Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll43. Sitzung / Seite 28

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Ich würde mich nicht nur gegen die gesamte Strafrechtswissenschaft stellen, wenn ich mich in einer Situation, wie sie der gegenständlichen Anordnung zugrunde liegt, gegen die Zulässigkeit der Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft ausspräche, sondern auch die Bewilligung des unabhängigen Gerichtes in Überschreitung der verfassungs­rechtlichen Gewaltenteilung in Kritik ziehen.

Was die Vereinbarkeit mit der Immunität betrifft, verweise ich auf meine von Ihnen er­wähnten Ausführungen in meinem Schreiben vom 10. Juli 2009. Abgesehen davon, dass auch dieser Umstand der gerichtlichen Prüfung unterlegen ist, bleibe ich dabei, dass zum Zeitpunkt der Anordnung und Bewilligung keine auf konkreten Tatsachen be­ruhende Verdachtslage gegen den Abgeordneten Westenthaler bestanden hat. Ihn un­ter diesen Umständen als Beschuldigten zu behandeln, das wäre wirklich rechtswidrig gewesen.

Nun zur Beantwortung der Frage 2 betreffend Zustellung der Verständigung dieses Be­schlusses.

Die Rechtslage ist eindeutig: Nach Beendigung der Auskunft über Daten einer Nach­richtenübermittlung hat die Staatsanwaltschaft ihre Anordnung und die gerichtliche Be­willigung dem Beschuldigten und den von der Durchführung der Ermittlungsmaßnah­men Betroffenen unverzüglich zuzustellen. (Abg. Ing. Westenthaler: Das ist nicht pas­siert!) Betroffene sind natürlich jene Personen, deren Kommunikationsdaten erhoben wurden.

Wenn Sie mich fragen, wie es zum Unterbleiben der umgehenden Zustellung gekom­men ist, muss ich Ihnen antworten (Zwischenruf des Abg. Grosz): Dort, wo gearbeitet wird, passieren eben auch Fehler. (Ironische Heiterkeit bei BZÖ und Grünen. – Abg. Grosz: Alles kein Problem!) – Passieren Ihnen nie Fehler?

Dass die Staatsanwaltschaften gerade im fraglichen Zeitraum unter massivem Arbeits­druck standen und auch die Kanzleien nicht über die erforderliche Anzahl von Mitarbei­tern verfügten, darf ich als bekannt voraussetzen, wenngleich das natürlich nur eine Er­klärung, aber keine Entschuldigung ist.

Übrigens: Die Rechtsschutzmöglichkeiten hätte Herr Abgeordneter Westenthaler den­noch ergreifen können, denn er wurde bei seiner Einvernahme, also etwa zwei Wo­chen nach der Rufdatenrückerfassung, über das Ergebnis mündlich informiert. (Abg. Mag. Stadler: Nein, das ist falsch!) Er hätte jederzeit und unbefristet Einspruch erhe­ben können. (Abg. Grosz: Sie sagen die Unwahrheit, Frau Ministerin! Das ist das nächste Problem!) Die Erfassung der Rufdaten für den Zeitraum von zwei Stunden – es war das keine „Überwachung“, sondern eine Rufdatenerfassung – wurde überdies von einem unabhängigen Gericht geprüft und genehmigt. Das wird immer wieder über­sehen, meine Damen und Herren: Die Anordnung der Staatsanwaltschaft wurde von einem unabhängigen Gericht bewilligt! (Zwischenruf des Abg. Grosz.)

Freilich, es bleibt dabei: Es war ein Fehler, Herrn Abgeordnetem Westenthaler diese Anordnung nicht umgehend zuzustellen. Dieses Thema wird daher Gegenstand der all­jährlichen Besprechung mit den Leitern der Staatsanwaltschaften am 1. Dezember die­ses Jahres sein. (Abg. Grosz: Kaffeeplausch Nummer zwei!) Darüber hinaus habe ich vor, die Ergebnisse des Untersuchungsausschusses allen Staatsanwaltschaften mit besonderen Hinweisen zur Fehlervermeidung zu kommunizieren.

Schließlich erwarte ich mir auch durch den Bericht der von mir eingesetzten Experten­gruppe zur Transparenz Vorschläge, die ich unverzüglich umzusetzen bereit bin.

Zum nächsten Fragenkomplex, zur Beantwortung der Fragen 3 bis 8 – es geht dabei um die gesetzliche Möglichkeit, in solch einem Fall eine Rufdatenerfassung durchzu­führen –:

 


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