Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll49. Sitzung / Seite 104

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Donnerbauer, Dr. Jarolim, Kolleginnen und Kollegen zum Be­richt des Justizausschusses (563 d.B.) über die Regierungsvorlage (486 d.B.) betref­fend ein Bundesgesetz, mit dem zur Einführung des Kinderbeistands das Außerstreit­gesetz, die Zivilprozessordnung, das Gerichtsgebührengesetz und das Justizbetreu­ungsagentur-Gesetz geändert werden (Kinderbeistand-Gesetz)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Die Regierungsvorlage (486 d.B.) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem zur Einfüh­rung des Kinderbeistands das Außerstreitgesetz, die Zivilprozessordnung, das Ge­richtsgebührengesetz und das Justizbetreuungsagentur-Gesetz geändert werden (Kin­derbeistand-Gesetz) in der Fassung des Ausschussberichtes (563 d.B.) wird wie folgt geändert:

1. Artikel 4 Z 1 lautet:

„In § 2

a) werden Abs. 5 folgende Sätze angefügt:

„Die Justizbetreuungsagentur ist auch berechtigt, Verträge über die Bereitstellung von Kinderbeiständen abzuschließen. Für die Erfüllung der Pflichten aus diesen Verträgen besteht Betriebspflicht.“

b) werden nach dem Abs. 5 folgende Abs. 5a und 5b eingefügt:

„(5a) Die Justizbetreuungsagentur ist überdies berechtigt, Verträge über die Bereitstel­lung von Experten abzuschließen, deren spezifische Fachkenntnis innerhalb der Justiz nicht verfügbar, aber für die Bearbeitung komplexer oder besonders umfangreicher Er­mittlungsverfahren oder gerichtlicher Verfahren zweckmäßig ist, abzuschließen. Für die Erfüllung der Pflichten aus diesen Verträgen besteht Betriebspflicht.

(5b) Verträge nach Abs. 5a sind befristet abzuschließen.“

2. In Artikel 4 lautet die Z 3 b):

„b) wird folgender Absatz angefügt:

„(2) § 2 Abs. 5, 5a und 7 sowie § 5 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft. § 2 Abs. 5b tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft; zu diesem Zeitpunkt bereits bestehende Verträge bleiben aufrecht.““

*****

Ich denke, ich habe für das Schnelllesen einen Applaus verdient.

 


Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Frau Kollegin, Sie müssen den Teil c) auch noch vor­lesen; es tut mir leid. – Bitte.

 


Abgeordnete Ridi Maria Steibl (fortsetzend): Ich bedaure, Herr Präsident, dass Sie das zu genau mitverfolgt haben, ich wollte in meiner Zeit bleiben.

Der Teil c) des Antrags lautet:

„c) wird in Abs. 7 nach der Wendung „BGBl. I Nr. 108/1997,“ die Wendung „der 3. Ab­schnitt (§§ 10 bis 14) des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988,“ eingefügt.“

*****

(Beifall bei der ÖVP.)

13.21

 


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite