Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll41. Sitzung / Seite 106

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eingebracht im Zuge der Debatte über den Bericht des Familienausschusses über die Regierungsvorlage (340 d.B.) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Kinderbetreu­ungsgeldgesetz, das Väter-Karenzgesetz, das Mutterschutzgesetz 1979, das Betrieb­liche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Landarbeitsgesetz 1984, das Angestelltengesetz 1921, das Gutsangestelltengesetz 1923, das Allgemeine Sozial­versicherungsgesetz und das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz geändert werden (362 d.B.)

Begründung

Selbständig tätige Frauen, die schwanger sind, haben in der Regel nur zwei Alter­nativen. Entweder sie arbeiten bis kurz vor der Geburt und gleich nachher wieder oder sie bringen sich und ihr Unternehmen in existenzielle Schwierigkeiten.

Die derzeitige Regelung zum Wochengeld für Unternehmerinnen lässt ihnen keine Wahl: Unternehmerinnen erhalten entweder Betriebshilfe oder rund 770 Euro Woche­ngeld pro Monat (Tagsatz 25,57 Euro). Dieser Betrag wird acht Wochen vor bis acht Wochen nach der Geburt ausbezahlt (längerer Zeitraum bei Mehrlingsgeburten etc.). Zudem muss die Unternehmerin, von dem ohnehin schon unter der Armuts­grenze liegenden Wochengeldbezug, ihre aliquoten Sozialversicherungsbeiträge weiter bezah­len. Der Erhalt des Wochengeldes bei Unternehmerinnen ist zudem in der Regel an die zusätzliche Einstellung einer betriebsfremden Arbeitskraft geknüpft. Diese muss an mindestens vier Tagen pro Woche im Ausmaß von 20 Wochenstunden für den Betrieb tätig sein. Eine passende Vertretung einzustellen, ist auch angesichts des geringen Wochengeldes oftmals gar nicht oder nur sehr schwer möglich. Ohne die Anstellung einer betriebsfremden Arbeitskraft erhalten Unternehmerinnen in den Zeiten vor und nach der Geburt in der Regel überhaupt keine finanzielle Unterstützung.

Die von der SVA angebotene Alternative zur Auszahlung des Wochengeldes, die Inanspruchnahme einer Betriebshilfe, geht an den Bedürfnissen der Praxis oft vollkommen vorbei. Gerade die Dienstleistungsbranche, in der selbständige Frauen oft tätig sind, ist sehr personengebunden. Eine Vertretung wird daher von den Kunden und Kundinnen oft gar nicht akzeptiert. Selbst dann, wenn während des Wochen­geld­bezuges ausnahmsweise keine Vertretung angestellt werden muss, kann eine Unter­nehmerin von rund 770 Euro monatlich abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge kaum überleben.

Vor allem im Vergleich zu unselbstständig Beschäftigten, die 100 Prozent ihres letzten Einkommens weiter erhalten, sind Selbstständige beim Bezug des Wochengeldes gegenüber unselbstständig Beschäftigten stark benachteiligt.

Hinzu kommt, dass die Bestimmungen rund um den Bezug des Wochengeldes bzw. einer Betriebshilfe und das Kinderbetreuungsgeld für selbständig tätige Frauen sehr kompliziert sind und dadurch viele Missverständnisse und Unklarheiten entstehen. Das Beratungsangebot rund um sozialversicherungsrechtliche Belange sollte daher unbe­dingt ausgebaut und verbessert werden.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

 


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