Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll45. Sitzung / Seite 100

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kann, einen Meilenstein in diesem wichtigen und innovationsfördernden Gesetzesbe­reich geschafft haben. Ich hoffe, Herr Kollege Deimek, dass auch Sie uns dabei unter­stützen werden. – Danke. (Beifall bei der ÖVP. – Abg. Dipl.-Ing. Deimek: 1 Prozent der Patente ist einfach zu wenig!)

13.21


Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Der soeben eingebrachte Abänderungsantrag ist ausreichend unterstützt und wurde in seinen wesentlichen Kernpunkten erläutert. In Anbetracht des Umfangs des Antrages werden wir diesen gemäß § 53 Abs. 6 der Ge­schäftsordnung zur Verteilung bringen. Der Antrag steht mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Ing. Gartlehner, Mag. Karin Hakl, Kolleginnen und Kollegen zur Re­gierungsvorlage 393 d.B. in der Fassung des Ausschussberichtes 421 d.B. betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Patentgesetz 1970, das Patentverträge-Einführungs­gesetz, das Gebrauchsmustergesetz, das Markenschutzgesetz 1970, das Patentan­waltsgesetz und das Patentamtsgebührengesetz geändert werden

Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

1. In Artikel I Ziffer 2 wird in § 58a Abs. 1 Z 4 wird die Wortfolge „Erstattung von Schutzrechtsrecherchen und von Beratungsleistungen im Zusammenhang mit Patent­bewertungen, insbesondere unter Heranziehung anerkannter Evaluierungsstandards“ durch die Wortfolge „Erstattung von Schutzrechtsrecherchen und von Beratungsleis­tungen im Zusammenhang mit Patentbewertungen unter Heranziehung anerkannter Evaluierungsstandards“ ersetzt.

2. In Artikel I Ziffer 8 Abschnitt V BIOPATENT MONITORING KOMITEE wird in 166 Abs. 1 die Wortfolge „über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen, ABl. Nr. L 213 vom 30. Juli 1998, S. 13, im Hinblick auf relevante mit Schutzwirkung für die Republik Österreich erteilte Patente und Gebrauchsmuster“ durch die Wortfolge über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen, ABl. Nr. L 213 vom 30. Juli 1998, S.13, in österreichisches Recht im Hinblick auf relevante mit Schutzwirkung für die Re­publik Österreich erteilte nationale Patente und Gebrauchsmuster“ ersetzt.

3. In Artikel I Abschnitt V Ziffer 8 BIOPATENT MONITORING KOMITEE wird in § 166 Abs. 2 Z 2 die Wortfolge „Überprüfung der Erteilungs- und Spruchpraxis“ durch die Wortfolge „Überprüfung der nationalen Erteilungs- und Spruchpraxis“ ersetzt.

4. In Artikel IV wird nach Ziffer 1 folgende Ziffer 1a eingefügt:

„1a. In § 22 entfällt Abs. 2.“

5. In Artikel IV wird nach Ziffer 3 folgende Ziffer 3a eingefügt:

„3a. In § 36 wird der Satz „Gegen die Entscheidung der Beschwerdeabteilung ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig“ durch die Wortfolge „Der Partei, die sich durch eine Endentscheidung der Rechtsmittelabteilung beschwert erachtet, steht die Beschwerde an den Obersten Patent- und Markensenat offen. §§ 145a und 145b Patentgesetz 1970 sind sinngemäß anzuwenden“ ersetzt.“

6. In Artikel IV lautet Ziffer 6 wie folgt:

„6. Nach § 77a wird folgender § 77 b eingefügt:

§77b. (1) Widerspruch kann nur gegen Marken erhoben werden, deren Veröffentli­chung (§ 29a Abs.1 oder Abs. 2) nicht vor dem 1. Julia 2010 erfolgt ist.

 


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