Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll46. Sitzung / Seite 190

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1.Es wird in Artikel 3 folgende Z 11a eingefügt:

„11a. § 19 (1) erster Satz lautet:

„Die Organe der Bundesstatistik sind verpflichtet, angeordnete (§ 4 Abs. 1) und alle anderen Statistiken sowie deren Konzepte, Definitionen und Erläuterungen unver­züglich der Öffentlichkeit auf geeignete Weise zugänglich zu machen, sofern durch Bundesgesetz oder Rechtsakt gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder Staatsvertrag nichts anderes bestimmt ist.““

2. In Artikel 3 lautet Z 20:

„20. In § 30 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Abs. 1 gilt – vorbehaltlich § 19 Abs. 1 – auch für Statistiken gemäß § 23 Abs. 2, sofern der Auftraggeber binnen zwei Monaten nach Abschluss der Statistik die Veröf­fentlichung nicht selbst vornimmt.““

Begründung:

Mit den Änderungen in Artikel 3 werden notwendige Klarstellungen zur Veröffent­lichungspflicht der Statistiken getroffen.

Zu § 19 Abs. 1 BStatG 2000: Organe der Bundesstatistik sind gem. § 19 Abs 1 BStatG 2000 bereits verpflichtet, Statistiken unverzüglich der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Hier erfolgt zusätzlich eine Klarstellung, dass diese Verpflichtung auch solche Statistiken betrifft, für die es keine nationale oder internationale Rechtsgrundlage gibt.

Zu § 30 Abs. 1a BStatG 2000: Die RV sieht vor, die Veröffentlichungspflicht von Vertragsstatistiken einzuschränken. Es kann jedoch kein sachlicher Grund gefunden werden, warum die Hauptergebnisse von Vertragsstatistiken der Öffentlichkeit vorent­halten werden sollten. Auch im Lichte des Verhaltenskodex Europäische Statistiken wäre die Unterdrückung dieser Ergebnisse höchst bedenklich. Nunmehr soll klar­gestellt werden, dass die Veröffentlichungspflichten unabhängig davon gelten, ob eine Statistik im gesetzlichen oder vertraglichen Auftrag erstellt wird. Um den Auftraggebern die Möglichkeit zu geben die Ergebnisse selbst zu veröffentlichen, wird vorgeschlagen, eine bestimmte Frist hierfür vorzusehen, anderenfalls die Bundesanstalt zur Ver­öffentlichung der Hauptergebnisse verpflichtet ist. Sonderauswertungen gem. § 29 Abs. 1 Z 2 BStatG 2000 aus bestehenden Statistiken sind hiervon nicht betroffen. Solche Sonderauswertungen können von Statistik Austria auf Grundlage bereits er­hobener statistischer Daten gem. § 29 Abs. 1 Z 2 Bundesstatistikgesetz 2000 für jedermann gegen Entgelt erstellt werden (zB sind der PKW-Index und der Senioren­preisindex Sonderauswertungen aus den VPI-Daten). Diese Sonderauswertungen sind von Vertragsstatistiken im Sinne des § 23 Abs 2 BStatG 2000 zu unterscheiden. Bei diesen geht es nicht um die Analyse vorhandener Daten, sondern um die primär­statistische Erhebung von Daten, wie sich aus dem Wortlaut von § 23 in Zusam­menschau mit § 3 Z 5 BStatG 2000 ergibt. Die geforderte Veröffentlichungspflicht bzw. deren Klarstellung bezieht sich nur auf diese Vertragsstatistiken, nicht aber auf die og Sonderauswertungen. Diese Differenzierung ist gerechtfertigt, weil bei Erhebungen Unternehmen wie Bürger in die Pflicht genommen werden, und daher im Gegenzug ein Anrecht auf die damit erstellten Statistiken haben.

Zu Artikel 2 Z 1:Weiters wird zu Artikel 2 Z 1 (§ 1 Abs. 3 GWR-Gesetz) festgestellt, dass die in den lokalen Gebäude- und Wohnungsregistern enthaltenen Verwaltungs-


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