Zum Verfahren
Anderes als in früheren Untersuchungsausschüssen ergaben sich im gegenständlichen Untersuchungsausschuss keine Probleme mit der Aktenvorlage bzw. mit sog. „Schwärzungen“.
Problematisch erschien hingegen die Klassifizierung vorgelegter Unterlagen bzw. die aus der Klassifizierung gezogenen Konsequenzen im Umgang mit den Akten. Die Notwendigkeit der Abschrift von Akten bedeutet eine wesentliche Erschwernis der Arbeiten im Untersuchungsausschuss, noch dazu, als diese Maßnahmen nicht das gewünschte Ziel einer Förderung der Vertraulichkeit von Akten bewirkten.
Auffallend war ferner der Umstand, dass die Beweisthemen häufig extrem extensiv interpretiert worden sind. Dies mag auch daran gelegen sein, dass Betroffene als Mitglieder des Untersuchungsausschusses in die Befragungen eingegriffen haben.
Im Lichte dieser Erkenntnisse vermeint der Untersuchungsausschuss,
dass, wenn notwendig auch unter Verschärfung der Vertraulichkeitsbestimmungen und einer entsprechenden Sanktionierung im Fall der Verletzung solcher Vorschriften, Methoden entwickelt werden sollten, durch die eine ungehindertes Arbeiten für die Mitglieder des Untersuchungsausschusses gewährleistet werden kann. Dabei muss auch darauf geachtet werden, dass Vertraulichkeitsbestimmungen nicht durch das exzessive und missbräuchliche Zitieren von Akten verletzt werden;
dass die Bestimmungen des Datenschutzes auch bei der zulässigen Veröffentlichung von Akteninhalten des Ausschusses respektiert werden;
dass in einer künftigen Verfahrensordnung auch Unvereinbarkeitsregeln für Mitglieder von Untersuchungsausschüssen geschaffen werden müssen.
Da seit dem letzten Untersuchungsausschuss keine Novellierung der Verfahrensordnung bzw. der Untersuchungsausschüsse regelnden Vorschriften in anderen Gesetzen, insbes. im B-VG, erfolgt sind, möchte der Untersuchungsausschuss die wichtigsten verfahrensrechtlichen Empfehlungen des letzten Untersuchungsausschusses neuerlich unterstreichen. Positiv zu vermerken ist, dass in den Kommuniques, einer Empfehlung des letzen Untersuchungsausschusses folgend, Protokollberichtigungen eingearbeitet werden.
Eine Klarstellung des Umfangs der Aktenvorlage unter Beachtung der rechtlichen und politischen Verantwortlichkeit des zuständigen Mitglieds der Bundesregierung ist unabdingbar.
Stärkung der Rolle des Verfahrensanwaltes im Interesse des Rechtsschutzes von Auskunftspersonen; der Verfahrensanwalt sollte auch von einzelnen Abgeordneten zur Klärung von Rechts- und Verfahrensfragen angerufen werden können.
Notwendigkeit der Schaffung von Regelungen, wie unter Beachtung der Persönlichkeitsrechte und im Lichte des Arbeitnehmerschutzes mit Mails in persönlichen Mailkonten von Mitarbeitern von Ministerien umzugehen ist.
Ferner erscheint eine Abgrenzung von (partei-)politischer Willensbildung und Geschäftsführung der Bundesregierung erforderlich, zumal in Kabinetten von Bundesministerien neben gewöhnlicher Verwaltung auch parteipolitische Entscheidungen getroffen werden, wie etwa Schwerpunkte der Arbeit, Vorbereitung von Pressekonferenzen etc.
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