Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll49. Sitzung / Seite 50

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sam eine Pressekonferenz zur Aufnahme der Kinderrechte in die Verfassung gemacht. Wir haben das Expertenpapier des seinerzeitigen Verfassungs-Konvents öffentlich vor­gelegt und haben gesagt, dass es als Basis der Verhandlungen dienen soll.

Es gab dann zwei Verhandlungsrunden mit der ÖVP, in denen wir eine gemeinsame Vorlage, die wir heute zum Beschluss bringen möchten, ausgearbeitet haben. Ich möchte jetzt kurz auf den Ausschuss eingehen. (Abg. Scheibner: Wie viele Verhand­lungsrunden mit der Opposition?) Seitens der Oppositionsparteien, vor allem seitens der Grünen, wurde im Ausschuss eingebracht, es fehle das Recht auf Bildung, das Recht auf Partizipation und das Recht auf Gesundheit.

Eine Vielzahl an Verfassungsbestimmungen legt die Unterrichtsfreiheit, das Recht auf Gewährung des Öffentlichkeitsrechts und das Recht auf Bildung verfassungsgesetzlich bereits fest. (Abg. Windbüchler-Souschill: Gesamtschule!) Somit ist das Recht auf Bildung ein subjektives Recht im Verfassungsrang für jeden Einzelnen, gegen das vom Gesetzgeber nicht verstoßen werden darf. Das ist ein Grundrecht, das jeder Mensch hier in Österreich hat. (Beifall bei der SPÖ.)

Weiters möchte ich noch sagen, dass sowohl im Staatsvertrag von St. Germain als auch im Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und de­mokratischen Österreich – ja, das sind schon sehr alte Gesetze, und trotzdem schon die Verfassungsbestimmung bezüglich eines Minderheitenschulwesens getroffen wur­de. Also auch der zweite Punkt ist erfüllt.

Im Artikel 2 des Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 20. März 1952 wurde im Verfassungsrang bestimmt, dass das Recht auf Bildung niemandem verwehrt werden darf. – Ich denke, gerade bezüg­lich der Bildung habe ich ausreichend dokumentiert, dass diese Rechte bereits veran­kert sind. (Abg. Öllinger: Ah ja! Eine „super“ Argumentation!)

Weiters wurde im Jahr 2005 in der Bundesverfassung im Artikel 14 Abs. 5a Folgendes eingefügt: Kindern und Jugendlichen ist „die bestmögliche geistige, seelische und kör­perliche Entwicklung zu ermöglichen, damit sie zu gesunden, selbstbewussten, glückli­chen, leistungsorientierten, pflichttreuen, musischen und kreativen Menschen werden, die befähigt sind, an den sozialen, religiösen und moralischen Werten orientiert Verant­wortung für sich selbst, Mitmenschen, Umwelt und nachfolgende Generationen zu übernehmen“. (Abg. Öllinger: Jetzt verstehe ich, warum der Cap nicht reden wollte!)

Die österreichische Gesetzgebung hat die Gesundheit der Kinder auch in sozialversi­cherungsrechtlichen Gesetzen geschützt. Das ist im ASVG, im GSVG und im BSVG verankert, um nur einige Gesetze zu nennen.

Weiters wurde seitens der Grünen immer medial und auch an verschiedene Organisa­tionen kolportiert, dass sie einen Antrag auf Expertenhearing stellen wollen, aber offen­bar haben sie den Beschluss zur Oppositionsblockade bereits vorher gefasst, denn diesen Antrag auf Expertenhearing haben Sie nie und nirgends, in keinem Gremium gestellt. (Beifall bei der SPÖ. Abg. Windbüchler-Souschill: Im Ausschuss! Abg. Mag. Kogler: Lernen Sie einmal die Geschäftsordnung, bevor Sie hier ...!)

Seitens der FPÖ wurden drei Punkte eingebracht:

Der Begriff der Familie fehle. – Der ist unserer Meinung nach im Artikel 2 der Vorlage enthalten.

Die Obsorge fehle. – Das ist zum Wohle des Kindes ebenfalls im Artikel 2 der Vorlage enthalten.

Und die „gesunde Watsch’n“ fehle – aber das, meine Damen und Herren, wurde be­reits vor 20 Jahren abgeschafft. (Beifall bei der SPÖ. Abg. Grosz: Redezeit!)

 


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