Ich teile nicht Ihre Ansicht, dass der Anwendungsbereich, der im VIII. Hauptstück der StPO geregelten Maßnahmen zu weitgehend ist.
Grundsätzlich ist stets der Grundsatz der Gesetzesmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit gemäß § 5 StPO zu prüfen, also zu beurteilen und zu begründen, warum mit weniger eingreifenden Maßnahmen nicht derselbe Erfolg erzielt werden kann.
Überdies ist in jedem Fall umfassende gerichtliche Prüfung gewährleistet, und zwar ex ante durch das Gericht im Ermittlungsverfahren und ex post durch das Oberlandesgericht, das dann im Beschwerdeweg angerufen werden kann.
Zusätzlich gibt es noch die Möglichkeit, Grundrechtsverletzungen im Wege eines Antrages auf Erneuerung des Verfahrens an den Obersten Gerichtshof aufzugreifen.
Ich bin in der Wahrnehmung meines Weisungsrechts überdies an die Kontrolle der Gesetzesmäßigkeit gebunden. Die Beurteilung der Beweiswürdigung der Staatsanwaltschaft und der Inanspruchnahme von Ermessensentscheidungen steht mir nur insoweit zu, als das Ermessen in gesetzwidriger Art und Weise geübt wurde. Und: Im vorliegenden Fall ist das unabhängige Gericht den Erwägungen der Staatsanwaltschaft auch im Hinblick auf die Bewertung der Verhältnismäßigkeit gefolgt.
Ganz allgemein meine ich, dass man auch der Effizienz der strafrechtlichen Verfolgung ein gewisses Augenmerk widmen muss. Eine Einschränkung der Überwachungsmöglichkeiten auf die Person des Tatverdächtigen würde in vielen Fällen zu einem Stillstand in der Strafrechtspflege führen, weil diese Maßnahmen ja darauf gerichtet sind, mögliche Tatverdächtige erst auszuforschen. Gerade im Bereich der Verfolgung der Einbruchskriminalität durch organisierte Banden etwa hat sich das Ermittlungsinstrument als unentbehrliches Hilfsmittel erwiesen, Verbindungen innerhalb einer organisierten Tätergruppe aufzudecken.
Rechtsschutz wird im Einzelfall stets durch das Bewilligungserfordernis des unabhängigen Gerichtes gewährleistet. Eine Bestimmung, die die Zustellung der Bewilligung vor Durchführung der Maßnahme an die Verpflichteten anordnet, würde einen Erfolg der Maßnahmen in vielen Fällen vorweg verhindern. (Abg. Grosz: Können Sie einmal die Fragen beantworten?!)
Wie bereits erwähnt, würde ich die Behandlung des Abgeordneten Westenthaler als Beschuldigten bei gegebener Sachlage für rechtswidrig erachten. – Also, für nicht rechtswidrig erachten. (Zwischenrufe bei BZÖ und Grünen.) Ich schließe daher aus, dass immunitätsrechtliche Vorschriften umgangen wurden. Das schließe ich aus. (Beifall bei der ÖVP. – Ruf: Richtig vorgelesen!)
Nun zur Beantwortung der Fragen 9 bis 13 – das sind Fragen der Immunität (Abg. Grosz: Wo ist jetzt die Fragenbeantwortung von 3 bis 8, außer Ihren allgemeinen Erklärungen?); das sind Fragen einer disziplinären Verfehlung des Staatsanwaltes –:
Aus all den Gründen, die ich jetzt gerade erwähnt habe, liegt ein disziplinäres Verfehlen des zuständigen Staatsanwaltes nicht vor. Im angesprochenen Verfahren konnte ich keine Anhaltspunkte für eine Umgehung immunitätsrechtlicher Bestimmungen feststellen. Ich werde dieses Verfahren jedoch zum Anlass nehmen, die Anwendung des Artikels 33 der Bundesverfassung und die damit verbundenen Schwierigkeiten im Rahmen der am 1. Dezember stattfindenden Besprechung mit den Leitern der Anklagebehörden zu thematisieren.
Schon am 8. Juli 2009 habe ich die immunitätsrechtlichen Bestimmungen mit einem gesonderten Erlass in Erinnerung gerufen und zu besonderem Augenmerk in dieser Frage aufgerufen. Also mit diesem Erlass aus diesem Sommer habe ich bereits in Fragen der Immunität für Klarstellungen gesorgt. (Beifall bei der ÖVP.)
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