Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll43. Sitzung / Seite 17

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6. Falls nein: Werden Sie eine Überprüfung der diesbezüglichen Rechtslage im Hin­blick auf gesetzgeberischen Änderungsbedarf vornehmen, um Zeugen nicht unnötig und ohne adäquate Rechtsschutzmöglichkeit Überwachungsmaßnahmen auszusetzen?

7. Können Sie ausschließen, dass die Einstufung des Abgeordneten Westenthaler als „Zeuge“ statt als „Beschuldigter“ (angesichts einer zumindest denkbaren Beitragstäter­schaft) zur Umgehung immunitätsrechtlicher Vorschriften herangezogen wurde?

8. Welche Maßnahmen der Dienstaufsicht wurden aufgrund der Vorfälle in diesem Ver­fahren bisher gesetzt?

B) Verfahren 502 St 20/08k und 502 St 26/08k der StA Wien

Causa „Westenthaler – Presseaussendungen“

9. Im Verfahren 502 St 20/08k musste der Staatsanwalt Mag. Kronawetter im Zuge sei­ner Befragung im Untersuchungsausschuss eingestehen, dass sich seine Ermittlungen wegen des Verdachts der üblen Nachrede auch auf eine wahrheitsgetreue Presseaus­sendung über eine Rede des Abgeordneten Westenthaler im Plenum des Nationalrates erstreckten, und dass er somit gegen den Art 33 B-VG verstoßen hat. Welche Konse­quenzen haben Sie aus diesem eingestandenen Verfassungsbruch bisher gezogen?

10. Wurde gegen Mag. Kronawetter ein dienstrechtliches bzw. Disziplinarverfahren ein­geleitet?

11. Falls nein: weshalb nicht?

12. Falls ja: in welchem Stadium befindet sich dieses?

13. Das Verfahren richtete sich weiters gegen Pressemitarbeiter des BZÖ-Parlaments­klubs. Können Sie ausschließen, dass diese Beschuldigten zur Umgehung immunitäts­rechtlicher Vorschriften herangezogen wurden?

14. Im Verfahren 502 St 26/08t wurde ein Zeuge einvernommen bevor ein Ausliefe­rungsantrag gegen den Abgeordneten Westenthaler gestellt wurde, obwohl zu diesem Zeitpunkt klar sein musste, dass sich die Ermittlungen inhaltlich gegen den Abgeordne­ten Westenthaler richteten, da dieser auch in der zugrundeliegenden Sachverhaltsdar­stellung als Beschuldigter behandelt wurde und das OLG Wien in einem Beschluss ausdrücklich auf Art 57 B-VG hingewiesen hatte. Diesbezüglich wurde durch die Ober­staatsanwaltschaft Wien eine Rechtsverletzung festgestellt. Stimmen Sie dieser Beur­teilung durch die OStA zu?

15. Welche Konsequenzen wurden daraus bisher gezogen?

16. Sehen Sie gesetzgeberischen Änderungsbedarf, um in Zukunft die Wahrung der immunitätsrechtlichen Vorschriften durch die Staatsanwaltschaften zu ermöglichen, oder genügt nach Ihrer Auffassung die derzeitige Rechtslage für eine verfassungskon­forme Verfahrensführung?

C) Verfahren 501 UT 10/08g und 501 UT 19/08p der StA Wien

Causa „Strasser-Mails“

17. In diesem Verfahren musste der ermittelnde Staatsanwalt Mag. Walzi eingestehen, eine Anzeige samt E-Mail-Beilagenkonvolut von über hundert Seiten über mehrere Mo­nate hinweg im Akt „übersehen“ zu haben, weshalb Vorwürfe des Amtsmissbrauches bei Postenbesetzungen im Kabinett des früheren Innenministers Ernst Strasser letztlich aufgrund von Verjährung nicht mehr eingehend untersucht werden konnten. Hat nach Ihrer Beurteilung Mag. Walzi das Verfahren korrekt geführt?

18. Mag. Walzi gestand im Untersuchungsausschuss auch ein, dass seine Vorgehens­weise bezüglich der vom ehemaligen Innenminister Ernst Strasser in einer Anzeige an­geregten „Beschlagnahme“ eines Datenträgers des Abgeordneten Pilz sich mit den


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