Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Zu einer tatsächlichen Berichtigung hat sich Herr Abgeordneter Mag. Maier zu Wort gemeldet. Ich erinnere an die einschlägigen Bestimmungen der Geschäftsordnung und erteile ihm das Wort.
20.48
Abgeordneter Mag. Johann Maier (SPÖ): Mein Vorredner, Abgeordneter Steinhauser, hat soeben dargelegt, dass es keinen Rechtsschutz gäbe und illegal aufgestellte Videoüberwachungsanlagen nicht beseitigt werden könnten.
Ich berichtige: Mit dieser Novelle wird erstens der Rechtsschutz durch die Datenschutzkommission erhöht, und zweitens gibt es zum ersten Mal eine eigene gesetzliche Regelung in § 52 Abs. 4, nach der der Verfall von Datenträgern und Programmen sowie Bildübertragungs- und Bildaufzeichnungsgeräten durch die zuständige Behörde ausgesprochen werden kann. (Beifall und Bravorufe bei der SPÖ.)
20.48
Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Nächster Redner: Herr Staatssekretär Dr. Ostermayer. – Bitte.
20.49
Staatssekretär im Bundeskanzleramt Dr. Josef Ostermayer: Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Ich danke Herrn Abgeordnetem Maier für die tatsächliche Berichtigung. Ich danke auch Herrn Abgeordnetem Donabauer für das Lob für die gute Vorbereitung. Das reiche ich gerne an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bundeskanzleramt weiter, die ja die Hauptarbeit geleistet haben!
Ich danke aber auch für die konstruktiven Ausführungen, zumindest von zwei der Oppositionsparteien. Ich finde es bedauerlich, dass den beiden Bestimmungen, bei welchen es einerseits um eine Kompetenzbereinigung, andererseits um die Neuformulierung des Grundrechts auf Datenschutz geht, nicht zugestimmt wird! Ich meine, es ist gut, dass wir die Punkte betreffend eine notwendige Neuregelung der Videoüberwachung, die wir im Regierungsprogramm vorgesehen haben, hier beschließen werden.
Noch ein Wort zu Herrn Abgeordnetem Steinhauser: Der Entwurf ist schon in der vorigen Legislaturperiode in Begutachtung gegangen, und wir haben im Mai und im Juni dieses Jahres noch einmal ein Begutachtungsverfahren durchgeführt. Ich glaube, dieses Gesetz ist wirklich sehr gut vorbereitet worden!
Zu den Regelungen selbst: Wir alle wissen, dass im Zusammenhang mit der Videoüberwachung auf Grund der neuen Technologien und auch auf Grund des Umstandes, dass solche Anlagen natürlich wesentlich günstiger erworben werden können als früher, eine Neuregelung notwendig war. Wir haben uns im Wesentlichen an der Rechtsprechung der Datenschutzkommission und der Datenschutzbehörden orientiert. Trotzdem war es sinnvoll, hier klare gesetzliche Regelungen zu treffen.
Wir haben versucht – und das war auch das Ergebnis der Begutachtungsverfahren –, einen entsprechenden Ausgleich und eine Balance zwischen den Geheimhaltungsinteressen, also dem Datenschutz, einerseits und dem Interesse der Überwachung andererseits zu finden. Es ist auch definiert, wo Überwachung zulässig und dass eine Videoüberwachung zu kennzeichnen ist. Außerdem wurde – gerade in Abwägung des Geheimhaltungsinteresses einerseits und der Notwendigkeit der Überwachung andererseits – festgelegt, dass die Videoüberwachung das gelindeste Mittel zu sein hat. Es wurde also etwa festgelegt, dass Überwachung dort zulässig ist, wo Objekte bedroht sind, also beispielsweise in Bankfilialen, aber auch dort, wo es um Schutz vor Gefahren geht, also beispielsweise bei U-Bahn-Anlagen oder Eisenbahnanlagen.
Es wurde festgelegt, dass es keine Videoaufzeichnung im höchstpersönlichen Bereich geben darf. Weiters wurde festgelegt, dass keine Videoüberwachung von Arbeitneh-
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