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Vorhabensbericht StA GILDEMEISTER 322 St 2/08i Listet 25 Fakten nach den Haidinger Vorwürfen auf (gg ITA etc.) Auf S. 19/20: Faktum UT: SV-Darstellung des BIA vom 8.2.08 gg UT wg. § 310 StGB: auf PILZ Homepage wurden Auszüge aus KAMPUSCH Akt veröffentlicht. Verfahren dazu wird „in Übereinstimmung mit dem Erlass vom 14.2.2008“ getrennt, und jetzt unter 322 Ut 1/98 t (richtig: 1/08t) geführt und dort berichtet. „Am 19.2.2008 langte hinsichtlich dieses Faktums eine Anzeige des Abgeordneten zum Nationalrat Helmut KUKACKA gegen UT wg, §§ 12, 302, 310 StGB ein, die ihrem Inhalt nach jedoch gegen Dr. Herwig HAIDINGER wg. § 310 StGB und gegen den Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Peter PILZ wegen § 12, 310 StGB gerichtet ist.“ |
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OStA (gez: PLEISCHL): übermittelt Bericht vom 20.2.2008 an BMJ, OStA will genehmigen. Weiters Bericht über die Einsetzung der SOKO Vorarlberg |
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BMJ: (SB HASLWANTER, gez. JIROVSKY): Bericht wird zur Kenntnis genommen (Hinweis auf richtige Aktenzahl 1/08t) |
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BIA AV vom 28.2.08 über Journalisten Anruf bei Polizeibeamten R. wg Namen in von PILZ veröffentlichten Dokumenten, samt Mail vom 15.2.09 |
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Vorhabensbericht StA Mag. Peter GILDEMEISTER an OStA vom 3.3.2008: Verfahren wegen Anzeigen BIA und KUKACKA werden zusammengelegt. Wegen Bericht BIA und Anzeige von KUKACKA gg uT wegen KAMPUSCH Akten auf peterpilz.at will StA PILZ und HAIDINGER als Beschuldigte behandeln. StA kündigt Auslieferungsbegehren an. |
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OSTA legt Bericht BMJ vor, will genehmigen |
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BMJ: Kenntnisnahme des OStA Berichts (GRÜNEWALD, SB: HASLWANTER) Externes Schreiben : „Angemerkt wird, dass im Bericht auf die sich weiters aus der Anzeige des BIA vom 8.2.08 und der Sachverhaltsdarstellung des Abgeordneten zum Nationalrat Helmut KUKACKA vom 15.2.08 ergebenden Sachverhalte nicht Bezug genommen wird.“ Interne Begründung: HASLWANTER liefert dazu eine 9-seitige rechtliche Begründung. Demnach beschränkt sich der Vorhabensbericht auf die Veröffentlichung der KAMPUSCH-Akten, weitere Teile lt. BIA Anzeige seien vom Ermittlungsvorhaben der StA nicht erfasst. Interessensabwägung der Veröffentlichung gegenüber der Geheimhaltung nicht eindeutig. Verdacht gegen PILZ laute auf Bestimmungstäterschaft, daher sei auch § 14 StGB zu berücksichtigen. Die Verdachtslage sei nicht zwingend aber vertretbar. Abgrenzung zw § 310 und § 302: hier liege § 310 vor, weil keine Schädigungsabsicht vorliege und die bloße Weitergabe von Schreiben kein Amtsgeschäft darstelle (im Gegensatz etwa zu einer Datenbankabfrage) |
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