Im Großen und Ganzen ist es ein Gesetz, das positiv ist. Es wurden jedoch die Ergänzungsvorschläge der Opposition nicht eingearbeitet. Deshalb werden wir auch nicht zustimmen. (Beifall beim BZÖ.)
13.17
Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Als nächste Rednerin zu Wort gelangt Frau Abgeordnete Mag. Hakl. Wunschgemäß eingestellte Redezeit: 4 Minuten. – Bitte.
13.17
Abgeordnete Mag. Karin Hakl (ÖVP): Herr Präsident! Hohes Haus! Frau Bundesminister! Ich glaube, geschätzter Herr Kollege Deimek, dass wir bei der Patentgesetz-Novelle doch sehr gute Fortschritte gemacht haben. Zum einen hat jetzt das Biopatent Monitoring Komitee erstmals überhaupt eine gesetzliche Grundlage.
Im Abänderungsantrag wird nur darauf abgestellt, dass es die Kapazitäten des Komitees zweifellos bei Weitem übersteigt, wenn es nunmehr alle 40 000 seit dem Jahr 2000 erlassene Biopatente auf europäischer Ebene überprüfen müsste. Ich glaube, das kann in der entsprechenden Qualität, wie wir sie uns vorstellen, und auch mit der notwendigen Sorgfalt, wie dies in Österreich erfolgen soll, nicht bewältigt werden. Aus diesem Grund soll das Biopatent Monitoring Komitee nur für die national erteilten Patente zuständig sein. Auf europäischer Ebene ist ja erfreulicherweise ein ähnliches Monitoring bereits in Kraft, damit ist ein lückenloses Monitoring gewährleistet.
Zum Zweiten ist unser Abänderungsantrag ganz kurz und leicht verständlich und wäre, so glaube ich, von Ihnen sehr gut mitzutragen gewesen.
Ich bringe diesen Abänderungsantrag der Abgeordneten Ing. Gartlehner und Mag. Hakl ein, der Ihnen allen vorliegt – „zur Regierungsvorlage 393 d.B. in der Fassung des Ausschussberichtes 421 d.B. betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Patentgesetz 1970, das Patentverträge-Einführungsgesetz, das Gebrauchsmustergesetz, das Markenschutzgesetz 1970, das Patentanwaltsgesetz und das Patentamtsgebührengesetz geändert werden“ –, und darf diesen Abänderungsantrag in weiterer Folge auch erläutern.
Zum einen wird in Zukunft im Patentrecht auch das Patentamt in der Teilrechtsfähigkeit tätig werden dürfen. Dabei ist nicht beabsichtigt, neue öffentliche Konkurrenz für private Unternehmen und Unternehmer herzustellen, sondern es gibt einfach Dinge, die das Patentamt gut und besser als andere kann. Im Abänderungsantrag sollen die Befugnisse entsprechend eng gehalten werden, damit klar ist, dass keine Patentbewertungen und Gutachten über Patentbewertungen als Ganzes in der Teilrechtsfähigkeit vom Patentamt gemacht werden sollen, sondern dass eigentlich automatisierte Verfahren, die vorliegen, vonseiten des Patentamtes den Nutzern des Patentsystems gegen Entgelt zur Verfügung gestellt werden können.
Im von Ihnen auch als erfreulich dargestellten, nunmehr möglichen Widerspruchsverfahren kommt eine weitere Erleichterung für die Nutzer des Patentsystems zum Tragen, indem nämlich im vorliegenden Abänderungsantrag der Instanzenzug vereinfacht wird, und zwar hin zum Obersten Patent- und Markengericht und zum OGH, damit nicht ein drittes Höchstgericht möglicherweise widersprüchlich konkurrierende Entscheidungen trifft. Der Verwaltungsgerichtshof als dritte Letztinstanz ist hier wohl eher versehentlich hineingerutscht, zumal er ohnehin überlastet ist und erst entsprechende Kompetenz aufbauen müsste.
Das sind alle Änderungen, die mit diesem Abänderungsantrag vorgenommen werden. Ich glaube also, dass auch Sie diesen Abänderungsantrag durchaus mittragen könnten und würde mich darüber freuen. Es ist wichtig, dass wir in Summe durch die Erleichterungen bei den Gebühren, durch eine vernünftige gesetzliche Grundlage und die Grundlage dafür, dass das Biopatent Monitoring Komitee auch qualitätsvoll arbeiten
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