Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll50. Sitzung, 11. Dezember 2009 / Seite 169

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wachung durchgeführt. Die befragten Beamten konnten dafür keine sachliche Begrün­dung angeben.

Die systematische Aufnahme von Kennzeichen in der Umgebung einer Diskus­sions­veranstaltung geparkter KfZ stellt eine Datensammlung durch Beobachten (Obser­vation) iSd § 22 Abs 3 MBG dar. Die dort genannten Fälle, in denen eine solche Maßnahme zulässig ist, waren hier nicht gegeben. Die Maßnahme war daher rechtswidrig, sodass neben dem Abgeordneten Dr. Peter PILZ auch rund 26 weitere Personen in ihren Rechten verletzt wurden.

Die Befragungen ergaben weiters, dass in weiteren Fällen vergleichbare Über­wachun­gen durchgeführt wurden.

Die gesetzwidrige Überwachung wurde im vorhinein durch den Rechtsschutz­beauf­tragten genehmigt.

Die Kooperation des Bundesministers für Landesverteidigung bei der Übermittlung der angeforderten Akten an den Untersuchungsausschuss war mangelhaft. Wesentliche Aktenstücke, wie etwa die Weisung vom 8.4.2009, wurden nicht übermittelt.

Aufgrund der Blockade durch die Regierungsparteien und der verweigerten Ladung des verantwortlichen Ressortministers sowie eines weiteren Beamten, der vor Ort die Aufnahme der Kennzeichen durchführte, konnten folgende Fragen nicht untersucht werden:

Welche Vorgeschichte der Überwachung von Eurofighter-Gegnern zu diesem Vorfall führte.

Von wem und zu welchem Zweck im Abwehramt Beweismittel gefälscht werden sollten („grüne Transparente“).

Welchem Zweck die Ermittlung personenbezogener Daten am Rande der Diskussions­veranstaltung diente.

In welchem Umfang derartige rechtswidrige Überwachungen durchgeführt wurden.

Wie groß die Zahl der dadurch betroffenen Personen ist.

Welche Bedeutung für die betroffenen Personen die Speicherung dieser Daten im Bereich des Abwehramtes im Weiteren erhielt oder noch erhalten könnte.

In welchen Akten Daten nach wie vor über diese Personen gespeichert sind.

Welche Konsequenzen im Bereich des BMLVS aus der erkannten Rechtswidrigkeit gezogen wurden.

Wie in Hinkunft derartige Vorfälle vermieden werden können, insbesondere durch eine Verbesserung des Rechtsschutzes. 

Bewertung

Bei der gesetzwidrigen Überwachung von Kfz-Benützern in Knittelfeld war in einem großen Teil der Fälle ausschließlich die – zum Teil zufällige – örtliche Anwesenheit (Parken des Kfz) ein ausreichender Grund zur nachrichtendienstlichen Behandlung. Wer großräumig in der Nähe des Veranstaltungsortes parkte, war verdächtig und „musste“ daher überprüft werden.

 


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