Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll49. Sitzung / Seite 105

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Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Danke. – Der soeben vorgetragene Abänderungsan­trag ist ausreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Donnerbauer, Dr. Jarolim, Kolleginnen und Kollegen zum Be­richt des Justizausschusses (563 d. B.) über die Regierungsvorlage (486 d. B.) betref­fend ein Bundesgesetz, mit dem zur Einführung des Kinderbeistands das Außerstreit­gesetz, die Zivilprozessordnung, das Gerichtsgebührengesetz und das Justizbetreu­ungsagentur-Gesetz geändert werden (Kinderbeistand-Gesetz)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Die Regierungsvorlage (486 d. B.) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem zur Einfüh­rung des Kinderbeistands das Außerstreitgesetz, die Zivilprozessordnung, das Ge­richtsgebührengesetz und das Justizbetreuungsagentur-Gesetz geändert werden (Kin­derbeistand-Gesetz) in der Fassung des Ausschussberichtes (563 d. B.) wird wie folgt geändert:

1. Artikel 4 Z 1 lautet:

„In § 2

a) werden Abs. 5 folgende Sätze angefügt:

„Die Justizbetreuungsagentur ist auch berechtigt, Verträge über die Bereitstellung von Kinderbeiständen abzuschließen. Für die Erfüllung der Pflichten aus diesen Verträgen besteht Betriebspflicht.“

b) werden nach dem Abs. 5 folgende Abs. 5a und 5b eingefügt:

„(5a) Die Justizbetreuungsagentur ist überdies berechtigt, Verträge über die Bereitstel­lung von Experten abzuschließen, deren spezifische Fachkenntnis innerhalb der Justiz nicht verfügbar, aber für die Bearbeitung komplexer oder besonders umfangreicher Er­mittlungsverfahren oder gerichtlicher Verfahren zweckmäßig ist, abzuschließen. Für die Erfüllung der Pflichten aus diesen Verträgen besteht Betriebspflicht.

(5b) Verträge nach Abs. 5a sind befristet abzuschließen.“

c) wird in Abs. 7 nach der Wendung „BGBl. I Nr. 108/1997,“ die Wendung „der 3. Ab­schnitt (§§ 10 bis 14) des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988,“ eingefügt.

2. In Artikel 4 lautet die Z 3 b):

„b) wird folgender Absatz angefügt:

„(2) § 2 Abs. 5, 5a und 7 sowie § 5 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft. § 2 Abs. 5b tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft; zu diesem Zeitpunkt bereits bestehende Verträge bleiben aufrecht.““

*****

 


Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Nächste Rednerin: Frau Abgeordnete Haubner. 3 Mi­nuten Redezeit. – Bitte.

 


13.21.59

Abgeordnete Ursula Haubner (BZÖ): Herr Präsident! Frau Bundesministerin! Werte Kolleginnen und Kollegen! Heute ist in der Vordebatte schon viel darüber gesprochen


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