Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll37. Sitzung / Seite 192

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gieanlagen die billigen Produzenten sind –, sondern dass hier inländische Wertschöp­fung verlangt wird. Das wären noch interessante Dinge gewesen, die wir hier in die Verhandlungen einbringen wollten. Aber das alles ist nicht mehr gegangen, weil ihr Rot und Schwarz vorschnell zugestimmt habt.

Meine Damen und Herren! Aus unserer Sicht sind diese erneuerbaren Energien Tech­nologien der Zukunft, wodurch Zehntausende Arbeitsplätze neu entstehen könnten. Österreich war ein Vorzeigeland. Ich erinnere an die Initiative in Güssing, eine energie­autarke Gemeinde, die früher ein Abwanderungsgebiet war und jetzt plötzlich wieder eine boomende Region im Burgenland darstellt. Das ist beispielgebend! Aber wir lau­fen Gefahr, dass wir zwar wieder in die Historie schauen und uns selbst loben, jedoch die Zukunft vergessen.

Der heutige Tag ist kein Tag, der in die Zukunft weist, sondern leider einer, der den Stillstand perpetuiert. Aber wir werden nicht lockerlassen, dass wir in diesem wichtigen Bereich den Motor wieder anspringen lassen. (Beifall beim BZÖ.)

19.17


Präsident Fritz Neugebauer: Der zuvor von Abgeordnetem Schultes in seinen Grund­zügen erläuterte Abänderungsantrag steht mit in Verhandlung und wird an die Abge­ordneten verteilt.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Martin Bartenstein, Wolfgang Katzian, Kolleginnen und Kollegen zum Antrag 686/A der Abgeordneten Dr. Martin Bartenstein, Wolfgang Katzian, Kolle­ginnen und Kollegen in der Fassung des Ausschussberichtes 272 der Beilagen betref­fend ein Bundesgesetz, mit dem das Ökostromgesetz geändert wird

Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

Der im Titel bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

1. Die Z 1 und 2 erhalten die Bezeichnungen „2“ und „5“; Z 1 lautet:

„1. Im Inhaltsverzeichnis wird die neue Überschrift zu § 30e nach der Überschrift
zu § 30d eingefügt.“

2. Nach Z 2 werden folgende Z 3 bis 4 eingefügt:

„3. In § 22a Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort „2009“ durch das Wort „2012“ und in
§ 22a Abs. 2 wird das Wort „2010“ durch das Wort „2013“ ersetzt.

4. Nach § 22b Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) In Streitigkeiten zwischen der Ökostromabwicklungsstelle und den Stromhändlern, insbesondere auf Zahlung des Verrechnungspreises, entscheiden die ordentlichen Ge­richte.““

3. In Z 5 wird die Wortfolge „Übertragungsnetzbetreiber haben“ durch die Wortfolge „Ökostromabwicklungsstelle hat“ ersetzt.

4. Nach Z 5 werden folgende Z 6 und 7 angefügt:

„6. Nach § 30d wird folgender § 30e samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmung zur ÖSG-Novelle 2009

§ 30e. (1) Für den Zeitraum vom 1. Jänner 2008 bis 31. Dezember 2010 sind Endver­brauchern auf Antrag die von den Stromhändlern innerhalb des vorangegangenen Ka­lenderjahres (Wirtschaftsjahres) an sie weiterverrechneten und von ihnen bezahlten Ökostromaufwendungen rückzuvergüten, wenn

 


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