Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll40. Sitzung / Seite 130

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he von rund 60 Millionen € für das Zinsänderungsrisiko, welche dem Bund im Rahmen der ersten Bieterrunde bekannt wurden, hat der Bund die Zuschlagsfrist in der zweiten Bieterrunde verkürzt, um diesen Kaufpreisabschlag zu minimieren.

Zur Frage 7a:

Wie meine Experten auch berichten, war die Vornahme einer zweiten Anbotsrunde deshalb erforderlich, weil im Rahmen der ersten Anbotsrunde ein Zusatzangebot unter­breitet wurde, welches mit Auflagen versehen war und deshalb nicht hinlänglich bewer­tet werden konnte.

Zur Frage 7b:

Ich verweise hier auf die Ausführungen zu Frage 6.

Zu den Fragen 8 bis 12:

Auch hier kann ich bezüglich meiner Amtsführung nur auf die Frage 1 verweisen. Ich war zu dieser Zeit, wie erwähnt, in anderen Funktionen tätig und kann daher keinerlei diesbezügliche Auskünfte geben. (Abg. Mag. Kogler: Sie haben das Wissen im Minis­terium, Sie sind ja kein Privatminister!) – Sie haben die Fragen an mich gestellt, Herr Abgeordneter Kogler, und ich beantworte sie hiermit.

Zur Frage 13:

Die Beilage 14.1.2b wurde von der vom Bundesministerium für Finanzen dafür beauf­tragten Rechtsanwaltskanzlei Freshfields Bruckhaus und Deringer erstellt, war ein inte­grierender Bestandteil des Kaufvertrages und stellte eine Punktation über die künftige Ausgestaltung der Einweisungsrechte dar. In dieser Punktation wurde festgehalten, dass der Bund auf die Einweisungsrechte sowohl beim Verkauf ganzer Liegenschaften als auch einzelner Wohnungseigentumsobjekte verzichtet.

Zu Frage 14:

Der Kaufvertrag wurde von der Rechtsanwaltskanzlei Freshfields Bruckhaus und De­ringer formuliert.

Zur Frage 15:

Wie bereits zu Frage 1 ausgeführt, war ich in diesem Zeitraum in einer anderen Funk­tion tätig. Ich kann daher auch dazu keine Aussage treffen.

Zur Frage 16:

Die Frage des Fortbestandes der Einweisungsrechte wurde von den Bietern im Zuge des Verkaufsprozesses angesprochen. Daraufhin wurde dieses Thema durch die be­reits angesprochene Punktation im Rahmen des Kaufvertrages vor Anbotlegung gere­gelt. Es ist daher unzutreffend, dass im Rahmen der Detailregelungen über die Einwei­sungsrechte, welche im Februar 2005 abgeschlossen wurden, ein nachträglicher Ver­zicht erfolgt wäre, zumal in der zitierten Punktation, welche vor Angebotslegung bereits allen Bietern im Rahmen des Abtretungsvertrages bekannt war, der Verzicht auf Ein­weisungsrechte im Fall der Veräußerung bereits ausdrücklich festgelegt wurde.

Zur Frage 17:

Hierbei handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage, sondern um eine wirtschaftliche Überlegung, um mit dem Verkauf von Wohnungen keine Verfügungsbeschränkungen zu treffen, die zu einem Kaufpreisabschlag geführt hätten. Die Finanzprokuratur wurde lediglich mit den Vorhaltungen des Rechnungshofes im Nachhinein konfrontiert und es wurden ihr zur Überprüfung der Angelegenheit sämtliche Unterlagen, die sich auf das Einweisungsrecht bezogen haben, zur Verfügung gestellt. Die Finanzprokuratur hat den Ausführungen des Rechnungshofes klar widersprochen.

 


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