Der Nationalrat wolle beschließen:
Die Regierungsvorlage (327 d.B.) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesvergabegesetz 2006 geändert wird, in der Fassung des Berichtes des Verfassungsausschusses (532 d.B.) wird geändert wie folgt:
1. Es wird eine Ziffer 14a eingefügt:
14a. § 19 Abs. 5 erster Satz lautet:
„(5) Im Vergabeverfahren ist auf die Umweltgerechtheit und Energieeffizienz der Leistung zu achten.“
2. Es wird eine Zif 65a eingefügt:
65a. § 155 Abs 6 lautet:
„(6) Das Preisgericht ist bei der Auswahl des oder der Wettbewerbsgewinner unabhängig. Es hat diese Auswahl auf Grund von Wettbewerbsarbeiten, die anonym vorgelegt werden, und nur auf Grund der Beurteilungskriterien zu treffen. Das Preisgericht hat über die Auswahl der Wettbewerbsarbeiten eine Niederschrift zu erstellen. Diese Niederschrift, aus welcher eine nachvollziehbare Begründung der Reihung der Wettbewerbsarbeiten - insbesondere jener, die Preisgelder und Vergütungen erhalten – zwingend hervorzugehen hat, ist von allen Preisrichtern zu unterfertigen. In der Niederschrift ist auf die einzelnen Wettbewerbsarbeiten einzugehen. Das Preisgericht kann in der Niederschrift Allfälliges zum Verlauf der Sitzung festhalten und zu den ausgewählten Wettbewerbsarbeiten empfehlende Aussagen treffen, wie auch klärende Fragen stellen. Die Teilnehmer können vor der abschließenden Entscheidung des Preisgerichts zu einer Klärung bestimmter Aspekte der vorgelegten Wettbewerbsarbeiten aufgefordert werden, wenn das Preisgericht die fraglichen Aspekte in der Niederschrift festgehalten hat und die abschließende Feststellung des Gewinners oder der Gewinner ohne Aufhebung der Anonymität und Abänderung der Wettbewerbsordnung erfolgt. Auf Verlangen ist dem Wettbewerbsteilnehmer Einsichtnahme in den seine Wettbewerbsarbeit betreffenden Teil der Niederschrift zu gewähren. Bei der Gestaltung der Niederschrift ist darauf Bedacht zu nehmen. Die Entscheidung des Preisgerichtes ist dem Auslober zur allfälligen weiteren Veranlassung vorzulegen. Die Sitzungen des Preisgerichtes sind nicht öffentlich.“
3. Es wird eine Ziffer 75a. eingefügt:
75a. § 187 Abs 5 erster Satz lautet:
„(5) Im Vergabeverfahren ist auf die Umweltgerechtheit und Energieeffizienz der Leistung zu achten.“
4. Es wird eine Ziffer 105a. eingefügt:
105a. § 287 Abs 6 lautet:
„(6) Das Preisgericht ist bei der Auswahl des oder der Wettbewerbsgewinner unabhängig. Es hat diese Auswahl auf Grund von Wettbewerbsarbeiten, die anonym vorgelegt werden, und nur auf Grund der Beurteilungskriterien zu treffen. Das Preisgericht hat über die Auswahl der Wettbewerbsarbeiten eine Niederschrift zu erstellen. Diese Niederschrift, aus welcher eine nachvollziehbare Begründung der Reihung der Wettbewerbsarbeiten - insbesondere jener, die Preisgelder und Vergütungen erhalten – zwingend hervorzugehen hat, ist von allen Preisrichtern zu unterfertigen. In der Niederschrift ist auf die einzelnen Wettbewerbsarbeiten einzugehen. Das Preisgericht kann in der Niederschrift Allfälliges zum Verlauf der Sitzung festhalten und zu den ausgewählten Wettbewerbsarbeiten empfehlende Aussagen treffen, wie auch klärende Fragen stellen. Die Teilnehmer können vor der abschließenden Entscheidung des Preisge-
HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite