Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll39. Sitzung / Seite 69

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Laut Blecha sind diese 1,9 Prozent die unabdingbare Forderung des Österreichischen Seniorenrates, die als Grundlage für die Verhandlungen mit der Bundesregierung genommen wird. Blecha - er ist Präsident des ÖSR und Chef des SP-Pensionis­tenverbandes - verwies weiters darauf, dass die Bundesregierung die Werterhaltung der Pensionen im Regierungsübereinkommen zugesichert habe.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag:

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat eine Regierungsvorlage zuzu­leiten, die eine Pensionsanpassung 2010 nach dem Preisindex für Pensionisten­haushalte vorsieht, mindestens aber um 1,9 Prozent.“

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Entschließungsantrag

des Abgeordneten Neubauer und weiterer Abgeordneter betreffend Sanierung der verfassungswidrigen Pensionsanpassung 2008, eingebracht im Zuge der Debatte über die Dringliche Anfrage an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Kon­su­mentenschutz betreffend „Soziale Verantwortung statt sozialistischem Versagen in der Arbeitsmarktpolitik und in der Armutsbekämpfung“, in der 39. Sitzung des Nationalrates am 15. Oktober 2009.

Die Pensionserhöhung 2008 hat für erhebliche Aufregung, Unverständnis und büro­kratischen Aufwand gesorgt. Insbesondere die Tatsache, dass Pensionsbeziehern, die eine Pension unterhalb des Ausgleichszulagenrichtsatzes von 747 Euro beziehen, eine prozentuell geringere Pensionserhöhung zuteil wurde, als etwa Beziehern von Pen­sionen zwischen 747 und 2160 Euro, hat für berechtigte Empörung unter den Betroffenen gesorgt.

Nach einem von der FPÖ in Auftrag gegebenen Gutachten widerspricht diese Regelung klar dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz, der – nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes – auch ein allgemeines Sachlichkeits­gebot für gesetzliche Regelungen beinhaltet. Es ist verfassungswidrig, dass diejenigen, die besonders wenig Pension haben, eine vergleichsweise geringere Erhöhung er­halten als jene, die eine höhere Pension haben (so auch – konkret auf die gegen­ständlich relevierte Grundlage der Pensionsanpassung bezogen – die Verfassungs­experten Öhlinger und Funk im „Kurier“ vom 29.1.2008). Der Umstand nämlich, dass für Pensionsbezieher mit Pensionen unterhalb des Ausgleichszulagenrichtsatzes von 747 Euro die Pensionsanpassung lediglich 1,7 Prozent ausmacht, zumal die Erhöhung höherer Pensionen 2.9 Prozent ausmacht, ist unsachlich und daher verfassungswidrig.

Zu diesem Schluss kommt auch das OLG Wien in einem jüngst gefassten Beschluss zu einem mit Unterstützung der FPÖ angestrengten Verfahren:

Gegen die Bestimmung des § 634 Abs 10 ASVG idF 68. ASVG-Novelle, BGBI I Nr 101/2007, bestehen folgende, vom Obersten Gerichtshof bereits an den Verfas­sungsgerichtshof herangetragene und vom Berufungsgericht geteilte verfassungs­rechtliche Bedenken:

Die Pensionsanpassung 2008 sieht eine nach sozialen Gesichtspunkten gestaffelte Erhöhung vor, die höher ausfällt, je niedriger die Pension ist. So werden Pensionen


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