aber aufgrund der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise danach in Schwierigkeiten geraten sind, sind aus diesem Grunde allein nicht von einer Förderung ausgeschlossen.
Der Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten „De-minimis“ Beihilfen darf im Zeitraum vom 1.1.2008 bis zum 31.12.2010 den kumulierten Höchstbetrag von 500.000,-- Euro nicht überschreiten. Im Übrigen gelten für die Rückvergütung sämtliche formalen und inhaltlichen Voraussetzungen der Österreichregelung Kleinbeihilfen und des vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens.
Dem Antrag auf Rückvergütung sind alle für ihre Zuerkennung erforderlichen Nachweise (ds. insbesondere der Bescheid über die Energieabgabenrückvergütung und die schriftliche Erklärung des Stromhändlers über die im vorangegangenen Jahr verrechneten und bezahlten Mehraufwendungen) anzuschließen. Weiters hat der Antragstellers zu erklären, dass er die Voraussetzungen für die Gewährung der Rückvergütung erfüllt, alle seit 1. Jänner 2008 gewährten „De-minimis“ Beihilfen im Sinne des Abschnitts 4.2. des vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise, ABl. Nr. C 16 vom 22.01.2009 S. 1, anzugeben und zu erklären, dass die kumulierte „De-minimis“ Höchstgrenze von 500 000 Euro im Zeitraum vom 1. Jänner 2008 bis 31. Dezember 2010 eingehalten wird. Die Energie-Control GmbH hat auf Grundlage dieser Angaben den Bescheid auf Gewährung der Rückvergütung zu erlassen. Stellt sich heraus, dass die Gewährung der Rückvergütung aufgrund unvollständiger oder unrichtiger Angaben erfolgt ist, hat die Energie-Control GmbH den gesamten Rückvergütungsbetrag einschließlich der angefallenen Zinsen zurückzufordern.
Im Sinne der Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung ist eine teilweise oder vollständige elektronische Abwicklung der Rückvergütungsverfahren durch die Energie-Control GmbH zulässig.
Zu Z 7 (§ 32d):
Mit Entscheidung vom 22. Juli 2009 zur beihilfenrechtlichen
Notifikation der 2. ÖSG-Novelle 2008 hat die Europäische Kommission
eine sogenannte „Hybridentscheidung“ getroffen, mit welcher keine
Einwände gegen die Unterstützungsmaßnahmen für die
Ökostromerzeugung erhoben werden, jedoch das Hauptprüfungsverfahren
gemäß
Art. 88 Abs. 2 EGV im Hinblick auf die Ausgleichsregelung für
energieintensive Unternehmen (§ 22c ÖSG) eingeleitet wird. Da es
das Durchführungsverbot gemäß Art. 88 Abs. 3 3. Satz EGV
untersagt, beihilfenrechtlich relevante Bestimmungen schon vor ihrer
Genehmigung oder Nichtuntersagung durch die Europäische Kommission in
Kraft treten zu lassen, ist ein getrenntes Inkrafttreten der einzelnen
Bestimmungen der
2. ÖSG-Novelle 2008 gesetzlich vorzusehen. Es treten daher die mit der
Ausgleichsregelung für energieintensive Unternehmen in Zusammenhang
stehenden Bestimmungen (§§ 15 Abs. 1a, 19 Abs. 1a, 22c und 23
Abs. 2 Z 3) erst nach ihrer Genehmigung oder Nichtuntersagung durch die
Europäische Kommission in Kraft. Die übrigen Bestimmungen,
sofern sie nicht zu einem gesonderten Zeitpunkt in Kraft treten, treten mit
Ablauf des Tages der Kundmachung der ÖSG-Novelle 2009 in Kraft.
Das Inkrafttreten der Bestimmungen der ÖSG-Novelle 2009 erfolgt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung und bedarf daher gemäß Art. 49 Abs. 1 B-VG keiner expliziten gesetzlichen Regelung.
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Präsident Fritz Neugebauer: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Kirchgatterer. – Bitte.
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