Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll50. Sitzung, 11. Dezember 2009 / Seite 127

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Vorhabensbericht StA Wien KLACKL [7b/2/1/5]

Betrifft E-Mails von KLENK sowie Anzeige von STRASSER

Wegen der Interventionen zu Postenbesetzungen, die sich aus den E-Mails ergeben, wird bereits die drohende Verjährungsproblematik the­matisiert

Zur STRASSER Anzeige soll KLENK einvernommen werden

2 Geschäftszahlen: 501 UT 10/08g (wegen „STRASSER-Mails“ / § 302 StGB) und 502 UT 19/08p (wegen §§118 ff StGB – „Datenklau“)

„Neben organisatorischen Maßnahmen, welche einen strafrechtlichen Bezug nicht erkennen lassen, beziehen sich mehrere E-Mails auf Beset­zungsvorgänge im Innenressort, welche – teils ausdrücklich als solche bezeichnete – Interventionen von politischen Funktionsträgern, insbe­sondere von Bürgermeistern und Abgeordneten, zum Gegenstand ha­ben. Da den Ausdrucken jeweils im Wesentlichen nur die elektronische Kommunikation zwischen dem damaligen Bundesminister für Inneres Dr. Ernst STRASSER und Mitgliedern seines Kabinetts zu entnehmen ist, kann zumindest a priori eine sachliche Kriterien außer Acht lassende Einflussnahme auf die Bezug habenden Besetzungen von Planstellen nicht von der Hand gewiesen werden. Danach aber lässt sich lediglich aufgrund des vorliegenden E-Mail-Verkehrs eine unter dem Gesichts­punkt des § 302 Abs 1 StGB strafrechtlich relevante Ausübung der Amts­befugnisse des damaligen Bundesministers für Inneres nicht klären. Wenngleich den unter einem vorgelegten Ausdrucken in einigen Fällen prima facie lediglich eine Informationsbeschaffung über derartige Fälle durch Mitglieder des Kabinetts über Auftrag durch den Bundes­minister für Inneres zu entnehmen ist, wäre es nach Ansicht der Staats­anwaltschaft Wien zur Klärung einer allfälligen strafrechtlichen Verant­wortung jedenfalls erforderlich vorerst die Bezug habenden Besetzungs­vorgänge einer Überprüfung zu unterziehen.

Anzumerken ist in diesem Zusammenhang überdies, dass die unter einem vorgelegten E-Mails bis spätestens 31.1.2003 versendet wurden, sodass grundsätzlich der Eintritt der Verjährung nach § 57 Abs. 3 dritter Fall Strafgesetzbuch in Betracht kommt. Gemäß § 57 Abs. 2 Straf­gesetzbuch beginnt jedoch die Verjährung mit dem Abschluss der mit Strafe bedrohten Tätigkeit, sodass fallbezogen zu prüfen sein wird, wann die in den E-Mails erörterten Besetzungsvorgänge und allenfalls damit im Zusammenhang stehende Einflussnahmen tatsächlich stattge­fun­den haben, kann doch erst danach die Frage des Eintrittes der Verjährung abschließend beurteilt werden.“ […]

„Die Staatsanwaltschaft Wien beabsichtigt daher, in den Ermittlungs­verfahren 501 UT 10/08g und 502 UT 19/08p das Bundesministerium für Inneres, Büro für Interne Angelegenheiten (BIA) mit der Vornahme von Sachverhaltsermittlungen durch Beischaffung und Auswertung der Aktenvorgänge im Bereich des Bundesministeriums für Inneres, welche sich auf die in den aktenkundigen E-Mails erörterten Planstellen­besetzungen beziehen, sowie durch Vernehmung von Florian KLENK als Zeugen unter Vorhalt von § 157 Abs 1 Z 4 StPO, § 31 Abs 1 MedienG zu beauftragen.“

OStA legt Bericht vom 31.3.2008 dem BMJ vor (gez. NITTEL) [7b/2/1/9]

 


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