Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll37. Sitzung / Seite 195

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aber aufgrund der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise danach in Schwierigkeiten ge­raten sind, sind aus diesem Grunde allein nicht von einer Förderung ausgeschlossen.

Der Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten „De-minimis“ Beihilfen darf im Zeitraum vom 1.1.2008 bis zum 31.12.2010 den kumulierten Höchstbetrag von 500.000,-- Euro nicht überschreiten. Im Übrigen gelten für die Rückvergütung sämtl­iche formalen und inhaltlichen Voraussetzungen der Österreichregelung Kleinbeihilfen und des vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens.

Dem Antrag auf Rückvergütung sind alle für ihre Zuerkennung erforderlichen Nachwei­se (ds. insbesondere der Bescheid über die Energieabgabenrückvergütung und die schriftliche Erklärung des Stromhändlers über die im vorangegangenen Jahr verrech­neten und bezahlten Mehraufwendungen) anzuschließen. Weiters hat der Antragstel­lers zu erklären, dass er die Voraussetzungen für die Gewährung der Rückvergütung erfüllt, alle seit 1. Jänner 2008 gewährten „De-minimis“ Beihilfen im Sinne des Ab­schnitts 4.2. des vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise, ABl. Nr. C 16 vom 22.01.2009 S. 1, anzugeben und zu erklären, dass die kumulierte „De-minimis“ Höchstgrenze von 500 000 Euro im Zeitraum vom 1. Jän­ner 2008 bis 31. Dezember 2010 eingehalten wird. Die Energie-Control GmbH hat auf Grundlage dieser Angaben den Bescheid auf Gewährung der Rückvergütung zu erlas­sen. Stellt sich heraus, dass die Gewährung der Rückvergütung aufgrund unvollständi­ger oder unrichtiger Angaben erfolgt ist, hat die Energie-Control GmbH den gesamten Rückvergütungsbetrag einschließlich der angefallenen Zinsen zurückzufordern.

Im Sinne der Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung ist eine teilweise oder voll­ständige elektronische Abwicklung der Rückvergütungsverfahren durch die Energie-Control GmbH zulässig.

Zu Z 7 (§ 32d):

Mit Entscheidung vom 22. Juli 2009 zur beihilfenrechtlichen Notifikation der 2. ÖSG-Novelle 2008 hat die Europäische Kommission eine sogenannte „Hybridentscheidung“ getroffen, mit welcher keine Einwände gegen die Unterstützungsmaßnahmen für die Ökostromerzeugung erhoben werden, jedoch das Hauptprüfungsverfahren gemäß
Art. 88 Abs. 2 EGV im Hinblick auf die Ausgleichsregelung für energieintensive Unter­nehmen (§ 22c ÖSG) eingeleitet wird. Da es das Durchführungsverbot gemäß Art. 88 Abs. 3 3. Satz EGV untersagt, beihilfenrechtlich relevante Bestimmungen schon vor ih­rer Genehmigung oder Nichtuntersagung durch die Europäische Kommission in Kraft treten zu lassen, ist ein getrenntes Inkrafttreten der einzelnen Bestimmungen der
2. ÖSG-Novelle 2008 gesetzlich vorzusehen. Es treten daher die mit der Ausgleichsre­gelung für energieintensive Unternehmen in Zusammenhang stehenden Bestimmun­gen (§§ 15 Abs. 1a, 19 Abs. 1a, 22c und 23 Abs. 2 Z 3) erst nach ihrer Genehmigung oder Nichtuntersagung durch die Europäische Kommission in Kraft. Die übrigen Be­stimmungen, sofern sie nicht zu einem gesonderten Zeitpunkt in Kraft treten, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der ÖSG-Novelle 2009 in Kraft.

Das Inkrafttreten der Bestimmungen der ÖSG-Novelle 2009 erfolgt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung und bedarf daher gemäß Art. 49 Abs. 1 B-VG keiner explizi­ten gesetzlichen Regelung.

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Präsident Fritz Neugebauer: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Kirchgatterer. – Bitte.

 


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