Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll49. Sitzung / Seite 241

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3. Die Promulgationsklausel des nunmehrigen Artikel 1 lautet:

„Das Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2009, wird wie folgt geändert:“

4. Die Z 2 (Änderung der Überschrift zu § 4 DSG 2000 im Inhaltsverzeichnis), 7 (Entfall von § 58 DSG 2000 im Inhaltsverzeichnis), 8 bis 16 (Entfall der Artikelgliederung
des DSG 2000 sowie Änderungen in den Verfassungsbestimmungen der §§ 1 bis 3 DSG 2000), 17 (neue Überschrift zu § 4 und Einführung einer Absatzbezeichnung,) 26 (neuer § 4 Abs. 2), 66 und 67 (Änderungen des § 38 Abs. 1 DSG 2000), 92 (Aufhe­bung von § 58 DSG 2000) sowie 93 (neuer § 60 Abs. 4 DSG 2000) im nunmehrigen Artikel 1 des Ausschussberichtes entfallen.

5. Die in Z 28 im nunmehrigen Artikel 1 des Ausschussberichtes enthaltene Änderung des § 8 Abs. 2 DSG 2000 entfällt. Stattdessen wird in § 8 Abs. 2 zweiter Satz das Wort „solcher“ durch die Wortfolge „zulässigerweise veröffentlichter“ ersetzt.

6. Der in Z 94 im nunmehrigen Artikel 1 des Ausschussberichtes enthaltene § 60 Abs. 5 DSG 2000 lautet:

„(5) Das Inhaltsverzeichnis, § 4 Abs. 1 Z 4, 5, 7 bis 9, 11 und 12, § 8 Abs. 1, 2 und 4, § 12 Abs. 1, die Umnummerierung der Absätze in § 13, § 16 Abs. 1 und 3, § 17 Abs. 1, 1a und 4, § 19 Abs. 1 Z 3a und Abs. 2, die Umnummerierung der Absätze in § 19, die §§ 20 bis 22a samt Überschriften, § 24 Abs. 2a, § 24 Abs. 4, § 26 Abs. 1 bis 8 und 10, § 28 Abs. 3, § 30 Abs. 2a, 5 bis 6a, die §§ 31 und 31a samt Überschriften, § 32 Abs. 1, 4, 6 und 7, § 34 Abs. 1, 3 und 4, § 36 Abs. 3, 3a und 9, § 39 Abs. 5, § 40 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 2 Z 4a, § 42 Abs. 1 Z 1, § 42 Abs. 5, § 46 Abs. 1 Z 2 und 3, Abs. 2 bis 3a, § 47 Abs. 4, § 49 Abs. 3, § 50 Abs. 1 bis 2a, der 9a. Abschnitt, § 51, § 52 Abs. 2 und 4, § 55, § 61 Abs. 6 bis 9 sowie § 64 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Gleichzeitig treten § 4 Abs. 1 Z 10, § 13 Abs. 3 sowie § 51 Abs. 2 außer Kraft.“

Begründung:

Zu den Z 1, 2 und 4 bis 6:

Im Hinblick auf die fehlende Zweidrittelmehrheit hätten die Verfassungsbestimmungen zu entfallen. Darauf aufbauende Bestimmungen wären entsprechend anzupassen.

Zu Z 3:

Als letzte Änderung wäre das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG, das unter an­derem auch eine Änderung des DSG 2000 enthält, zu zitieren. Im Übrigen reicht in der Promulgationsklausel nach geltenden legistischen Standards die Bezeichnung der ge­änderten Rechtsvorschrift vor dem Kurztitel.

*****

 


Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Hagen. Einge­stellte Redezeit: 2 Minuten. – Bitte.

 


20.40.51

Abgeordneter Christoph Hagen (BZÖ): Sehr geehrter Herr Präsident! Herr Staatsse­kretär! Hohes Haus! Grundsätzlich könnten wir diesem Gesetz zustimmen. Ich betone: Grundsätzlich! Der Inhalt ist in Ordnung, darüber könnte man mit uns vom BZÖ locker reden!

Sie wissen aber, dass es sich um eine Verfassungsbestimmung handelt, und so lange SPÖ und ÖVP die Opposition hier mit Füßen treten, wird das BZÖ diesen Verfas­sungsbestimmungen nicht zustimmen. – Danke schön. (Beifall beim BZÖ.)

20.41

 


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