in Schwierigkeiten
befanden,
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