mern stattfinden darf. Und wir haben im Ausschuss auch festgelegt und mitgeteilt, dass hinsichtlich des Datenschutzes im Arbeitnehmerbereich Gespräche zwischen den Sozialpartnern stattfinden und diese eine Regelung treffen sollen, weil es einerseits zwar um datenschutzrechtliche Fragen, andererseits aber auch um arbeitsrechtliche Fragen und Arbeitnehmerschutzbestimmungen geht.
Wir haben auch festgelegt, dass innerhalb von 72 Stunden eine Löschungsverpflichtung besteht, wobei bestimmte Ausnahmen dazu festgelegt wurden, etwa wenn die 72 Stunden an Sonn- und Feiertagen enden würden.
Insgesamt glaube ich – ich mache es kurz –, dass wir da eine sehr ausgewogene Regelung zwischen den unterschiedlichen Interessensphären getroffen haben. Wir haben auch im Sinne der Verwaltungsvereinfachung ein vereinfachtes Registrierungsverfahren, eine Online-Plausibilitätsprüfung, festgelegt. Andererseits haben wir aber auch eine Verstärkung der Kontrolle durch die Datenschutzkommission vorgesehen. – Ich glaube, dass hier eine sinnvolle Lösung getroffen wurde.
Ferner haben wir auch Regelungen betreffend Informationspflicht bei Missbrauch im Sinne des Interesses an Geheimhaltung von persönlichen Daten getroffen.
Ich glaube, dass das insgesamt eine sehr sinnvolle Lösung dieses Problems der zunehmenden Videoüberwachung ist, und ich bitte daher um möglichst breite Zustimmung. Wie gesagt: Ich bedaure, dass die Regelung betreffend die Veränderung beziehungsweise Klarstellung der Kompetenzen und die verbesserte Formulierung respektive Neuformulierung des Grundrechts auf Datenschutz leider nicht beschlossen werden wird. (Beifall bei der SPÖ sowie bei Abgeordneten der ÖVP.)
20.54
Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Bevor ich der nächsten Rednerin das Wort erteile, bitte ich die Damen und Herren, die in einer größeren Ansammlung dem jeweiligen Redner den Rücken zeigen, die Gespräche eventuell draußen fortzuführen, aber auf jeden Fall hier einzustellen!
Als nächste Rednerin zu Wort gelangt Frau Abgeordnete Mag. Becher. Eingestellte Redezeit: 2 Minuten. – Bitte.
20.54
Abgeordnete Mag. Ruth Becher (SPÖ): Herr Präsident! Herr Staatssekretär! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Die Praxis zeigt, dass Videoaufzeichnungen vor allem im privaten Bereich zu Überwachungszwecken eingesetzt werden, und daher liegt der Schwerpunkt dieser Novelle auf der Regelung dieser personenbezogenen Daten, womit die Videoüberwachung jetzt auch im Sinne der EU-Richtlinie, an der sie sich orientiert, sowie anhand der bisherigen Rechtsprechung der Datenschutzkommission geregelt ist.
Videoaufzeichnungen sind datenschutzrechtlich besonders schutzwürdig, weil sie häufig besonders sensible Daten enthalten, und zwar sowohl den sichtbaren Gesundheitszustand als auch die sexuelle Orientierung oder auch die ethnische Zugehörigkeit einer Person.
Videoüberwachung muss gekennzeichnet sein. Das haben meine Vorredner schon gesagt. Sie unterliegt der Meldepflicht. Ganz besonders wichtig für den betrieblichen Bereich ist, dass die Kontrolle von Mitarbeitern verboten bleibt.
Private Videoüberwachung darf ausschließlich zum Schutz und zur Beweissicherung eingesetzt werden. In der Realität werden künftig überwachungswürdige Objekte legal überwacht werden. Entscheidend dabei ist aber jedenfalls, dass es eindeutig um die Abwehr eines drohenden Schadens für die Betroffenen geht.
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