Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll50. Sitzung, 11. Dezember 2009 / Seite 186

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16.07.09

Vermerk des LVT Wien

Rupert M.: Laut fernmündlicher Mitteilung von Koll. AI Walter STUMMER des hs. Referates, welcher sich dzt. im Urlaub befindet, wurde OI SAILER im LVT W keinerlei Aktenein­sicht gestattet.

17a/1/1/207

16.07.09

Parlamentsdirektion bestätigt den Erhalt des Auslieferungs­begehrens verweist aber auf die aktuelle tagungsfreie Zeit.

8/2/1/140

19.07.09

Stellungnahme Uwe SAILER an Sicherheitsdirektor und Kollegen

17a/1/1/212

20.07.09

KStA an OStA (Bericht)

GEYER bzgl. der Vorgehensweise in Bezug auf SAILER der keine Immunität genießt. Bezugnahme auf bisher unzu­reichende diesbezügliche Erlässe des BMJ

8/1/1/128

21.7.09

BMI intern: Weiterleitung im Hause zur disziplinarrechtlichen Behandlung (gezeichnet: Helmut ANDROSCH)

12f/1/1

24.07.09

Felix B. vertreten durch RA Monika K. erstattet Anzeige gegen Uwe SAILER – Verdacht auf Verleumdung

8/2/1/145

27.07.09

StA Wien tritt Verfahren 12 St 210/09 z (Verleumdung Felix B.) gegen Uwe SAILER an die KStA Wien (Mag. HABICHER) zu 1 St126/09s (älteres Verfahren) ab

8/2/1/143

29.07.09

OStA legt Bericht der KStA vom 20.7.09 an BMJ vor

8/1/1/136

5.8.09

BMJ übermittelt Anzeige der FPÖ an KStA und ersucht um Berichterstattung (gez S.)

8c/1/1/4

06.08.09

RA Monika K. gibt die Beendigung des Vollmachtsver­hältnisses betreffend Felix B. bekannt 1 St 126/09 s

8/2/1/157

 

Zum Beweisthema 3 ergeben sich daher folgende Feststellungen:

Die Unterstellung von Seiten der FPÖ, dass der Linzer Polizeibeamte Uwe SAILER Infor­mationen an Karl ÖLLINGER weitergegeben habe, die ihm ausschließlich aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit als Datenforensiker im Rahmen verschiedener sicherheitspolizeilicher Dienststellen bekannt sind, konnte nicht konkretisiert werden. Sämtliche sich aus dem Email-Verkehr ergebende Informationen waren frei im Internet zugänglich. Frei verfügbare Informationen sind jedoch von vornherein nicht geeignet, den Begriff des Amtsgeheimnisses nach § 310 StGB zu erfüllen, da sie eben gerade kein Geheimnis darstellen.

Besondere Erwähnung verdient der Umstand, dass sich aus den Akten, die SAILER beruflich zur Verfügung gestanden sind, sehr wohl brisante Informationen ergeben hätten, denen ÖLLINGER mit Sicherheit größte Bedeutung zugemessen hätte. So ergeben sich etwa aus dem LVT-OÖ Akt 125/05 (Anm: In dieser Sache war Uwe SAILER maßgeblich als Datenforensiker tätig.) nachstehende als äußerst bedenklich einzustufende Querverbindungen zwischen dem rechtsextremen „Bund Freier Jugend“ (BFJ) und der „Freiheitlichen Partei Österreichs“ (FPÖ):

 


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