Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll49. Sitzung / Seite 70

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das Alkoholsteuergesetz, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Ver­waltungsstrafgesetz 1991, das Datenschutzgesetz 2000, das Beamten-Dienstrechtsge­setz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Rich­ter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, die Reisegebührenvorschrift, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forst­wirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienst­rechtsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bezü­gegesetz, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, das Auslandszulagen- und
-hil­feleistungsgesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Personenstandsgesetz, das Namensänderungsgesetz, das Passgesetz 1992, das Meldegesetz 1991, das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufent­haltsgesetz, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Ärztegesetz 1998, das Gehalts­kassengesetz 2002, das Apothekengesetz, die Gewerbeordnung 1994, das Bilanz­buchhaltungsgesetz, das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, das Ziviltechnikerge­setz 1993, das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, das Heeresdisziplinargesetz 2002, das Heeresgebührengesetz 2001, das Studienförderungsgesetz 1992, das Schülerbei­hilfengesetz 1983, das Unterrichtspraktikumsgesetz, das Patentgesetz 1970, das Pa­tentanwaltsgesetz, das Entwicklungshelfergesetz, das Bundesgesetz über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut und das Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen geän­dert werden, wird wie folgt geändert:

1. In Art. 1 lautet § 43 Abs. 3:

„(3) Bundesgesetzliche Bestimmungen, die auch auf eingetragene Partner anzuwen­den sind und die Schwägerschaft betreffen, gelten in den für die Schwägerschaft maß­geblichen Linien und Graden auch für die Verwandten des eingetragenen Partners.“

2. Art. 47 Z 3 lautet:

„„3. Dem § 1 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:

„Frühere eingetragene Partnerin oder früherer eingetragener Partner ist, wessen einge­tragene Partnerschaft mit der Beamtin oder dem Beamten aufgelöst oder für nichtig er­klärt worden ist.““

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Präsident Fritz Neugebauer: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Mag. Steinhau­ser. – Bitte.

 


11.36.07

Abgeordneter Mag. Albert Steinhauser (Grüne): Sehr geehrte Damen und Herren! Aus vielen parlamentarischen Debatten ist Ihnen bekannt, dass die Grünen immer schon für eine Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften eingetreten sind. Es war Ulrike Lunacek, unsere Abgeordnete, die die ersten Schritte gesetzt hat. Sie hört uns auch heute von der Galerie aus zu – mittlerweile ist sie ins Europaparlament gewechselt; auch dort gibt es noch viel zu diesem Thema zu tun – und hat wichtige Beiträge dazu geliefert. Ich verhehle auch nicht, dass wir mit dem heutigen Gesetz nicht ganz zufrieden sind. (Beifall bei den Grünen.)

Es ist durchaus – das muss man anerkennen – ein Schritt in die richtige Richtung, der den Betroffenen auch etwas bringt. Ich erinnere nur an die fremdenrechtlichen Bestim­mungen: Es gibt Gleichstellung im Sozialversicherungsrecht und im Steuerrecht. Aber es ist eben – und es ist wichtig, das zu betonen – nur ein halber Schritt.

Frau Bundesministerin, wenn Sie immer betonen, dass Österreich damit im europäi­schen Mittelfeld liege, so ist das nur dann richtig, wenn Sie Länder wie Russland, Ser-


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