Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll50. Sitzung, 11. Dezember 2009 / Seite 163

HomeGesamtes ProtokollVorherige SeiteNächste Seite

23.7.09

Schreiben OStA an StA Wien zu 2 OStA 1873/08g, [SB: Mag. LEITNER, gez. HR Dr. Maria Luise NITTEL]

Der Bericht vom 7.5.09 wird zur Kenntnis genommen (mit Bezug auf Erlass des BMJ vom 9.7.09)

„Zufolge dieses Erlasses wird zudem ersucht, anlässlich der gemäß Art 57 Abs 3  B-VG an das Präsidium des Nationalrates zu richtenden Anfrage darauf hinzuweisen, dass die Fortführung des am 23. Mai 2008 von der Staatsanwaltschaft Wien gem. § 190 Z 2 StPO eingestellten Ermittlungsverfahrens AZ 502 St 26/08t infolge der Entscheidung des OLG Wien vom 26.9.08 GZ 17 Bs 301/08a womit einem gem. § 195 Abs 1 stopp idFd Pro­zessreformbegleitG 2004 vom Anzeiger gestellten Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens stattgegeben wurde, gem. § 196 Abs 3 letzter Satz StPO anzuordnen war.

Aus gegebenem Anlass wird generell die Bestimmung des § 92 StPO in Erinnerung gerufen, wonach unverzüglich bei der gesetz­lich berechtigten Person um die Erteilung der Ermäch­tigung anzufragen wäre. Nach ha. Ansicht setzt die sich aus Abs 1 leg cit ergebende Notwendigkeit der Überprüfung der dort festgeschriebenen Frist voraus, dass diesbezügliche Anfragen unmittelbar an die betreffende Person gerichtet werden (vgl. dazu ON 1 AS 1 verso).

Ergänzend wird auf den Erlass des BMJ vom 8.7.09 über die Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften zur behörd­lichen Verfolgung von Abgeordneten nach Art 57 Abs 3 und 4, 58, 96 Abs 1 B-VG hingewiesen, wonach insbesondere auch die beabsichtigte Vernehmung einer dritten Person als Zeuge schon Anlass für ein Ersuchen im Sinne des Art 57 Abs 3 B-VG sein kann, wenn das Thema der Aussage eine konkrete Verdachts­lage gegen einen Abgeordneten betrifft.

In diesem Zusammenhang wird bemerkt, dass nach ha. Ansicht das Vorliegen eines konkreten Verdachtes jedenfalls dann anzu­nehmen ist, wenn das OLG in einer Strafsache gegen einen Abgeordneten einem Antrag auf Fortführung des Verfahrens stattgibt.

7d/12/1

 

 

Im Hinblick auf das Beweisthema 2.1. sind folgende Feststellungen zu treffen:

Der Abgeordnete Ing. Peter WESTENTHALER wurde und wird in diesem Verfahren als Beschuldigter geführt.

Durch die Einvernahme des Zeugen Martin KREUTNER ohne vorherige Zustimmung des Nationalrates zur Verfolgung des Abgeordneten wurden die Rechte von Ing. Peter WESTENTHALER verletzt.

Die Rechtsverletzung wurde von der Oberstaatsanwaltschaft erkannt, blieb jedoch soweit bekannt ist ohne Konsequenzen.

2.2. Überwachung von Abgeordneten nach dem SPG

Als Beweisthema 2.2. wurde beschlossen:

Aufklärung darüber, ob und gegebenenfalls welche Abgeordneten zum Nationalrat oder zum Bundesrat in der XXIII. oder XXIV. Gesetzgebungsperiode durch Maß­nahmen nach dem 3. oder 4. Teil des SPG betroffen waren, welche Umstände dazu führten, ob dabei die gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Vorgaben eingehalten wurden, wie mit den ermittelten Daten weiter verfahren wurde, welche Bedeutung sie im jeweiligen Verfahren erhielten, ob die Rechte der betroffenen Abgeordneten verletzt


HomeGesamtes ProtokollVorherige SeiteNächste Seite