Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll43. Sitzung / Seite 31

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sammenhang mit den in der Anzeige enthaltenen Besetzungsvorgängen waren im Lau­fe des Jahres 2008 verjährt. Das ist richtig. Hier liegt auch der Fehler des Staatsanwal­tes, der für die Dauer von zwei Monaten übersehen hat, dass ein Bericht der Kriminal­polizei lediglich zur Frage der E-Mails, aber nicht zur Frage des Amtsmissbrauchs aus­führte.

Die Verjährungsproblematik schlug aber nicht durch, meine Damen und Herren, weil eben auch inhaltlich kein Amtsmissbrauch vorlag. (Beifall bei der ÖVP.) Im Übrigen konnte die Verjährung auch erst nach Vorliegen der Erhebungsergebnisse konkret be­urteilt werden, weil man ja zuvor gar nicht wissen konnte, wann die Besetzungsvorgän­ge abgeschlossen wurden.

Die Notwendigkeit, auf die Vermeidung derartiger Fehlleistungen besonders zu achten, wird im Rahmen der von mir erwähnten Leiterbesprechung nachdrücklich in Erinnerung gerufen werden.

Wie gesagt, in der Zwischenzeit wurden weitere Strafanzeigen in dieser Causa erstat­tet. Ob sich daraus dann Umstände ergeben, die eine Änderung der Verdachtslage in­dizieren, hat zunächst die zuständige Staatsanwaltschaft zu beurteilen, und ich ersu­che um Verständnis, dass ich dieser Prüfung nicht vorgreife.

Nun zur Beantwortung der Frage 18:

Zunächst weise ich darauf hin, dass Anregungen von Verfahrensparteien, bestimmte Ermittlungshandlungen zu setzen, nichts Ungewöhnliches sind, die kommen recht häu­fig vor. Gemäß § 67 Abs. 6 Z 1 der Strafprozessordnung sind nämlich auch Privatbetei­ligte berechtigt, Beweisanträge zu stellen. Vor diesem Hintergrund kann dem Umstand, dass die Staatsanwaltschaft Wien Erhebungen vornahm, die auch in den schriftlichen Eingaben von Dr. Strasser angeführt wurden, kein Hinweis auf parteipolitisch motivierte Wunscherfüllung entnommen werden. Diese Erhebungsschritte ergeben sich übrigens im vorliegenden Zusammenhang fast zwangsläufig – ganz egal, ob sie jetzt vorge­schlagen worden wären oder nicht.

Im Übrigen, was parteipolitische Einflussnahme betrifft: Zu diesem Zeitpunkt war noch Kollegin Berger von der SPÖ im Amt. Ich kann mir nicht vorstellen, dass Kollegin Ber­ger in irgendeiner Art und Weise auf diese Causa Einfluss genommen hätte. (Beifall bei der ÖVP. – Abg. Strache: Aber genau das wollen wir im Ausschuss wissen! Genau deshalb wollen wir sie im Ausschuss vorladen! Auszuschließen ist es nicht!)

Zu den Fragen 19 und 20:

Es geht noch immer um die E-Mails. – Wie gesagt, Gegenstand des Verfahrens waren die in den E-Mails angesprochenen Besetzungsvorgänge. Konkrete Hinweise, dass der § 302 erfüllt war, haben sich nicht ergeben. Im Übrigen habe ich diese Frage gerade vorhin auch beantwortet.

Zu den Fragen 21 bis 24:

Ist ein Abgeordneter aufgrund bestimmter Tatsachen einer Straftat konkret verdächtig, sind Ermittlungshandlungen zur Aufklärung der Verdachtslage nur mehr mit Zustim­mung des Nationalrates zulässig (Abg. Strache: Beim Dr. Martin Graf ist das anders gehandhabt worden, ... Seibersdorf!), sofern ein Fehlen eines Zusammenhanges mit der politischen Tätigkeit nicht offensichtlich ist. Schon mangels konkreten Verdachts gegen den Abgeordneten Pilz in dieser Sache sind für mich keine Anhaltspunkte für eine Umgehung immunitätsrechtlicher Vorschriften ersichtlich.

Kommen wir wieder zu den Fragen der E-Mails beziehungsweise zu der Frage, wes­halb ich vorhabe, in meinem Ministerium eine Organisationsreform durchzuführen. Ich bin sehr dankbar, dass diese Frage gestellt wird, da ich da wirklich einige Klarstellun­gen treffen kann.

 


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