mitteilen zu können, wenn dadurch Aufklärungs- und Strafverfolgungsmaßnahmen nicht gefährdet werden.
In diesem Zusammenhang möchte der Untersuchungsausschuss jedoch auch klarstellen, dass das Interpellationsrecht von Abgeordneten in jedem Fall respektiert werden muss und aus dessen bloßer Inanspruchnahme keine Beeinflussung des/der Abgeordneten abgeleitet werden kann.
Zum Beweisthema 2 (Justiz)
Im Zuge der Befragung von Auskunftspersonen musste festgestellt werden, dass der Umgang der Strafverfolgungsbehörden mit der Immunität von Abgeordneten im Sinne des Art. 57 Abs. 3 B-VG mehrfach problematisch war. So konnte nicht ausreichend aufgeklärt werden, warum Verfahren gegen unbekannte Täter geführt wurden, die sich aber bei richtiger Bewertung gegen einen Abgeordneten richteten, ohne die erforderlichen Schritte zur Aufhebung der Immunität in die Wege zu leiten.
Unverständlich erscheint auch der Umstand, dass Strafverfahren eingeleitet wurden, obwohl durch die inkriminierte OTS-Meldung nur der Inhalt einer Parlamentsrede wiedergegeben wurde, was durch die Bestimmung über die sachliche Immunität (Art. 33 B-VG) geschützt ist.
Im Fall der Anlass für die Einsetzung des Untersuchungsausschusses bildenden Rufdatenrückerfassung konnte zwar keine Gesetzwidrigkeit festgestellt werden, dennoch erscheint ein sensiblerer Umgang der Strafverfolgungsbehörden mit diesem Instrument im Sinne des Prinzips der ultima ratio sowie mit der Rollenzuweisung Beschuldigter – Zeuge erforderlich.
Der Untersuchungsausschuss konnte ferner feststellen, dass in mehreren Fällen Personen als Zeugen geführt worden sind, obwohl sie zu Sachverhalten befragt wurden oder prozessuale Zwangsmaßnahmen gegen sie in Aussicht genommen wurden, die gleichermaßen sie selbst auch als Beschuldigte im Sinn einer Beitragstäterschaft betreffen konnten. Dies betraf in Einzelfällen auch Abgeordnete, was abermals aus Sicht des parlamentarischen Immunitätsschutzes bedenklich ist. Diese Umstände wurden erst im Rahmen der Berichtskette durch das BMJ releviert.
Der Untersuchungsausschuss konnte auch erkennen, dass die Frage der Immunität und des Schutzes von Informationen, die Mandataren zugekommen sind, von den Strafverfolgungsbehörden nicht ausreichend berücksichtigt worden ist. Die Frage der möglichen Beschlagnahme von Datenträgern, die im Besitz von Abgeordneten sind, erscheint selbst als theoretische Überlegung rechtlich nicht gedeckt. Nicht bestätigt werden konnte hingegen, dass die Strafverfolgungsbehörden in bewusster Art und Weise bei ihren Ermittlungsschritten davon abhängig, wo Beschuldigte konkret zuzurechnen waren (Regierung/Opposition), unterschiedlich vorgegangen sind.
Bei der Reform des strafgerichtlichen Vorverfahrens wurde die Frage, ob in besonderen Verfahren – nämlich wegen der Bedeutung der aufzuklärenden Straftat und wegen der Person des Tatverdächtigen – nicht weiterhin Beweisaufnahmen durch einen unabhängigen Richter durchgeführt werden sollten, eingehend diskutiert. Diese Diskussion führte zur Schaffung des § 101 Abs. 2 StPO, der von einer Auskunftsperson jedoch als „totes Recht“ bezeichnet wurde.
Insgesamt musste festgestellt werden, dass manche Strafverfolgungsbehörden teilweise sorglos mit ihren Aufgaben umgingen und rechtliche und faktische Fehler begangen wurden. Daraus ist die Notwendigkeit einer nachprüfenden parlamentarischen Kontrolle abzuleiten. Gegen diese spricht auch nicht die Tätigkeit der Staatsanwaltschaften im Rahmen der Gerichtsbarkeit. Denn eine weisungsgebundene Tätigkeit im Rahmen der Gerichtsbarkeit darf – wie sich auch bei Vergleich der ent-
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