Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll43. Sitzung / Seite 27

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Das Thema dieser Sondersitzung ist der Verdacht der Regierungsjustiz, der Politjus­tiz. (Abg. Ing. Westenthaler: Tatsache!) Meine Damen und Herren, ich weise diesen Vorwurf einer Politjustiz vehement zurück! (Beifall bei der ÖVP sowie des Abg. Weninger.)

Staatsanwälte sind nicht Instrumente von politischen Parteien: weder von Regierungs­parteien noch von Oppositionsparteien! (Beifall bei der ÖVP sowie des Abg. Wenin­ger. – Zwischenrufe bei FPÖ und BZÖ.)

Eines noch (Abg. Neubauer: Dann trauen Sie sich in den Ausschuss!): Das ungeprüfte vorschnelle Geschrei nach dem Strafrichter ohne tatsächliche Kenntnis des Sachver­halts ist eines Rechtsstaates nicht würdig! (Beifall bei der ÖVP.)

Im Übrigen hat es schon genug Verurteilungen von Regierungspolitikern gegeben, und vor nicht allzu langer Zeit hat es massive Kritik wegen der Einstellung eines Verfahrens gegen einen Oppositionspolitiker gegeben.

So, jetzt bin ich bereit, die an mich gestellten Fragen zu beantworten, möchte aber vo­ranstellen: Die meisten Vorfälle, die meisten Geschehnisse liegen lange zurück und fanden vor meiner Amtszeit statt. Ich werde trotzdem versuchen, diese Fragen zu be­antworten, und habe dazu Informationen aus meinem Hause eingeholt. (Zwischenrufe bei BZÖ und Grünen.)

Ich beginne mit der Beantwortung – wenn es Sie interessiert – der Frage 1, das ist der Fragenblock zum Abgeordneten Westenthaler, Stichwort: Rufdatenrückerfassung.

Grundsätzlich steht mir eine Bewertung der Ergebnisse des Untersuchungsausschus­ses nicht zu. Ich bin allerdings wirklich schon sehr gespannt auf die Ergebnisse, und ich werde mir diese Ergebnisse – das verspreche ich Ihnen, meine Damen und Her­ren – genau anschauen und sie einer sorgfältigen Überprüfung unterziehen. (Ruf beim BZÖ: Sie brauchen nur in den Ausschuss zu kommen!)

Nach der Verfahrensordnung ist dafür im Übrigen ein Bericht vorgesehen. Ich bleibe auch in diesem Bereich meinem Grundsatz treu, laufende Verfahren nicht zu präjudi­zieren und zu kommentieren.

Soweit Sie meinen, dass ich die Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft als rechtmä­ßig verteidigt hätte, darf ich schon auf den zweiten Absatz des erwähnten Schreibens verweisen, wonach ich eine dienstaufsichtsrechtliche Prüfung veranlasst habe.

Dazu passt, dass ich in der Information für die morgige Pressekonferenz der Vereini­gung der österreichischen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte dafür kritisiert werde, nicht die erwartete Verteidigung der Staatsanwaltschaft vorgenommen zu haben.

Sie sagen hier, ich verteidige die Staatsanwälte – und die Staatsanwälte sagen, ich verteidige sie nicht. (Zwischenruf des Abg. Kickl.) Ehrlich gesagt glaube ich, da ich von beiden Seiten kritisiert werde, bewiesen zu haben, in dieser Angelegenheit mei­nem richterlichen Selbstverständnis der Äquidistanz treu geblieben zu sein. (Beifall bei der ÖVP sowie der Abg. Csörgits.)

Nun zum Kern Ihrer Anfrage: Unter Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung versteht die Strafprozessordnung, vereinfacht gesagt, die Erteilung einer Auskunft über Verkehrs-, Zugangs- und Standortdaten, also über Verbindungs- oder äußere Rufdaten.

Wie in der Literatur übrigens unbestritten, ist es auch zulässig, eine Auskunft einzuho­len, um die Teilnehmernummer des Beschuldigten herauszufinden – zum Beispiel wenn, wie im vorliegenden Fall, der Beschuldigte eine bestimmte Person beziehungs­weise einen Zeugen angerufen hat. Dann werden, ausgehend von bekannten Daten eines Kommunikationsteilnehmers, Daten des Beschuldigten erhoben, nämlich seine Rufnummer sowie Zeitpunkt und Dauer der Kontakte.

 


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