Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll49. Sitzung / Seite 242

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Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Donabauer. 2 Minuten Redezeit. – Bitte.

 


20.41.29

Abgeordneter Karl Donabauer (ÖVP): Herr Präsident! Herr Staatssekretär! Meine Damen und Herren! Hohes Haus! Das ist Ihre Entscheidung, sagten Sie, und Sie wer­den sich auch daran halten. Ob das auch zu verantworten ist, ist eine andere Frage!

Datenschutz ist nämlich meiner Meinung nach etwas, das in Wirklichkeit jeden Bürger berührt. Es ist dies also gewissermaßen ein Grundrecht.

Es gibt verschiedene Probleme, die man nun beseitigen möchte. Diese Probleme sind in den vergangenen Jahren bei der Vollziehung datenschutzrechtlicher Bestimmungen aufgetreten. Die letzte Novelle stammt aus dem Jahr 2000, und deshalb war eine Über­arbeitung und Neuausrichtung zwingend notwendig.

Unter anderem sieht der Gesetzentwurf vor, die Zuständigkeit für die Gesetzgebung und Vollziehung des Datenschutzes zur Gänze dem Bund zu übertragen. Damit ist an­zunehmen, dass den Ländern natürlich auch erhebliche Ausgaben und Kosten erspart bleiben und es zu einer verbesserten Abstimmung im Prozesslauf kommt. Weiters ist vorgesehen, das Grundrecht auf Datenschutz in eine sprachlich verbesserte Form zu fassen, das Datenschutzgesetz um detaillierte Regelungen hinsichtlich der Zulässigkeit von Videoüberwachung durch Private zu ergänzen, den Rechtsschutz durch eine prä­zise Regelung des Beschwerdeverfahrens vor der Datenschutzkommission zu verbes­sern, das Registrierungsverfahren für die Datenanwendung zu vereinfachen und Unter­nehmungen die Möglichkeit verbindlicher einseitiger Erklärungen einzuräumen.

Gleichzeitig sind verschärfte Sanktionen bei der Vernachlässigung der Meldepflicht in Aussicht genommen. Für die Videoüberwachung gilt laut Gesetzentwurf, dass sie grundsätzlich einer Meldepflicht und einer Vorabkontrolle unterliegt und zudem dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen muss. Außerdem sind Anlagen zur Video­überwachung entsprechend zu kennzeichnen und aufgezeichnete Daten, sofern sie nicht für Beweis- beziehungsweise Schutzzwecke benötigt werden, innerhalb von 48 Stunden zu löschen. – Ich glaube, auch das ist ein sehr wichtiger und wesentlicher Ansatz.

Jeder Verwendungsvorgang ist zu protokollieren. Ausdrücklich untersagt ist die Video­überwachung an Orten, die zum höchstpersönlichen Lebensbereich eines Betroffenen zählen sowie zum Zweck der Mitarbeiterkontrolle an Arbeitsstätten. Weitergegeben werden können aufgezeichnete Daten, wenn der Verdacht auf eine von Amts wegen zu verfolgende, gerichtlich strafbare Handlung besteht.

Die Novelle ist gut vorbereitet und basiert auf praxisbezogenen Anwendungen im Da­tenschutzbereich. Wir haben somit auch einen Teil unseres Regierungsprogramms er­füllt. Es gibt in weiterer Folge eine Ausschussfeststellung, in der es vor allem darum geht, die Dienstnehmerinteressen in entsprechender Weise zu wahren. (Beifall bei der ÖVP.)

20.44


Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Mag. Steinhau­ser. Eingestellte Redezeit: 4 Minuten. – Bitte.

 


20.44.30

Abgeordneter Mag. Albert Steinhauser (Grüne): Sehr geehrte Damen und Herren! Das ist wieder ein Musterbeispiel dafür, wie man nicht zu einer Zweidrittelmehrheit kommt!

Das Datenschutzgesetz ist im Sommer dieses Jahres in Begutachtung gegangen. Dann hat man nichts mehr davon gehört. Im November hat es die Diskussionen um die


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