Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll43. Sitzung / Seite 29

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Ich teile nicht Ihre Ansicht, dass der Anwendungsbereich, der im VIII. Hauptstück der StPO geregelten Maßnahmen zu weitgehend ist.

Grundsätzlich ist stets der Grundsatz der Gesetzesmäßigkeit und der Verhältnismä­ßigkeit gemäß § 5 StPO zu prüfen, also zu beurteilen und zu begründen, warum mit weniger eingreifenden Maßnahmen nicht derselbe Erfolg erzielt werden kann.

Überdies ist in jedem Fall umfassende gerichtliche Prüfung gewährleistet, und zwar ex ante durch das Gericht im Ermittlungsverfahren und ex post durch das Oberlandes­gericht, das dann im Beschwerdeweg angerufen werden kann.

Zusätzlich gibt es noch die Möglichkeit, Grundrechtsverletzungen im Wege eines An­trages auf Erneuerung des Verfahrens an den Obersten Gerichtshof aufzugreifen.

Ich bin in der Wahrnehmung meines Weisungsrechts überdies an die Kontrolle der Ge­setzesmäßigkeit gebunden. Die Beurteilung der Beweiswürdigung der Staatsanwalt­schaft und der Inanspruchnahme von Ermessensentscheidungen steht mir nur insoweit zu, als das Ermessen in gesetzwidriger Art und Weise geübt wurde. Und: Im vorlie­genden Fall ist das unabhängige Gericht den Erwägungen der Staatsanwaltschaft auch im Hinblick auf die Bewertung der Verhältnismäßigkeit gefolgt.

Ganz allgemein meine ich, dass man auch der Effizienz der strafrechtlichen Verfol­gung ein gewisses Augenmerk widmen muss. Eine Einschränkung der Überwachungs­möglichkeiten auf die Person des Tatverdächtigen würde in vielen Fällen zu einem Stillstand in der Strafrechtspflege führen, weil diese Maßnahmen ja darauf gerichtet sind, mögliche Tatverdächtige erst auszuforschen. Gerade im Bereich der Verfolgung der Einbruchskriminalität durch organisierte Banden etwa hat sich das Ermittlungsins­trument als unentbehrliches Hilfsmittel erwiesen, Verbindungen innerhalb einer organi­sierten Tätergruppe aufzudecken.

Rechtsschutz wird im Einzelfall stets durch das Bewilligungserfordernis des unabhängi­gen Gerichtes gewährleistet. Eine Bestimmung, die die Zustellung der Bewilligung vor Durchführung der Maßnahme an die Verpflichteten anordnet, würde einen Erfolg der Maßnahmen in vielen Fällen vorweg verhindern. (Abg. Grosz: Können Sie einmal die Fragen beantworten?!)

Wie bereits erwähnt, würde ich die Behandlung des Abgeordneten Westenthaler als Beschuldigten bei gegebener Sachlage für rechtswidrig erachten. – Also, für nicht rechtswidrig erachten. (Zwischenrufe bei BZÖ und Grünen.) Ich schließe daher aus, dass immunitätsrechtliche Vorschriften umgangen wurden. Das schließe ich aus. (Bei­fall bei der ÖVP. – Ruf: Richtig vorgelesen!)

Nun zur Beantwortung der Fragen 9 bis 13 – das sind Fragen der Immunität (Abg. Grosz: Wo ist jetzt die Fragenbeantwortung von 3 bis 8, außer Ihren allgemeinen Er­klärungen?); das sind Fragen einer disziplinären Verfehlung des Staatsanwaltes –:

Aus all den Gründen, die ich jetzt gerade erwähnt habe, liegt ein disziplinäres Verfeh­len des zuständigen Staatsanwaltes nicht vor. Im angesprochenen Verfahren konnte ich keine Anhaltspunkte für eine Umgehung immunitätsrechtlicher Bestimmungen fest­stellen. Ich werde dieses Verfahren jedoch zum Anlass nehmen, die Anwendung des Artikels 33 der Bundesverfassung und die damit verbundenen Schwierigkeiten im Rah­men der am 1. Dezember stattfindenden Besprechung mit den Leitern der Anklagebe­hörden zu thematisieren.

Schon am 8. Juli 2009 habe ich die immunitätsrechtlichen Bestimmungen mit einem gesonderten Erlass in Erinnerung gerufen und zu besonderem Augenmerk in dieser Frage aufgerufen. Also mit diesem Erlass aus diesem Sommer habe ich bereits in Fra­gen der Immunität für Klarstellungen gesorgt. (Beifall bei der ÖVP.)

 


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