Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll50. Sitzung, 11. Dezember 2009 / Seite 94

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Mangels Einvernahme zentraler Auskunftspersonen (insb. Franz LANG, Hofrat GRÜNNER, Christian SWITAK, Mag F. von der MA 35 und anderer) können die Umstände, die zu der Erteilung der Aufenthaltstitel geführt haben, nicht abschließend geklärt werden.

Es konnte nicht geklärt werden, welche österreichischen Staatsbürger in die Erteilung involviert waren.

Es konnte nicht geklärt werden, ob es im Zusammenhang mit der Erteilung der Aufenthaltstitel zu Geldflüssen gekommen ist.

Es konnte nicht geklärt werden, warum die Unterstützung der ALIYEV-Gruppe ausschließlich aus Verwaltungsbereichen, die von der ÖVP kontrolliert werden, gekommen ist.

1.1.c. Auslieferungsverfahren iS ALIYEV ua

Wie sich aus zahlreichen vorliegenden Quellen ergibt, war ein wesentliches Ziel der kasachischen Seite in dieser Angelegenheit, eine Auslieferung des Rakhat ALIYEV, Alnur MUSSAYEV und Vadim KOSHLYAK nach Kasachstan zu erreichen, wobei als Grundlage für das Auslieferungsbegehren ein Urteil in Abwesenheit in Kasachstan herangezogen wurde. Von Christian P. und Berndt E. wurde mehrfach erörtert, dass ALIYEV über enge Kontakte zu führenden Beamten verfüge, und auf diese Weise das Auslieferungsverfahren in seinem Sinne beeinflussen könne. Zu untersuchen ist, ob die diesbezüglichen Vorwürfe, die über den kasachischen Geheimdienst und seine Mittels­personen ua. auch den ehemaligen Abgeordneten Anton GAAL, und wahrscheinlich auch den FPÖ-Klub herangetragen wurden, zutreffend sind.

Folgende Verfahren wurden vor den Gerichten in Zusammenhang mit dem Auslie­ferungsersuchen und möglicher strafrechtlicher Vorwürfe in Österreich geführt:

1) 301 St 3/07f, StA Wien: Verfahren Auslieferung zur Strafverfolgung. 7. August 2007: Beschluss des LG für Strafsachen Wien, dass Auslieferung unzulässig ist. Auslieferung wurde gemäß § 34 Abs 1 ARHG abgelehnt.

2) Verfahren über eine Wiederaufnahme des Auslieferungsverfahrens:

11. April 2008, Ersuchen um Wiederaufnahme durch Kasachstan. StA Wien, Dr. Peter SEDA, spricht sich gegen die Wiederaufnahme aus, stellt keinen Antrag und es gibt daher keine Entscheidung des LG für Strafsachen Wien. Kasachstan kommt nach § 40 ARHG kein Antragsrecht auf Wiederaufnahme zu.

3) 301 St 53/08v, StA Wien, Dr. Peter SEDA (1 OStA 585/07m): Ersuchen um die Auslieferung zur Strafvollstreckung vom 27. August 2008 wegen Urteil des BG Almaty. Mai 2009: Verfahren noch anhängig.

4) 312 St 6/08w, StA Wien: Inlandsverfahren nach § 65 Abs 1 Z 2 StGB wegen §§ 102, 144 Abs 1 StGB gegen ALIYEV, KOSHLYAK, B***, K***, S*** aufgrund der Ablehnung der Auslieferung. Übermittlung umfangreicher Beweisunterlagen durch Republik Kasachstan. Enderledigung soll zusammen mit dem Ersuchen um Auslieferung zur Strafvollstreckung ergehen.

5) 311 HSt 84/091, StA Wien: Rechtshilfe für Kasachstan. Verfahren der kasachischen Justizbehörden gegen ALIYEV wegen Geldwäsche und Steuerhinterziehung. Ersuchen um Auskünfte über Firmenbeteiligungen.

 


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