Änderungen des Staatsanwaltschaftsgesetzes deshalb unbedenklich geworden, weil sie im Sinn einer gesteigerten Transparenz im Akt ersichtlich und damit allen Beteiligten des Strafverfahrens, einschließlich des Beschuldigten und der Verteidigung, zugänglich sind. Darüber hinaus ist auch noch auf die jährliche Berichtspflicht der Justizministerin über die Ausübung des Weisungsrechts zu verweisen.
Zum Beweisthema 1
Im Bereich „Kasachstan“ hatte sich der Untersuchungsausschuss auf die Überprüfung der Einflussnahme ausländischer Geheimdienste auf das Parlament – dieser Vorwurf ist durch die Veröffentlichung des Verfassungsschutzberichtes 2009 bekannt geworden – zu beschränken. Eine bewusste Mitwirkung von Abgeordneten in diesem Zusammenhang konnte nicht festgestellt werden; vielmehr gelangte der Untersuchungsausschuss mehrheitlich zur Auffassung, dass die die Anfrage stellenden Abgeordneten unbewusst instrumentalisiert wurden, um die öffentliche Meinung in Österreich im Sinne der kasachischen Regierung zu verändern.
Für den Untersuchungsausschuss war in diesem Zusammenhang insbesondere die Frage relevant, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen betroffene Abgeordnete von Einflussnahmen auf sie informiert werden durften. Das BVT hat diese Frage, wie sich aus der Aussage seiner Leiters, Mag. Gridling, ergab, eingehend geprüft, kam aber zur Auffassung, dass zu einer Warnung der betroffenen Abgeordneten keine ausreichende Rechtsrundlage bestand. Diese Rechtsauffassung ergab sich für das BVT insbesondere auf Grund der Bestimmungen über die erweiterte Gefahrenerforschung im SPG, die dem BVT den Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik, also auch des Nationalrates, nicht jedoch den Schutz und die Information einzelner Abgeordneten als Aufgabe überträgt. Auch ein Einschreiten auf Grund der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht wurde verneint, weil konkret keine Opfer ersichtlich waren.
Zu diesem Thema wurde der Leiter des BKA-VD, Univ. Prof. Dr. Lienbacher zum Sachverständigen bestellt, der zusammengefasst Folgendes ausführte:
Für Abgeordnete gelten die allgemeinen Bestimmungen, eine Sonderstellung kommt ihnen nicht zu.
Sicherheitsbehörden wären berechtigt, Abgeordnete zu informieren, solange die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit dem nicht entgegen steht. Eine Verpflichtung zur Information besteht nicht. Denkbar wäre eine Verständigungspflicht allerdings im Rahmen der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht gemäß § 19 SPG. Diese Verpflichtung würde die Verpflichtung zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit durchbrechen.
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, wenn Betroffene unter Berufung auf das Bundesauskunftspflichtgesetz von der Behörde darüber Auskunft verlangen, ob sie allenfalls durch ausländische Geheimdienste in eine bestimmte Richtung missbraucht werden. Auch in diesem Fall sind jedoch die Grenzen der Auskunftspflicht durch die Amtsverschwiegenheit (Art. 20 Abs. 3 B-VG) gegeben.
Eine Verpflichtung zur Verständigung von Abgeordneten müsste gesetzlich verankert werden.
Auf der Basis der gewonnen Erkenntnisse kommt der Untersuchungsausschuss daher zum Schluss,
dass eine ausreichende rechtliche Grundlage geschaffen werden sollte, um – dem Betroffenen nicht bewusste – Beeinflussungen von Abgeordneten und anderer Betroffener von Seiten ausländischer Geheimdienste den Betroffenen jedenfalls dann
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