und überdies viel aufwändiger als eine Befassung des Oberster Patent- und Markensenat wäre, ist es dringend erforderlich, analog zu § 70 Abs. 2 Patentgesetz nunmehr auch in § 36 2. Satz den Rechtszug an den OPM zu ermöglichen.
Natürlich sollten hierbei §§ 145a und 145b Patentgesetz ebenfalls zur Anwendung kommen, um für solche Rechtsmittel gegen Beschwerdeentscheidungen nur ein vereinfachtes Verfahren vorzusehen. Dabei ist es sachgerecht, dies nicht nur auf das Widerspruchsverfahren zu beschränken, sondern auch gleichzeitig die Zweigleisigkeit beim Absprechen über absolute Schutzversagungsgründe zu beenden. Konform mit TRIPS und der MRK wäre dies ohnehin.
Zu Art IV Z 6 (§ 77b):
Die Übergangsregelung des Abs. 2 stellt aus Gründen der Rechtssicherheit klar, dass in laufenden Verfahren keine Änderung im Instanzenzug eintreten soll und der bisherige § 36 für den Fall, dass die Entscheidung der Beschwerdeabteilung vor dem In-Kraft-Treten der neuen Bestimmung gefasst wurde, weiterhin anzuwenden ist.
Zu Art IV Z 7 (§ 81a Abs. 4 und 5):
Aufgrund der im Abänderungsantrag vorgenommenen Ergänzungen sind die Bestimmungen über das In-Kraft-Treten anzupassen.
*****
Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Dr. Pirklhuber. 4 Minuten Redezeit. – Bitte.
13.22
Abgeordneter Dipl.-Ing. Dr. Wolfgang Pirklhuber (Grüne): Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Frau Kollegin Hakl, Sie haben das Biopatent Monitoring Komitee angesprochen, was für ein toller Erfolg das sei, dass das jetzt institutionalisiert wird. – Also wirklich: Die Erfolgsgeschichte des Gentechnik-Volksbegehrens war die Basis für die Einrichtung dieser Kommission auf Druck der Grünen.
Ein wesentlicher Teil dieses Komitees, das ja vorwiegend aus Vertretern der Ministerien besteht – das muss man auch einmal klar sagen, das sind ja Vertreter aus den einzelnen Fachressorts –, waren Wissenschafter, freie Wissenschafter aus dem österreichischen Gentechnik-Volksbegehren. 1,2 Millionen Österreicherinnen und Österreicher haben das damals unterschrieben, unterzeichnet und haben sich eben für gentechnikfreie Lebensmittel ausgesprochen und gegen das Recht auf Patente auf Leben.
Das war das Thema! Patente auf Leben wollte die Bevölkerung nicht und will sie nicht, und genau diesen Teil, meine Damen und Herren, haben Sie jetzt mit der Abänderung mit Füßen getreten. Sie wollen ja gar nicht, dass das Komitee die Entwicklung kritisch kommentieren kann, weil in Österreich in diesem Bereich, im Gentechnikbereich keine Patente angemeldet sind. Die werden im europäischen Bereich angemeldet, in anderen Mitgliedstaaten. Jetzt kann dieses Komitee jenen Bereich auch gar nicht kritisch beleuchten, den die Bevölkerung aber kritisch beleuchtet haben will und den die Vertreter und Vertreterinnen des Volksbegehrens entsprechend beleuchten wollten.
Wir bringen deshalb folgenden Abänderungsantrag ein:
Der Nationalrat wolle beschließen:
Die im Titel genannte Regierungsvorlage wird wie folgt geändert:
1. Art. I Z 8, § 167 Abs. 1 Z 18 lautet:
„18. drei Vertreter des Ökobüro – Koordinationsstelle österreichischer Umweltorganisationen.“
HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite