Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll50. Sitzung, 11. Dezember 2009 / Seite 149

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Dris. POLLI begründet. Dieser – unüberprüfte – Bericht stammte aus einer geheimen Sitzung des ständigen Unterausschusses des Innenausschusses.

Der damit begangene Bruch der gesetzlichen Geheimhaltungspflicht wurde vom Beam­ten des BIA und vom Staatsanwalt nicht verfolgt bzw. kommentarlos zur Kenntnis genommen.

KLACKL bestritt unter Verweis auf den materiellen Beschuldigtenbegriff, dass Peter PILZ Beschuldigter gewesen sei, obwohl er im Register als Beschuldigter geführt wurde und auch in einem Vorhabensbericht von StA KLACKL die Vorwürfe „gegen“ Dr. Peter PILZ behandelt wurden.

Im Hinblick auf das Beweisthema 2.1. sind folgende Feststellungen zu treffen:

Der Abgeordnete Dr. Peter PILZ wurde im Verfahren 51 St 46/06i als Beschuldigter geführt, ohne dass er über diesen Umstand oder über die Einstellung je informiert wurde. Er erhielt erst durch die an den Untersuchungsausschuss übermittelten Akten Kenntnis von diesem Verfahren.

Obwohl der Abgeordnete als Beschuldigter geführt wurde, kam es zu keinem Auslieferungsbegehren an den Nationalrat.

Die Handhabung des materiellen Beschuldigtenbegriffes durch die Staatsanwalt­schaf­ten ist problematisch und missbrauchsanfällig.

Bewertung

Während in allen anderen Fällen das Verhalten als „Regierungsjustiz“ eindeutig von der Politischen Abteilung der Staatsanwaltschaft Wien ausging und vom BIA bzw. vom BVT in unterschiedlichem Maße unterstützt wurde, geht hier die Initiative zur Verfol­gung des Abg. Dr. PILZ eindeutig vom BIA aus.

Beim Staatsanwalt ist in diesem Fall kein Versuch einer einseitig regierungsfreund­lichen Verfahrensführung erkennbar.

2.1.e. Causa WESTENTHALER – OTS vom 3.3. und 5.3.08

Akt: 502 St 20/08k der StA Wien

Fundstelle: 7d/13/2, S. 578 bis 704 und 7d/3/1

Ein weiteres der Verfahren, die erst aufgrund der Aktenübermittlungen als zum Unter­suchungsgegenstand gehörig erkannt wurden, betrifft eine Parlamentsrede des Abgeordneten Ing. Peter WESTENTHALER, deren Inhalt in einer Presseaussendung vom 3.3.2008 wiedergegeben wurde. In einer weiteren Presseaussendung vom 5.3.2008 nach einer Pressekonferenz wurden im wesentlichen gleichlautende Inhalte neuerlich wiederholt.

Inhaltlich ging es um scharf formulierte Kritik am Büro für interne Angelegenheiten. Dessen Leiter Martin KREUTNER brachte diesbezüglich eine Anzeige wg. § 111 bzw. § 297 StGB ein.

Statt gegen WESTENTHALER selbst richtete sich das Verfahren gegen jene Mitar­beiter, die die Presseaussendung verfasst haben.

 


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