Begründung
Die sozialversicherungsrechtliche Beitragsfreiheit der pauschalierten Reiseaufwandsentschädigungen für SportlerInnen soll weiterhin im Gleichklang mit dem Steuerbefreiungstatbestand nach § 3 Abs. 1 Z 16c EStG 1988 stehen.
Demzufolge ist die im Rahmen des Art. 1 Z 1 des Abgabenänderungsgesetzes 2009 festgeschriebene Verdoppelung des einschlägigen Tageshöchstsatzes im § 49 Abs. 3 Z 28 ASVG abzubilden.
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Präsident Fritz Neugebauer: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Donabauer. – Bitte.
18.35
Abgeordneter Karl Donabauer (ÖVP): Herr Präsident! Meine Herren Bundesminister! Meine Damen und Herren! Hohes Haus! Es gibt einige Themen, die meine besondere Aufmerksamkeit finden, dazu gehören die Pensionen. Das Pensionsrecht wurde weder für Statistiker noch für Mathematiker geschaffen, sondern ausnahmslos für die Menschen, die aus dem Berufsleben austreten und ihre Alterssicherung erwarten dürfen.
Wir haben natürlich die Debatte, ob das Pensionsrecht ausreichend stark ist oder nicht – immerhin haben wir zurzeit 2 150 000 Pensionisten in Österreich, davon 250 000 Ausgleichszulagenbezieher. Ich denke, jawohl, dort muss man nachdenken! Es gibt vor allem eine Berufsgruppe, die besonders strenge Anrechnungsbestimmungen und deshalb einen hohen Abschlag hat. Meine Herren Bundesminister, über diese Frage sollten wir – darum würde ich bitten – in der nächsten Zeit diskutieren. Ich denke, das ist wichtig.
Punkt zwei: Man muss immer sagen, Geben ist ja sehr einfach, aber man muss es auch hereinbringen! Das Pensionsrecht in Österreich ist gut aufgestellt, es ist aber in Wirklichkeit auf dem Generationenvertrag aufgebaut, und man muss das, was man den einen gerne gibt, auch den anderen sagen, denn diese müssen es zahlen! Insgesamt ist, glaube ich, die Pensionsanpassung gelungen – sie ist meiner Ansicht nach maßvoll – und deshalb wird sie auch unsere Zustimmung finden.
Zu den anderen Bereichen des 4. Sozialrechts-Änderungsgesetzes einige Gedanken:
Herr Bundesminister für Gesundheit! Für die Investitionsablöse nach § 42 Abs. 1 Z 1 bekommen Sie jetzt ein erweitertes Aufsichtsrecht. Ich denke, da wird das Ministerium viel zu tun haben. Ich persönlich bin über diese Passage, ich möchte nicht sagen, unglücklich, aber glücklich auch nicht: Investitionsablösen zu bezahlen, das muss man sich gut überlegen!
Punkt zwei: Ich denke, dass in weiterer Folge eine bessere Kontrolle der e-card möglich ist, jenes genialen Produktes, das wir in Österreich zur Abrechnung der Leistungen haben. Es darf in Zukunft die Qualität der e-card hinterfragt werden. Das kann ja heute schon gemacht werden: Es steht der Name drauf, es steht die Versicherungsnummer mit dem Geburtsdatum drauf, es ist auf der Rückseite die Unterschrift drauf. Hier eine Kontrolle durchzuführen macht Sinn, sowohl in den Spitälern als auch in den Ordinationen; ich glaube, das ist okay.
Wenn in weiterer Folge die Altersgrenze bei Vertragspartnern mit 70 Jahren festgesetzt wird, wird das niemand in Österreich besonders beflügeln.
Ich denke, nicht viel mehr ist zur Frage Ärzte-GesmbH zu sagen. Natürlich ist das eine Diskussion im Spannungsfeld zwischen Erwartung und Möglichkeit. Ich denke, auch
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