Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Danke. – Der soeben vorgetragene Abänderungsantrag ist ausreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Mag. Donnerbauer, Dr. Jarolim, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des Justizausschusses (563 d. B.) über die Regierungsvorlage (486 d. B.) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem zur Einführung des Kinderbeistands das Außerstreitgesetz, die Zivilprozessordnung, das Gerichtsgebührengesetz und das Justizbetreuungsagentur-Gesetz geändert werden (Kinderbeistand-Gesetz)
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Die Regierungsvorlage (486 d. B.) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem zur Einführung des Kinderbeistands das Außerstreitgesetz, die Zivilprozessordnung, das Gerichtsgebührengesetz und das Justizbetreuungsagentur-Gesetz geändert werden (Kinderbeistand-Gesetz) in der Fassung des Ausschussberichtes (563 d. B.) wird wie folgt geändert:
1. Artikel 4 Z 1 lautet:
„In § 2
a) werden Abs. 5 folgende Sätze angefügt:
„Die Justizbetreuungsagentur ist auch berechtigt, Verträge über die Bereitstellung von Kinderbeiständen abzuschließen. Für die Erfüllung der Pflichten aus diesen Verträgen besteht Betriebspflicht.“
b) werden nach dem Abs. 5 folgende Abs. 5a und 5b eingefügt:
„(5a) Die Justizbetreuungsagentur ist überdies berechtigt, Verträge über die Bereitstellung von Experten abzuschließen, deren spezifische Fachkenntnis innerhalb der Justiz nicht verfügbar, aber für die Bearbeitung komplexer oder besonders umfangreicher Ermittlungsverfahren oder gerichtlicher Verfahren zweckmäßig ist, abzuschließen. Für die Erfüllung der Pflichten aus diesen Verträgen besteht Betriebspflicht.
(5b) Verträge nach Abs. 5a sind befristet abzuschließen.“
c) wird in Abs. 7 nach der Wendung „BGBl. I Nr. 108/1997,“ die Wendung „der 3. Abschnitt (§§ 10 bis 14) des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988,“ eingefügt.
2. In Artikel 4 lautet die Z 3 b):
„b) wird folgender Absatz angefügt:
„(2) § 2 Abs. 5, 5a und 7 sowie § 5 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft. § 2 Abs. 5b tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft; zu diesem Zeitpunkt bereits bestehende Verträge bleiben aufrecht.““
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Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Nächste Rednerin: Frau Abgeordnete Haubner. 3 Minuten Redezeit. – Bitte.
13.21
Abgeordnete Ursula Haubner (BZÖ): Herr Präsident! Frau Bundesministerin! Werte Kolleginnen und Kollegen! Heute ist in der Vordebatte schon viel darüber gesprochen
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