Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll50. Sitzung, 11. Dezember 2009 / Seite 34

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Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung werden ersucht, die in ihren jeweiligen Ressorts zur Beseitigung der durch den Untersuchungsausschuss zur Untersuchung von Abhör- und Beeinflussungsmaßnahmen im Bereich des Parlaments festgestellten Mängel, nämlich insbesondere

Allgemeines

Der Untersuchungsausschuss hat abermals gezeigt, dass die Behandlung von Aus­kunftspersonen durch Abgeordnete manchmal an die Grenzen der Achtung der Würde von Menschen geht. Dies war besonders in jenen Situationen zu bemerken, in denen Abgeordnete Befragungen „in eigener Sache“ durchführten. Wenngleich ihnen in einem solchen Fall eine persönliche Betroffenheit zugestanden werden kann, darf dies aber nicht dazu führen, dass Auskunftspersonen in aggressiver Weise – teilweise mit Unter­stellungen – befragt werden. In diesem Sinn muss, unabhängig von allfälligen Rechts­folgen der Beteiligung betroffener Abgeordneter in einer Untersuchung, die (gewünsch­te) Objektivität der Untersuchung – auch durch einen Untersuchungsausschuss – bedacht werden.

Der Untersuchungsausschuss zieht daraus den Schluss

dass, unabhängig von einer entsprechenden Änderung der Verfahrensordnung zumin­dest von Seiten der Fraktionen vermieden werden sollte, Abgeordnete als Mitglieder des Untersuchungsausschusses zu nominieren, die von der Untersuchung – in welcher Form auch immer – selbst betroffen sind. Denkbar wäre auch, dass Vorsitzendem und Verfahrensanwalt wirkungsvollere Instrumentarien zur Verfügung gestellt werden, um auf solche Befangenheitssituationen angemessen reagieren zu können.

Unabhängig von den konkret untersuchten Einzelfällen ist festzustellen, dass durch das Strafprozessreformgesetz, mit welchem die Aufgabe zur Untersuchung des Ver­dachts strafbarer Handlungen vom Untersuchungsrichter an die Staatsanwälte über­tragen worden ist, die Kompetenzen der Staatsanwälte enorm ausgeweitet worden sind. In diesem Zusammenhang ist auch die Verankerung der Staatsanwälte in der Verfassung – als Organe der Gerichtsbarkeit – zu erwähnen. Daraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass die Staatsanwälte der Kontrolle ihrer Tätigkeit durch das Parlament (iS der Art. 52 und 53 B-VG) entzogen sind. Diese Ausnahme gilt ausschließlich für die Rechtsprechung im engeren Sinn (Art 87. B-VG), wie dies auch in der parlamentarischen Behandlung der entsprechenden Gesetzesvorhaben zum Ausdruck gebracht worden ist.

Unter Bedachtnahme auf die Erweiterung des Aufgabengebietes der Staatsanwalt­schaften möchte der Untersuchungsausschuss insbesondere auch darauf hinweisen, dass mit der erweiterten Kompetenz auch die Verantwortung gestiegen ist und dass sich die Staatsanwälte dieser gestiegenen Verantwortung bewusst sein müssten. Es ist auch Aufgabe des Justizressorts, den Änderungen der Rechtslage dahingehend Rechnung zu tragen, dass auf eine entsprechende Bewusstseinsbildung Wert gelegt wird.

Ferner wurde im Zuge der Beratungen des Untersuchungsausschusses festgestellt, dass in der Vergangenheit versucht wurde, Weisungen nach Möglichkeit zu vermeiden. Dabei wird offenbar übersehen, dass Weisungen auch dazu dienen müssten, festgestellte Missstände oder Gesetzesverletzungen in Einzelfällen  abzustellen und darauf hinzuwirken, dass die Strafprozessordnung zur Förderung des Vertrauens der Bevölkerung in die Justiz einheitlich angewendet wird. Weisungen sind gerade durch


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