das Alkoholsteuergesetz, das Allgemeine
Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Verwaltungsstrafgesetz 1991,
das Datenschutzgesetz 2000, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979,
das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter-
und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, die
Reisegebührenvorschrift, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land-
und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und
Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das
Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bezügegesetz, das
Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, das Auslandszulagen- und
-hilfeleistungsgesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz, das
Personenstandsgesetz, das Namensänderungsgesetz, das Passgesetz 1992,
das Meldegesetz 1991, das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005,
das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das
Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Ärztegesetz 1998, das
Gehaltskassengesetz 2002, das Apothekengesetz, die Gewerbeordnung 1994,
das Bilanzbuchhaltungsgesetz, das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, das
Ziviltechnikergesetz 1993, das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz,
das Heeresdisziplinargesetz 2002, das Heeresgebührengesetz 2001,
das Studienförderungsgesetz 1992, das Schülerbeihilfengesetz 1983,
das Unterrichtspraktikumsgesetz, das Patentgesetz 1970, das Patentanwaltsgesetz,
das Entwicklungshelfergesetz, das Bundesgesetz über Aufgaben und
Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut und das Bundesgesetz
über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an
internationale Organisationen geändert werden, wird wie folgt
geändert:
1. In Art. 1 lautet § 43 Abs. 3:
„(3) Bundesgesetzliche Bestimmungen, die auch auf eingetragene Partner anzuwenden sind und die Schwägerschaft betreffen, gelten in den für die Schwägerschaft maßgeblichen Linien und Graden auch für die Verwandten des eingetragenen Partners.“
2. Art. 47 Z 3 lautet:
„„3. Dem § 1 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:
„Frühere eingetragene Partnerin oder früherer eingetragener Partner ist, wessen eingetragene Partnerschaft mit der Beamtin oder dem Beamten aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist.““
*****
Präsident Fritz Neugebauer: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Mag. Steinhauser. – Bitte.
11.36
Abgeordneter Mag. Albert Steinhauser (Grüne): Sehr geehrte Damen und Herren! Aus vielen parlamentarischen Debatten ist Ihnen bekannt, dass die Grünen immer schon für eine Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften eingetreten sind. Es war Ulrike Lunacek, unsere Abgeordnete, die die ersten Schritte gesetzt hat. Sie hört uns auch heute von der Galerie aus zu – mittlerweile ist sie ins Europaparlament gewechselt; auch dort gibt es noch viel zu diesem Thema zu tun – und hat wichtige Beiträge dazu geliefert. Ich verhehle auch nicht, dass wir mit dem heutigen Gesetz nicht ganz zufrieden sind. (Beifall bei den Grünen.)
Es ist durchaus – das muss man anerkennen – ein Schritt in die richtige Richtung, der den Betroffenen auch etwas bringt. Ich erinnere nur an die fremdenrechtlichen Bestimmungen: Es gibt Gleichstellung im Sozialversicherungsrecht und im Steuerrecht. Aber es ist eben – und es ist wichtig, das zu betonen – nur ein halber Schritt.
Frau Bundesministerin, wenn Sie immer betonen, dass Österreich damit im europäischen Mittelfeld liege, so ist das nur dann richtig, wenn Sie Länder wie Russland, Ser-
HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite