einerseits das Verbot der Kontrolle laufender Verfahren wie auch die Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen, etwa auch über Anträge auf Fortführung von Strafverfahren. Ob und in welchem Rahmen eine solche Überprüfungsmöglichkeit institutionalisiert werden soll, bedarf noch einer eingehenden Erörterung, in deren Rahmen insbesondere auch zu bedenken sein wird, dass die Überprüfungsmaßnahmen nicht dadurch behindert werden sollen, dass sukzessive zunächst Sicherheitsbehörden (etwa im Rahmen einer erweiterten Gefahrenerforschung oder Gefahrenabwehr), die Kriminalpolizei und die Staatsanwaltschaften selbst als Ermittlungs- und Anklagebehörden zuständig sind.
Zum Beweisthema 2 (Abwehramt)
Der Untersuchungsausschuss untersuchte auch die Frage der Überwachung von Veranstaltungen im militärischen Umfeld einschließlich der Frage der Auswertung von Kfz-Kennzeichen von Teilnehmern an Veranstaltungen, die im Zusammenhang mit der militärischen Landesverteidigung stehen.
Der Ausschuss kam zum Schluss, dass Gefährdungsanalysen im Interesse der Sicherung der militärischen Landesverteidigung geboten sind. So weit vorgeschrieben, wurde auch die Zustimmung des Rechtsschutzbeauftragen eingeholt. Gesetzwidrigkeiten konnten also nicht festgestellt werden, auch war der Einsatz des Abwehramtes im Hinblick auf die zu schützenden Rechtsgüter und die festgestellte Gefahrenlage verhältnismäßig.
Zum Beweisthema 3
Im Bereich dieses Beweisthemas war, unabhängig von der Frage, ob es zu einer Anstiftung zur Verletzung des Amtsgeheimnis bzw. des Amtsmissbrauchs gekommen ist oder nicht – diese Frage wird letztendlich von den Justizbehörden zu klären sein – die Vermengung von privaten Aktivitäten mit dienstlichen Obliegenheiten auffallend. Dies betrifft nicht nur den Umstand, dass ein Beamter zugleich eine private Firma betrieb, für deren Tätigkeitsbereich Erkenntnisse aus Datenbanken des BMI von Interesse gewesen sein könnten, sondern auch den Umstand, dass die Arbeiten sowohl dienstlicher wie auch privater Natur zum Großteil auf dem privaten Computer durchgeführt wurden. Auffallend war ferner, dass Nebenbeschäftigungen bewilligt wurden, ohne jemals den Umfang dieser Tätigkeiten zu überprüfen, was dazu geführt hat, dass der betroffene Beamte neben der erlaubten Nebentätigkeit als Sachverständiger auch noch eine Firma betrieb, die wegen ihrer Nähe zur dienstlichen Tätigkeit des betreffenden Beamten niemals hätte bewilligt werden können.
Im Hinblick auf diese Erkenntnisse empfiehlt der Untersuchungsausschuss:
Bei der Genehmigung von Nebenbeschäftigungen ist ein strenger Maßstab anzulegen, um selbst den Verdacht zu beseitigen, dass im Rahmen der privaten Nebentätigkeiten Erkenntnisse aus dem dienstlichen Bereich genutzt werden könnten.
Nach der Genehmigung von Nebenbeschäftigungen wäre, um Missbrauch vorzubeugen, der Umfang der genehmigten Nebenbeschäftigung regelmäßig zu überprüfen, um Missbräuchen vorzubeugen.
Um die Trennung von dienstlichem und privatem Verhalten sicherzustellen, ist ferner sicherzustellen, dass dienstliche Aufgaben ausschließlich auf von der Dienstbehörde zur Verfügung gestellten Computern nach Möglichkeit an der jeweiligen Dienststelle erfüllt werden. Zu diesem Zweck ist auch für eine ausreichende Ressourcenausstattung der jeweiligen Dienststellen zu sorgen.
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