Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll49. Sitzung / Seite 74

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gen) nur eine „ähnliche“ Rechtsstellung wie Ehepaaren. Eingetragene Partnerschaft (EP) und Ehe sind demnach keine gleichen, bloss getrennten, Rechtsinstitute sondern viel­mehr wechselseitig jeweils ein Aliud und (wie die Regierungsvorlage sogar ausdrück­lich als Ziel betont) zueinander klar abgegrenzt und „unterschiedliche Form(en) der Le­bensgemeinschaft“. Gleichheit wird daher weder geschaffen noch ist das auch nur be­absichtigt.

Das Rechtskomitee Lambda hat – ohne den Anspruch auf Vollständigkeit zu erheben – jedenfalls 47 Punkte festgestellt, die Abweichungen zum geltenden Eherecht dar­stellen. Um dies zu verdeutlichen sollen nur einige Hauptpunkte als Beispiel angeführt werden:

So kann beispielsweise die Ehe unter gewissen Umständen schon ab 16 Jahren einge­gangen werden, bei der Eingetragenen Partnerschaft gibt es diese Möglichkeit nicht. Eingetragene PartnerInnen können sich auch nicht verloben. Abgesehen davon, dass das Standesamt für Eingetragene Partnerschaften nicht zuständig ist gibt es auch kei­ne Trauungszeremonie, also weder Gelöbnis noch Trauzeugen.

Besonders auffallend ist die Ungleichbehandlung im Namensrecht. Wer eine eingetra­gene Partnerschaft eingeht, hat keinen Familiennamen mehr, sondern einen Nachna­men. Diese neue Namenskategorie betrifft nur Personen, die eine eingetragene Part­nerschaft eingehen. Der Nachname ist bei behördlichen Formularen wie zB am Mel­dezettel anzugeben, was automatisch zu einem „Zwangsouting“ homosexueller Paare führt.

Die Regierungsvorlage will jedenfalls vermeiden, dass die Eingetragene Partnerschaft einer Familie gleicht. Daher gibt es keine Verpflichtungen der eingetragenen Partner und Partnerinnen, auf das Wohl der Kinder ihres Partners oder ihrer Partnerin Rück­sicht zu nehmen. Ausdrücklich verboten ist die Fremd- und Stiefkindadoption. Dazu passend wird durch dieses Gesetz auch ausdrücklich klar gestellt, dass eingetragenen Partnerschaften die medizinisch unterstützte Fortpflanzung untersagt ist.

Weitere Unterschiede gibt es im Hinblick auf die partnerschaftlichen Rechte und Pflich­ten, so entfällt bei der Eingetragenen Partnerschaft zB die Treuepflicht. Auch die Auflö­sung der eingetragenen Partnerschaft ist jedenfalls nach drei Jahren möglich, im Ehe­recht dagegen kann die Auflösung bis zu sechs Jahre lang hinausgeschoben werden.

Dieser Antrag hat das Ziel, die bestehenden Ungleichbehandlungen abzuschaffen und die Eingetragene Partnerschaft der Ehe gleich zu stellen.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Justizministerin wird aufgefordert, in Zusammenarbeit mit den anderen zuständi­gen Regierungsmitgliedern, einen überarbeiteten Entwurf des Eingetragenen Partner­schaft-Gesetzes (EPG) vorzulegen, der ein Diskriminierungsverbot enthält und die nachstehenden Ungleichbehandlungen zum geltenden Eherecht beseitigt:

1. Anpassung der Altersgrenze an die Ehe (16 Jahre; §§ 1, 3 EheG; § 4 EPG9)

2. Verlöbnis auch für eingetragene PartnerInnen (§ 45 ABGB)

3. Fehlende Rücksichtnahme auf das Wohl der Kinder bei Ausgestaltung der Lebens­gemeinschaft (§ 91 Abs. 1 EheG; § 8 Abs. 3 EPG)

4. Wiederverheiratung im Falle einer unrichtigen Todeserklärung (§§ 43, 44 Abs. 2 EheG; § 13 Abs. 1 EPG)

5. Unterschiedliche Scheidungsfristen (§ 55 Abs. 3 EheG; § 15 Abs. 3 EPG)

 


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