Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll49. Sitzung / Seite 253

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Der Abänderungsantrag orientiert sich an der bisher in der Praxis geübten, sogenann­ten Überarbeitung, einer Vertiefung der Wettbewerbsarbeit nach konkreten Fragestel­lungen des Preisgerichts. Der Dialog kann natürlich auch in einer reinen Frage- und Antwortform stattfinden. Dieser wird ausnahmsweise, nachdem die Möglichkeit vorweg in den Auslobungsunterlagen eingeräumt wurde, zur Klärung gestalterischer, techni­scher oder ökonomischer Aspekte von in die Endauswahl gelangten Wettbewerbspro­jekten durchgeführt. Eine solche verfahrensrettende Routine muss aber strikt auf Verfahrenskontinuität, also Wahrung der Anonymität, Beibehaltung der Wettbewerb­saufgabe, der Wettbewerbsordnung und der Zusammensetzung des Preisgerichts ab­stellen.

Zu Zif 5: Einschränkung der Unterrichtungspflicht

Mit dem Abänderungsantrag soll das Unterrichtungsrecht des Ressortchefs/Ressort­chefin gegenüber den weisungsfreien Organen ausschließlich in den Dienst der parla­mentarischen Kontrolle gestellt werden (siehe die Ergänzung jeweils „zum Zwecke der parlamentarischen Kontrolle gemäß Art 52 Abs 1 B-VG“). Ein unbegrenztes Unterrich­tungsrecht würde nämlich der Unabhängigkeit der betreffenden Organe zuwiderlaufen. Die parlamentarische Kontrolle nach Art 52 Abs 1 B-VG in der Ausgestaltung der Ge­schäftsordnung des Nationalrats einerseits und des Bundesrats andererseits erfolgt in Form schriftlicher Anfragen, welche der Öffentlichkeit zugänglich sind. Diese Transpa­renz gewährleistet, dass es nicht zu einer missbräuchlichen Verwendung dieses Unter­richtungsrechts in Richtung Beeinflussung der Entscheidungsfindung im Einzelfall kommt. Im übrigen ist auch auf die direkten Möglichkeiten der demokratischen Kon­trolle durch die Ausschüsse des Nationalrats und des Bundesrates nach Art 52 Abs 1a B-VG zu verweisen.

Eine solche Einschränkung steht im Einklang mit Art 20 Abs 2 B-VG, denn auch die Unterrichtungspflicht muss dem jeweiligen weisungsfreien Organ angemessen sein. Schon der Textvorschlag Kostelka im Österreich-Konvent zu Art 20 B-VG (Bericht des Österreich-Konvents, Teil 4A, S. 210) sah die Aufsichts- und Informationsrechte im Dienste der demokratischen Kontrolle.

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Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Mag. Mol­terer. – Bitte.

 


21.13.47

Abgeordneter Mag. Wilhelm Molterer (ÖVP): Frau Präsidentin! Herr Kollege Zinggl, das Vergaberecht an und für sich ist ein großer Fortschritt, der ja damals in diesem Haus breit verhandelt wurde, um genau die Bedenken, die von Ihnen geäußert worden sind, zu widerlegen. Es hat sich eigentlich bewährt, und die Novelle ist notwendig, wie schon gesagt wurde, da sie die Umsetzung einer EU-Richtlinie darstellt.

Zur Frage der 25 Prozent Verwaltungskostensenkung, Herr Kollege Hübner – er ist lei­der nicht da –: Das mag für Sie etwas lächerlich sein, für die Unternehmen ist das je­doch essenziell und betrifft auch in der Frage des Abänderungsantrags, den wir im Ausschuss eingebracht haben, einen wichtigen Punkt, nämlich eine andere Form der Gebührenfestlegung, als wir sie bisher gehabt haben. Das ist klug so, weil es einfach viel flexibler und praxisgerechter ist.

Ich möchte noch auf zwei Punkte besonders hinweisen. Das eine ist der Entschlie­ßungsantrag, den wir im Ausschuss behandelt haben. Diese Frage der nichtdiskrimi­nierenden Vergabe von öffentlichen Dienstleistungen ist ein wichtiger Punkt. Damit wird sich die öffentliche Hand beschäftigen müssen.

 


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