Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll39. Sitzung / Seite 70

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von EUR 747, -- bis EUR 1. 050, -- um einen Fixbetrag von 21,-- EUR - das entspricht 2,81 % bis 2% - erhöht. Beträgt die Pension mehr als EUR 1.050 und höchstens EUR 1.700, so wird sie um 2% erhöht. Pensionen über EUR 1.700,-- bis EUR 2.161,50 werden um einen Prozentsatz, der mit zunehmender Pensionshöhe von 2 % auf 1,7 % absinkt, erhöht. Ab einer Pensionsleistung von mehr als EUR 2.161,50 gebührt ein Fix­betrag in der Höhe von EUR 36,75. Die niedrigsten Pensionen (Pensionen unter dem Ausgleichszulagen-Richtsatz von EUR 747, --) werden demgegenüber nur um 1,7 % erhöht. Demnach werden im Zuge der Pensionsanpassung 2008 Pensionen unter EUR 747,-- unterdurchschnittlich, nämlich um 1,7 % erhöht, während Pensionen zwischen EUR 747,-- und EUR 2.160,-- stärker erhöht werden.

Der Gleichheitsgrundsatz beinhaltet nun nach ständiger Rechtsprechung des Verfas­sungsgerichtshofs auch ein allgemeines Sachlichkeitsgebot für gesetzliche Regelun­gen. Es erscheint unsachlich und damit verfassungswidrig, dass diejenigen, die eine besonders geringe Pension haben, eine vergleichsweise geringere Erhöhung erhalten als jene, die eine höhere Pension beziehen, konkret, dass für Pensionsbezieher mit Pensionen unterhalb des Ausgleichszulagen- Richtsatzes von EUR 747, -- monatlich die Pensionsanpassung lediglich 1,7 % beträgt, während die Erhöhung höherer Pen­sionen bis zu 2,81 % beträgt.

Diese Verfassungswidrigkeit der Pensionserhöhung 2008 wird durch die gleichzeitig erfolgte Anhebung der Ausgleichszulagen-Richtsätze um 21, -- EUR für alleinstehende Pensionsbezieher und von ca 29,-- EUR für Ehepaare zwar in manchen Fällen gemildert, jedoch nicht grundsätzlich behoben.

Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich bei der Ausgleichszulage - im Gegensatz zur Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung - um keine (beitrags­finanzierte) Versicherungsleistung im engeren Sinn, sondern um eine Leistung mit Fürsorge-(Sozialhilfe-)charakter handelt. Es ist daher schon vorn Ansatz her jedenfalls zweifelhaft, ob die Gewährung einer staatlichen Sozialleistung (Ausgleichszulage) über­haupt geeignet ist, eine Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Pensions­rege­lung zu sanieren.

Weiters ist gemäß § 108h Abs 2 ASVG eine (erhöhte) Ausgleichszulage bei einer – auch zukünftigen – Pensionsanpassung nicht zu berücksichtigen, weshalb die Be­zieher von Kleinstpensionen (unter dem Ausgleichszulagen-Richtsatz) durch eine zu geringe Erhöhung ihrer Pension im Zuge der Pensionsanpassung 2008 auch bei zukünftigen Pensionsanpassungen einen fortwirkenden Einkommensverlust erleiden können. Es erscheint auch sachlich nicht nachvollziehbar, dass Pensionen, die unter dem Ausgleichszulagen- Richtsatz liegen, geringer erhöht werden, als Pensionen über dem Ausgleichszulagen-Richtsatz, obwohl Pensionsbezieher aus unterschiedlichen Gründen (etwa eines höheren Partnereinkommens oder einer von anderer Seite bezogenen Pension) gar keine Ausgleichszulage erhalten. Die Erhöhung der Aus­gleichszulage kommt auch dann nicht zum Tragen, wenn in einem Haushalt lebende Ehegatten jeweils Pensionen unter dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für Allein­ste­hende erhalten, die in der Summe jedoch den Ausgleichszulagen-Richtsatz für Ehepaare übersteigen. In diesem Fall ist ebenfalls sachlich nicht nachvollziehbar, warum die Pensionen der beiden Ehegatten nur um 1,7 % erhöht werden sollen, während andere betragsmäßig gleich hohe Pensionen um 2 % erhöht werden.

Schließlich teilt das antragsteilende Gericht auch die von der Berufungswerberin aufgezeigten Bedenken im Hinblick auf die unsachlich benachteiligende Behandlung von Frauen, die durch diese Regelung in weitaus stärkerem Maße als Männer betroffen sind (http://www . sozvers. at/hvb/statistik) .

 


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