Abänderungsantrag
der Abgeordneten Dr. Wittmann, Mag. Molterer, Kolleginnen und Kollegen zur Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Registerzählungsgesetz, das Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister, das Bundesstatistikgesetz 2000 und das E-Government-Gesetz geändert werden (320 d.B.) idF des Ausschussberichtes (419 d.B.)
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Die oben bezeichnete Vorlage wird wie folgt geändert:
1. Es wird in Artikel 3 folgende Z 11a eingefügt:
„11a. § 19 (1) erster Satz lautet:
‚Die Organe der Bundesstatistik sind verpflichtet, angeordnete (§ 4 Abs. 1) und alle anderen Statistiken sowie deren Konzepte, Definitionen und Erläuterungen unverzüglich der Öffentlichkeit auf geeignete Weise zugänglich zu machen, sofern durch Bundesgesetz oder Rechtsakt gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder Staatsvertrag nichts anderes bestimmt ist.‘“
2. In Artikel 3 lautet Z 20:
„20. In § 30 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
‚(1a) Abs. 1 gilt – vorbehaltlich § 19 Abs. 1 – auch für Statistiken gemäß § 23 Abs. 1, sofern der Auftraggeber binnen zwei Monaten nach Abschluss der Statistik die Veröffentlichung nicht selbst vornimmt.‘“
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Ich darf Ihnen aber auch berichten, dass es eine Ausschussfeststellung zum Artikel 2 Z 1 gibt. Hier wird festgestellt, „dass die in den lokalen Gebäude- und Wohnungsregistern enthaltenen Verwaltungsdaten der Gemeinden in deren Eigentum stehen. Die in § 7 Abs. 2 GWR-Gesetz (Artikel 2 Z 9) vorgesehenen Übermittlungen von Daten aus den lokalen Gebäude- und Wohnungsregistern dürfen ausschließlich für nicht kommerzielle Zwecke“ verwenden werden.
Ich denke, dass hier ein umfassendes Gesetzeswerk vorliegt, das eine Zustimmung erwarten kann. (Beifall bei der ÖVP.)
18.35
Präsident Fritz Neugebauer: Der eingebrachte Abänderungsantrag steht mit in Verhandlung.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Dr. Wittmann, Mag. Molterer Kolleginnen und Kollegen zur Regierungsvorlage betreffend das Bundesgesetz, mit dem das Registerzählungsgesetz, das Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister, das Bundesstatistikgesetz 2000 und das E-Government-Gesetz geändert werden (320 dB) idF des Ausschussberichtes (419 dB)
Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:
Die oben bezeichnete Vorlage wird wie folgt geändert:
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