Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll45. Sitzung / Seite 99

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Im Großen und Ganzen ist es ein Gesetz, das positiv ist. Es wurden jedoch die Ergän­zungsvorschläge der Opposition nicht eingearbeitet. Deshalb werden wir auch nicht zu­stimmen. (Beifall beim BZÖ.)

13.17


Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Als nächste Rednerin zu Wort gelangt Frau Abge­ordnete Mag. Hakl. Wunschgemäß eingestellte Redezeit: 4 Minuten. – Bitte.

 


13.17.47

Abgeordnete Mag. Karin Hakl (ÖVP): Herr Präsident! Hohes Haus! Frau Bundes­minister! Ich glaube, geschätzter Herr Kollege Deimek, dass wir bei der Patentgesetz-Novelle doch sehr gute Fortschritte gemacht haben. Zum einen hat jetzt das Biopa­tent Monitoring Komitee erstmals überhaupt eine gesetzliche Grundlage.

Im Abänderungsantrag wird nur darauf abgestellt, dass es die Kapazitäten des Komitees zweifellos bei Weitem übersteigt, wenn es nunmehr alle 40 000 seit dem Jahr 2000 er­lassene Biopatente auf europäischer Ebene überprüfen müsste. Ich glaube, das kann in der entsprechenden Qualität, wie wir sie uns vorstellen, und auch mit der notwendi­gen Sorgfalt, wie dies in Österreich erfolgen soll, nicht bewältigt werden. Aus diesem Grund soll das Biopatent Monitoring Komitee nur für die national erteilten Patente zu­ständig sein. Auf europäischer Ebene ist ja erfreulicherweise ein ähnliches Monitoring bereits in Kraft, damit ist ein lückenloses Monitoring gewährleistet.

Zum Zweiten ist unser Abänderungsantrag ganz kurz und leicht verständlich und wäre, so glaube ich, von Ihnen sehr gut mitzutragen gewesen.

Ich bringe diesen Abänderungsantrag der Abgeordneten Ing. Gartlehner und Mag. Hakl ein, der Ihnen allen vorliegt – „zur Regierungsvorlage 393 d.B. in der Fassung des Aus­schussberichtes 421 d.B. betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Patentgesetz 1970, das Patentverträge-Einführungsgesetz, das Gebrauchsmustergesetz, das Marken­schutzgesetz 1970, das Patentanwaltsgesetz und das Patentamtsgebührengesetz ge­ändert werden“ –, und darf diesen Abänderungsantrag in weiterer Folge auch erläutern.

Zum einen wird in Zukunft im Patentrecht auch das Patentamt in der Teilrechtsfähigkeit tätig werden dürfen. Dabei ist nicht beabsichtigt, neue öffentliche Konkurrenz für priva­te Unternehmen und Unternehmer herzustellen, sondern es gibt einfach Dinge, die das Patentamt gut und besser als andere kann. Im Abänderungsantrag sollen die Befugnis­se entsprechend eng gehalten werden, damit klar ist, dass keine Patentbewertungen und Gutachten über Patentbewertungen als Ganzes in der Teilrechtsfähigkeit vom Pa­tentamt gemacht werden sollen, sondern dass eigentlich automatisierte Verfahren, die vorliegen, vonseiten des Patentamtes den Nutzern des Patentsystems gegen Entgelt zur Verfügung gestellt werden können.

Im von Ihnen auch als erfreulich dargestellten, nunmehr möglichen Widerspruchsver­fahren kommt eine weitere Erleichterung für die Nutzer des Patentsystems zum Tra­gen, indem nämlich im vorliegenden Abänderungsantrag der Instanzenzug vereinfacht wird, und zwar hin zum Obersten Patent- und Markengericht und zum OGH, damit nicht ein drittes Höchstgericht möglicherweise widersprüchlich konkurrierende Ent­scheidungen trifft. Der Verwaltungsgerichtshof als dritte Letztinstanz ist hier wohl eher versehentlich hineingerutscht, zumal er ohnehin überlastet ist und erst entsprechende Kompetenz aufbauen müsste.

Das sind alle Änderungen, die mit diesem Abänderungsantrag vorgenommen werden. Ich glaube also, dass auch Sie diesen Abänderungsantrag durchaus mittragen könnten und würde mich darüber freuen. Es ist wichtig, dass wir in Summe durch die Erleich­terungen bei den Gebühren, durch eine vernünftige gesetzliche Grundlage und die Grundlage dafür, dass das Biopatent Monitoring Komitee auch qualitätsvoll arbeiten


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