In einer Beurteilung ist zu bemerken, dass die Auffassung Dris. GRIDLINGs, dass im Zeitpunkt der aufgedeckten Beeinflussung freiheitlicher Abgeordneter kein gefährlicher Angriff vorgelegen sei, nicht geteilt werden kann. Nach Hauer-Keplinger, A.10.1. zu § 16 SPG ist auch „der Staat“ ein wesentliches geschütztes Rechtsgut, das durch einen gefährlichen Angriff bedroht sein kann. Auch die Verwirklichung des Tatbestandes nach § 256 StGB (Geheimer Nachrichtendienst zum Nachteil Österreichs) kann somit sehr wohl einen gefährlichen Angriff darstellen. Weiters sei darauf verwiesen, dass § 22 Abs 1 Z 2 SPG nicht nur die verfassungsmäßigen Einrichtungen selbst, sondern insbesondere auch deren Handlungsfähigkeit schützen soll. Es hätte somit jedenfalls eine rechtliche Grundlage für eine Warnung der betroffenen Abgeordneten gegeben, und auch die Interessensabwägung nach Art 20 Abs 3 B-VG über die Amtsverschwiegenheit muss keineswegs zwingend gegen eine Warnung sprechen.
Zum Zeitpunkt des ersten Zwischenberichts hat es daher eine asymmetrische Informationslage gegeben. Eine gut informierte ÖVP-Innenministerin konnte zusehen, wie sich freiheitliche Abgeordnete zum Instrument einer nachrichtendienstlichen Aktion des KNB machen ließen.
Die Bundesministerin für Inneres, die im Parlament diese Vorgangsweise verteidigte, durfte zu ihrer rechtlichen Beurteilung und zur Entscheidung, die betroffenen Abgeordneten nicht zu informieren, nicht im Ausschuss befragt werden.
Eine abschließende Beurteilung der Fragen nach 1.2. ist aufgrund der von den Regierungsfraktionen abgebrochenen Tätigkeit des Untersuchungsausschusses und der daraus folgenden Unvollständigkeit des ermittelten Sachverhaltes nicht möglich.
2. Überwachung von politischen Mandataren
2.1. Überwachung von Abgeordneten in Strafverfahren
Folgendes Beweisthema 2.1. wurde beschlossen:
Aufklärung darüber, ob und gegebenenfalls welche Abgeordneten zum Nationalrat oder zum Bundesrat in der XXIII. oder XXIV. Gesetzgebungsperiode durch Maßnahmen nach dem XII. Hauptstück der StPO (aF) bzw. dem 8. Hauptstück der StPO (nF) betroffen waren, ob die Abgeordneten dabei als Zeugen oder Beschuldigte geführt wurden, welche Umstände dazu führten, ob dabei die gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Vorgaben eingehalten wurden, wie mit den ermittelten Daten weiter verfahren wurde, welche Bedeutung sie im jeweiligen Strafverfahren erhielten, ob die Rechte der betroffenen Abgeordneten verletzt wurden, und welche Konsequenzen im Bereich des Bundesministeriums für Justiz allenfalls aus solchen Vorfällen gezogen wurden, wobei jedenfalls aber nicht nur folgende Fälle untersucht werden sollen:
2.1.a. Causa „WESTENTHALER Rufdatenrückerfassung“
Beweisthema 2.1.a lautet:
a. die Einholung von Auskünften über Daten einer Nachrichtenübermittlung betreffend den Abgeordneten Ing. Peter WESTENTHALER für einen bestimmten Zeitraum am 14.8.2008 und allenfalls damit zusammenhängende weitere Maßnahmen;
Geschäftszahlen der übermittelten Akten: StA Wien: 17 UT 1438/08y, 503 UT 1/09z, LVT Wien: B6/44335/2008
Aus den Untersuchungsakten ergibt sich folgender Zeitablauf:
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