gen) nur eine „ähnliche“ Rechtsstellung wie Ehepaaren. Eingetragene Partnerschaft (EP) und Ehe sind demnach keine gleichen, bloss getrennten, Rechtsinstitute sondern vielmehr wechselseitig jeweils ein Aliud und (wie die Regierungsvorlage sogar ausdrücklich als Ziel betont) zueinander klar abgegrenzt und „unterschiedliche Form(en) der Lebensgemeinschaft“. Gleichheit wird daher weder geschaffen noch ist das auch nur beabsichtigt.
Das Rechtskomitee Lambda hat – ohne den Anspruch auf Vollständigkeit zu erheben – jedenfalls 47 Punkte festgestellt, die Abweichungen zum geltenden Eherecht darstellen. Um dies zu verdeutlichen sollen nur einige Hauptpunkte als Beispiel angeführt werden:
So kann beispielsweise die Ehe unter gewissen Umständen schon ab 16 Jahren eingegangen werden, bei der Eingetragenen Partnerschaft gibt es diese Möglichkeit nicht. Eingetragene PartnerInnen können sich auch nicht verloben. Abgesehen davon, dass das Standesamt für Eingetragene Partnerschaften nicht zuständig ist gibt es auch keine Trauungszeremonie, also weder Gelöbnis noch Trauzeugen.
Besonders auffallend ist die Ungleichbehandlung im Namensrecht. Wer eine eingetragene Partnerschaft eingeht, hat keinen Familiennamen mehr, sondern einen Nachnamen. Diese neue Namenskategorie betrifft nur Personen, die eine eingetragene Partnerschaft eingehen. Der Nachname ist bei behördlichen Formularen wie zB am Meldezettel anzugeben, was automatisch zu einem „Zwangsouting“ homosexueller Paare führt.
Die Regierungsvorlage will jedenfalls vermeiden, dass die Eingetragene Partnerschaft einer Familie gleicht. Daher gibt es keine Verpflichtungen der eingetragenen Partner und Partnerinnen, auf das Wohl der Kinder ihres Partners oder ihrer Partnerin Rücksicht zu nehmen. Ausdrücklich verboten ist die Fremd- und Stiefkindadoption. Dazu passend wird durch dieses Gesetz auch ausdrücklich klar gestellt, dass eingetragenen Partnerschaften die medizinisch unterstützte Fortpflanzung untersagt ist.
Weitere Unterschiede gibt es im Hinblick auf die partnerschaftlichen Rechte und Pflichten, so entfällt bei der Eingetragenen Partnerschaft zB die Treuepflicht. Auch die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft ist jedenfalls nach drei Jahren möglich, im Eherecht dagegen kann die Auflösung bis zu sechs Jahre lang hinausgeschoben werden.
Dieser Antrag hat das Ziel, die bestehenden Ungleichbehandlungen abzuschaffen und die Eingetragene Partnerschaft der Ehe gleich zu stellen.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
Die Justizministerin wird aufgefordert, in Zusammenarbeit mit den anderen zuständigen Regierungsmitgliedern, einen überarbeiteten Entwurf des Eingetragenen Partnerschaft-Gesetzes (EPG) vorzulegen, der ein Diskriminierungsverbot enthält und die nachstehenden Ungleichbehandlungen zum geltenden Eherecht beseitigt:
1. Anpassung der Altersgrenze an die Ehe (16 Jahre; §§ 1, 3 EheG; § 4 EPG9)
2. Verlöbnis auch für eingetragene PartnerInnen (§ 45 ABGB)
3. Fehlende Rücksichtnahme auf das Wohl der Kinder bei Ausgestaltung der Lebensgemeinschaft (§ 91 Abs. 1 EheG; § 8 Abs. 3 EPG)
4. Wiederverheiratung im Falle einer unrichtigen Todeserklärung (§§ 43, 44 Abs. 2 EheG; § 13 Abs. 1 EPG)
5. Unterschiedliche Scheidungsfristen (§ 55 Abs. 3 EheG; § 15 Abs. 3 EPG)
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