Stellen überwacht wurden, von der Erfassung oder Speicherung personenbezogener Daten bei diesen Stellen betroffen waren oder außerhalb der dafür vorgesehenen parlamentarischen Ausschüsse geheime Informationen von diesen Stellen oder einzelnen Bediensteten erhielten, welche Vorgeschichte und Umstände jeweils dazu führten, ob dabei die gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Vorgaben eingehalten wurden, wie mit den gegenständlichen Daten weiter verfahren wurde, welche Bedeutung sie im Weiteren erhielten, ob die Rechte der betroffenen Abgeordneten verletzt wurden, und welche Konsequenzen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung (und Sport) allenfalls aus solchen Vorfällen gezogen wurden.
2.4. Aufklärung darüber, ob und gegebenenfalls welche Abgeordneten zum Nationalrat oder zum Bundesrat in der XXIII. oder XXIV. Gesetzgebungsperiode allenfalls nach anderen Bestimmungen oder ohne gesetzliche Grundlage von staatlichen Überwachungen ihres Aufenthaltsortes, ihrer Kommunikation, ihres Verhaltens oder ihrer persönlichen Gegenstände betroffen waren, welche Umstände dazu führten, wer diese Überwachung anordnete und durchführte, ob dabei die gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Vorgaben eingehalten wurden, wie mit den ermittelten Daten weiter verfahren wurde, welche Bedeutung sie im jeweiligen Verfahren erhielten, ob die Rechte der betroffenen Abgeordneten verletzt wurden, und welche Konsequenzen im Bereich des Bundesministeriums für Justiz, des Bundesministeriums für Inneres oder des Bundesministeriums für Landesverteidigung (und Sport) allenfalls aus solchen Vorfällen gezogen wurden.
Bis heute hat der Untersuchungsausschuss in diesem Zusammenhang insbesondere die in Ziffer 2.1. erwähnten Strafverfahren, weiters zwei Strafverfahren betreffend Presseaussendungen eines Parlamentsklubs und ein Strafverfahren wegen Verleumdung gegen einen Abgeordneten wegen dessen Tätigkeit im vertraulichen ständigen Unterausschuss des Landesverteidigungsausschusses durch Beischaffung von Akten und Einvernahme von Auskunftspersonen untersucht.
Dabei haben sich zahlreiche Missstände in der Führung von Strafverfahren mit Berührungspunkten zu Abgeordneten des Nationalrates, vor allem auch im Bereich der sogenannten „politischen Abteilung“ der Staatsanwaltschaft Wien, gezeigt, welche umfassend im abschließenden Bericht des Untersuchungsausschusses zu würdigen und zu beurteilen sein werden.
Als wesentliche Mängel lassen sich jedoch bereits jetzt festhalten:
Im Fall der Rufdatenerfassung von Ing. Peter Westenthaler zeigte sich, dass die Eingriffsmöglichkeiten der Staatsanwaltschaft gegenüber Dritten wie etwa Zeugen zu weit gefasst sind, und dass auf die Wahrung der Rechte solcher Dritter nicht ausreichend Bedacht genommen wird. Dies bestätigte sich auch bei der versuchten Beschlagnahme eines Datenträgers von Dr. Peter Pilz. Dieses Problem betrifft alle Bürgerinnen und Bürger.
In diesen wie auch in anderen Fällen zeigte sich die Problematik der Abgrenzung zwischen Beschuldigten und Zeugen, wobei der Eindruck entstand, dass durch die Benennung als Zeuge Immunitätsrechte umgangen werden sollten.
Bei Verfahren gegen mehrere Beschuldigte sind die Auswirkungen von Ermittlungshandlungen gegen einzelne Beschuldigte auf die Verfahren gegen andere Personen problematisch. Auch dieses Problem betrifft alle Bürgerinnen und Bürger.
Die verfassungsrechtlichen Regelungen über die
Immunität (insb. die Art 33 und 57
B-VG) sind nicht allen beteiligten Personen bei Staatsanwaltschaft und Polizei
in all ihren Konsequenzen bewusst.
In mehreren Verfahren hat sich der Verdacht einer politisch einseitig agierenden Staatsanwaltschaft erhärtet.
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