6. Falls nein: Werden Sie eine Überprüfung der diesbezüglichen Rechtslage im Hinblick auf gesetzgeberischen Änderungsbedarf vornehmen, um Zeugen nicht unnötig und ohne adäquate Rechtsschutzmöglichkeit Überwachungsmaßnahmen auszusetzen?
7. Können Sie ausschließen, dass die Einstufung des Abgeordneten Westenthaler als „Zeuge“ statt als „Beschuldigter“ (angesichts einer zumindest denkbaren Beitragstäterschaft) zur Umgehung immunitätsrechtlicher Vorschriften herangezogen wurde?
8. Welche Maßnahmen der Dienstaufsicht wurden aufgrund der Vorfälle in diesem Verfahren bisher gesetzt?
B) Verfahren 502 St 20/08k und 502 St 26/08k der StA Wien
Causa „Westenthaler – Presseaussendungen“
9. Im Verfahren 502 St 20/08k musste der Staatsanwalt Mag. Kronawetter im Zuge seiner Befragung im Untersuchungsausschuss eingestehen, dass sich seine Ermittlungen wegen des Verdachts der üblen Nachrede auch auf eine wahrheitsgetreue Presseaussendung über eine Rede des Abgeordneten Westenthaler im Plenum des Nationalrates erstreckten, und dass er somit gegen den Art 33 B-VG verstoßen hat. Welche Konsequenzen haben Sie aus diesem eingestandenen Verfassungsbruch bisher gezogen?
10. Wurde gegen Mag. Kronawetter ein dienstrechtliches bzw. Disziplinarverfahren eingeleitet?
11. Falls nein: weshalb nicht?
12. Falls ja: in welchem Stadium befindet sich dieses?
13. Das Verfahren richtete sich weiters gegen Pressemitarbeiter des BZÖ-Parlamentsklubs. Können Sie ausschließen, dass diese Beschuldigten zur Umgehung immunitätsrechtlicher Vorschriften herangezogen wurden?
14. Im Verfahren 502 St 26/08t wurde ein Zeuge einvernommen bevor ein Auslieferungsantrag gegen den Abgeordneten Westenthaler gestellt wurde, obwohl zu diesem Zeitpunkt klar sein musste, dass sich die Ermittlungen inhaltlich gegen den Abgeordneten Westenthaler richteten, da dieser auch in der zugrundeliegenden Sachverhaltsdarstellung als Beschuldigter behandelt wurde und das OLG Wien in einem Beschluss ausdrücklich auf Art 57 B-VG hingewiesen hatte. Diesbezüglich wurde durch die Oberstaatsanwaltschaft Wien eine Rechtsverletzung festgestellt. Stimmen Sie dieser Beurteilung durch die OStA zu?
15. Welche Konsequenzen wurden daraus bisher gezogen?
16. Sehen Sie gesetzgeberischen Änderungsbedarf, um in Zukunft die Wahrung der immunitätsrechtlichen Vorschriften durch die Staatsanwaltschaften zu ermöglichen, oder genügt nach Ihrer Auffassung die derzeitige Rechtslage für eine verfassungskonforme Verfahrensführung?
C) Verfahren 501 UT 10/08g und 501 UT 19/08p der StA Wien
Causa „Strasser-Mails“
17. In diesem Verfahren musste der ermittelnde Staatsanwalt Mag. Walzi eingestehen, eine Anzeige samt E-Mail-Beilagenkonvolut von über hundert Seiten über mehrere Monate hinweg im Akt „übersehen“ zu haben, weshalb Vorwürfe des Amtsmissbrauches bei Postenbesetzungen im Kabinett des früheren Innenministers Ernst Strasser letztlich aufgrund von Verjährung nicht mehr eingehend untersucht werden konnten. Hat nach Ihrer Beurteilung Mag. Walzi das Verfahren korrekt geführt?
18. Mag. Walzi gestand im Untersuchungsausschuss auch ein, dass seine Vorgehensweise bezüglich der vom ehemaligen Innenminister Ernst Strasser in einer Anzeige angeregten „Beschlagnahme“ eines Datenträgers des Abgeordneten Pilz sich mit den
HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite