Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll50. Sitzung, 11. Dezember 2009 / Seite 125

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15.07.09

Email JAROSCH an Georg KRAKOW, Werner PÖCHL, PLEISCHL

„Text im wesentlichen gleich gelassen. Lediglich der Hinweis auf die Arbeitsbelastung des Sachbearbeiters ist jetzt gestrichen.“

Im Hinblick auf das Beweisthema 2.1.a. sind folgende Feststellungen zu treffen:

Die Staatsanwaltschaft Wien hat – auf Anregung und aktives Betreiben durch das Büro für interne Angelegenheiten – für einen Zeitraum von zwei Stunden die Rückerfassung der Anrufe des Mobiltelefons des Abgeordneten Ing. Peter WESTENTHALER ange­ordnet, ohne zuvor den Abgeordneten als Zeugen zu vernehmen oder um seine Zustimmung für eine solche Abfrage anzusuchen.

Die Staatsanwaltschaft Wien hat bis zuletzt die Auffassung vertreten, dass diese Vorgehensweise zulässig sei, da Peter WESTENTHALER als Zeuge geführt wurde und daher kein Fall der Immunität vorgelegen habe.

Eine Befragung von Ing. WESTENTHALER vor Einholung der Rufdatenerfassung hätte den Erfolg der Ermittlungen nicht gefährdet.

Die gesetzliche vorgeschriebene schriftliche Verständigung über die erfolgte Maß­nahme wurde Ing. Peter WESTENTHALER erst während des laufenden Unter­suchungs­ausschusses zugestellt, wodurch ihm wesentliche Rechtsschutzmöglich­keiten vorenthalten und seine Rechte verletzt wurden.

Die im gegenständlichen Fall wesentliche Frage erhaltener SMS wurde dagegen nicht mittels Betreiberanfrage aufgeklärt, da mehrere SMS über einen Internetversanddienst eingingen. Hier hat der zuständige Staatsanwalt VECSEY entschieden, mit einer dies­bezüglichen Anordnung bis nach der Einvernahme von Ing. Peter WESTEN­THALER zuzuwarten. StA VECSEY konnte dem Ausschuss nicht erklären, warum nach der Befragung von Ing. Peter WESTENTHALER diese Maßnahme nicht mehr erforderlich war.

Die Bewilligung der Rufdatenrückerfassung erfolgte unter dem Zeitdruck der ablau­fenden Sechs-Monats-Speicherfrist für Verbindungsdaten. Bemerkt sei, dass diese Speicherfrist gesetzlich nicht vorgesehen ist, sondern aufgrund einer Vereinbarung zwischen Telekom-Anbietern und den Sicherheitsbehörden eingehalten wird, was rechtlich im Hinblick auf § 99 Abs 1 TKG problematisch erscheint. (Nach dieser Bestimmung wären Verkehrsdaten unverzüglich zu löschen, sofern sie nicht nach Abs 2  noch für Verrechnungszwecke benötigt werden).

Bewertung

Die Untersuchung von 2.1.a. ergab damit, dass die Staatsanwaltschaft ohne sachliche Begründung die Vorgangsweise mit den weitergehenden Grundrechtseingriffen wählte und damit in unverhältnismäßiger Weise in die Grundrechte von Ing. Peter WES­TENTHALER eingegriffen hat. Dazu kommt, dass die Staatsanwaltschaft wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt hat.

2.1.b. Causa „PILZ / STRASSER Mails“

Zum Beweisthema 2.1. sollte auch folgendes Verfahren untersucht werden:

b. die Anregung der Beschlagnahme von Datenträgern des Abgeordneten Dr. Peter PILZ in einem Ermittlungsauftrag der Staatsanwaltschaft Wien an das Büro für interne Angelegenheiten;

Anforderungsnr. 5b (BMI) und 7b. (L2 und L3) (BMJ) und 7b/1/1

Geschäftszahlen:        501 UT 10/08g der StA Wien (bzw:  502 UT 29/08h)

 85.700/S15-BIA/08 des BIA

 


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