Zu den Fragen 14 und 15:
Auf Basis der mir vorgelegten Unterlagen waren keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, die ein bewusstes beziehungsweise ein vorsätzliches Übersehen der Anzeige indiziert hätten. – Es geht hier um die berühmten Strasser-Mails, um diese vergessene Anzeige. – Das Strafverfahren selbst hat im Übrigen ergeben, dass sich der Verdacht des Amtsmissbrauches nicht erhärtet hat. (Abg. Mag. Stadler: Das ist falsch!) Dessen ungeachtet wurde von dritter Seite Strafanzeige gegen den Staatsanwalt erstattet (Abg. Ursula Haubner: ... Westenthaler!), sodass nunmehr zunächst die Beurteilung der Verdachtslage durch die Anklagebehörden abzuwarten sein wird. (Abg. Mag. Stadler: Wer hat Ihnen diesen Schmarrn zusammengeschrieben?) Ich jedenfalls habe umgehend eine dienstaufsichtsbehördliche Überprüfung veranlasst, die im Übrigen noch im Gange ist. (Ruf beim BZÖ: Jetzt wissen wir wenigstens, warum Sie nicht in den U-Ausschuss gehen: weil Sie keine Ahnung haben!)
Zu den Fragen 16 beziehungsweise 31 bis 35:
Aus meiner Sicht sind gesetzliche Änderungen im Immunitätsrecht nicht unbedingt erforderlich, weil die Bestimmungen der Artikel 33, 57, 58 und 96 B-VG hinreichend klar und eindeutig sind. Aufgetretene Missverständnisse im Zusammenhang mit der materiellen Beschuldigtendefinition, die im Übrigen jetzt neu ist, und dem Zeitpunkt der Antragstellung an den Immunitätsausschuss haben wir durch den bekannten Erlass, den ich bereits erwähnt habe, über die Zustimmung von gesetzgebenden Körperschaften zur behördlichen Verfolgung von Abgeordneten klargestellt. Schließlich wurde in einer von mir veranlassten Änderung des Staatsanwaltschaftsgesetzes im Zuge des Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetzes in dessen § 8 Abs. 1 unmissverständlich angeordnet, dass über Strafverfahren gegen Mitglieder allgemeiner Vertretungskörper jedenfalls zu berichten ist, es sei denn, dass ein Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit auszuschließen ist.
Schon zuvor wurde – übrigens im Zuge des zweiten Gewaltschutzpaketes – durch einen neuen § 197 Abs. 2a StPO klargestellt, dass in den angesprochenen Fällen das Verfahren abzubrechen ist und Maßnahmen zur Sicherung und Aufnahme von Beweisen nur vorgenommen werden dürfen, soweit dies nach den erwähnten verfassungsrechtlichen Bestimmungen zulässig ist.
Es sind aber auch hier die Ergebnisse des Untersuchungsausschusses abzuwarten.
Zu den Fragen 17, 25 und 26:
Das angesprochene Verfahren betrifft zwei Sachverhaltskomplexe: Einerseits war der Verdacht des widerrechtlichen Zugriffs auf ein Computersystem und der Verletzung des Telekommunikationsgeheimnisses und andererseits der Verdacht in Richtung Amtsmissbrauch betreffend mehrere Besetzungsvorgänge im Ressortbereich des Bundesministeriums für Inneres einer strafrechtlichen Prüfung zu unterziehen.
Diese Prüfung hat stattgefunden und hat zwei Ergebnisse gebracht.
Erstens: Die Überprüfung des angezeigten Sachverhalts ergab keinen gerichtlichen Straftatbestand. Postenbesetzungen sind nach geltendem Recht so lange kein Amtsmissbrauch, solange eine Person die gesetzlich geforderten Qualifikationen – wie zum Beispiel Ausbildung, Fachprüfungen et cetera – erfüllt. Allfällig parteipolitisch motivierte Postenbesetzungen (Abg. Grosz: „Haben nie stattgefunden“!) mit qualifizierten Personen unterliegen, meine Damen und Herren, der politischen Verantwortung (Abg. Mag. Stadler: Geh!) und nicht unbedingt der strafrechtlichen Verantwortung. (Abg. Mag. Stadler: „Kein“ Amtsmissbrauch, nein! „Kein“ Amtsmissbrauch!)
Ob hier in diesem Sinne im Ergebnis sachgerecht vorgegangen wurde oder nicht, das entzieht sich einer strafrechtlichen Beurteilung. (Abg. Grosz: Deswegen gibt’s ja den Untersuchungsausschuss, wo Sie hinkommen sollen!) Strafbare Handlungen im Zu-
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