Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll49. Sitzung / Seite 252

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richts zu einer Klärung bestimmter Aspekte der vorgelegten Wettbewerbsarbeiten auf­gefordert werden, wenn das Preisgericht die fraglichen Aspekte in der Niederschrift festgehalten hat und die abschließende Feststellung des Gewinners oder der Gewinner ohne Aufhebung der Anonymität und Abänderung der Wettbewerbsordnung erfolgt. Auf Verlangen ist dem Wettbewerbsteilnehmer Einsichtnahme in den seine Wettbewerbs­arbeit betreffenden Teil der Niederschrift zu gewähren. Bei der Gestaltung der Nieder­schrift ist darauf Bedacht zu nehmen. Die Entscheidung des Preisgerichtes ist dem Auslober zur allfälligen weiteren Veranlassung vorzulegen. Die Sitzungen des Preisge­richtes sind nicht öffentlich.“

5. Ziffer 107 lautet:

107. § 291 wird folgender Abs. 4 neu angefügt:

„(4) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat zum Zwecke der parla­mentarischen Kontrolle gemäß Art 52 Abs 1 B-VG das Recht, sich über alle Gegen­stände der Geschäftsführung des Bundesvergabeamtes zu unterrichten.“

Begründung

Der Abänderungsantrag hat zum Ziel:

Höhere Verpflichtung zur ökologischen und energieeffizienten Beschaffung

Gewährleistung der Anonymität der Architektur-Wettbewerbe

Einschränkung der Unterrichtungspflicht des Bundesvergabesenats

Zu Zif 1 und 3: Ökologische und energieeffiziente Beschaffung

Die derzeitige Anweisung: „Auf die Umweltgerechtheit der Leistung ist Bedacht zu neh­men.“ für den öffentlichen Bereich und den Sektorenbereich ist zu weich. Die vorge­schlagene Formulierung, die auch dem Gebot zur Energieeffizienz stärkeres Gewicht verleiht, soll die ökologische und energieeffiziente Beschaffung forcieren werden und damit ein Beitrag zum Umwelt- und Klimaschutz geleistet werden.

Der einstimmigen Entschließung des Nationalrats zur Erlassung der ökologischen Leit­linien im Jahre 2005 wurde bis dato nicht entsprochen. Vor kurzem wurde erste der Ak­tionsplan zur nachhaltigen Beschaffung in die Begutachtung geschickt. Eine baldige Verabschiedung durch den Ministerrat ist ein wesentlicher Eckpfeiler auf dem Weg zur ökologischen und energieeffizienten Beschaffung.

Zu Zif 2 und 4: Wahrung der Anonymität bei Wettbewerben

Gemäß dem geltenden § 155 Abs 6 Bundesvergabegesetz ist die "Anonymität der vor­gelegten Wettbewerbsarbeiten bis zur Auswahl des Preisgerichts bzw bis zum gegebe­nenfalls stattfindenden Dialog zu wahren."

Diese Regelung ermöglicht es, die Anonymität bei einem allfällig stattfindenden Dialog zwischen PreisrichterInnen und BieterInnen aufzuheben und somit den Wesenskern des „Kulturguts“ Wettbewerb, nämlich das beste Projekt herauszufiltern, zu konterka­rieren. In den parlamentarischen Verhandlungen 2005 wurde diese Regelung mit Hin­weis auf die einschlägige Richtlinie begründet. Ein Gutachten von Univ.-Prof. Dr. Josef Aicher, Institut für Handels- und Wirtschaftsrecht, Universität Wien, bestätigte aber, dass die EU-Vergaberichtlinie keineswegs den mitgliedstaatlichen Gesetzgeber zwingt, dem Auslober/der Ausloberin zu gestatten, die Anonymität schon vor der Entscheidung des Preisgerichtes aufzuheben. Vielmehr bleibt es dem Gesetzgeber überlassen, ob
er zur Aufrechterhaltung der Anonymität bis zur Entscheidung des Preisgerichtes ver­pflichtet.

 


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