Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll49. Sitzung / Seite 244

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Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Zu einer tatsächlichen Berichtigung hat sich Herr Abgeordneter Mag. Maier zu Wort gemeldet. Ich erinnere an die einschlägigen Bestim­mungen der Geschäftsordnung und erteile ihm das Wort.

 


20.48.16

Abgeordneter Mag. Johann Maier (SPÖ): Mein Vorredner, Abgeordneter Steinhau­ser, hat soeben dargelegt, dass es keinen Rechtsschutz gäbe und illegal aufgestellte Videoüberwachungsanlagen nicht beseitigt werden könnten.

Ich berichtige: Mit dieser Novelle wird erstens der Rechtsschutz durch die Daten­schutzkommission erhöht, und zweitens gibt es zum ersten Mal eine eigene gesetzli­che Regelung in § 52 Abs. 4, nach der der Verfall von Datenträgern und Programmen sowie Bildübertragungs- und Bildaufzeichnungsgeräten durch die zuständige Behörde ausgesprochen werden kann. (Beifall und Bravorufe bei der SPÖ.)

20.48


Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Nächster Redner: Herr Staatssekretär Dr. Oster­mayer. – Bitte.

 


20.49.04

Staatssekretär im Bundeskanzleramt Dr. Josef Ostermayer: Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Ich danke Herrn Abgeordnetem Maier für die tatsächliche Berichtigung. Ich danke auch Herrn Abgeordnetem Donabauer für das Lob für die gute Vorbereitung. Das reiche ich gerne an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bundes­kanzleramt weiter, die ja die Hauptarbeit geleistet haben!

Ich danke aber auch für die konstruktiven Ausführungen, zumindest von zwei der Op­positionsparteien. Ich finde es bedauerlich, dass den beiden Bestimmungen, bei wel­chen es einerseits um eine Kompetenzbereinigung, andererseits um die Neuformulie­rung des Grundrechts auf Datenschutz geht, nicht zugestimmt wird! Ich meine, es ist gut, dass wir die Punkte betreffend eine notwendige Neuregelung der Videoüberwa­chung, die wir im Regierungsprogramm vorgesehen haben, hier beschließen werden.

Noch ein Wort zu Herrn Abgeordnetem Steinhauser: Der Entwurf ist schon in der vori­gen Legislaturperiode in Begutachtung gegangen, und wir haben im Mai und im Juni dieses Jahres noch einmal ein Begutachtungsverfahren durchgeführt. Ich glaube, die­ses Gesetz ist wirklich sehr gut vorbereitet worden!

Zu den Regelungen selbst: Wir alle wissen, dass im Zusammenhang mit der Video­überwachung auf Grund der neuen Technologien und auch auf Grund des Umstandes, dass solche Anlagen natürlich wesentlich günstiger erworben werden können als frü­her, eine Neuregelung notwendig war. Wir haben uns im Wesentlichen an der Recht­sprechung der Datenschutzkommission und der Datenschutzbehörden orientiert. Trotz­dem war es sinnvoll, hier klare gesetzliche Regelungen zu treffen.

Wir haben versucht – und das war auch das Ergebnis der Begutachtungsverfahren –, einen entsprechenden Ausgleich und eine Balance zwischen den Geheimhaltungs­interessen, also dem Datenschutz, einerseits und dem Interesse der Überwachung an­dererseits zu finden. Es ist auch definiert, wo Überwachung zulässig und dass eine Videoüberwachung zu kennzeichnen ist. Außerdem wurde – gerade in Abwägung des Geheimhaltungsinteresses einerseits und der Notwendigkeit der Überwachung ande­rerseits – festgelegt, dass die Videoüberwachung das gelindeste Mittel zu sein hat. Es wurde also etwa festgelegt, dass Überwachung dort zulässig ist, wo Objekte bedroht sind, also beispielsweise in Bankfilialen, aber auch dort, wo es um Schutz vor Gefah­ren geht, also beispielsweise bei U-Bahn-Anlagen oder Eisenbahnanlagen.

Es wurde festgelegt, dass es keine Videoaufzeichnung im höchstpersönlichen Bereich geben darf. Weiters wurde festgelegt, dass keine Videoüberwachung von Arbeitneh-


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